Ein Schnellschuss

Manchmal fehlen auch einem Ministerpräsidenten die richtigen Worte. Oder er findet sie nicht oder er sucht sie erst gar nicht, was fatal wäre. Thüringens Ministerpräsident reagierte auf ein Rechtsrockkonzert mit etwa 6000 Teilnehmern in Themar zu recht empört. Und er wird seit dem fortwährend mit diesem, Satz zitiert: „Ich denke, wir müssen das Versammlungsrecht derart präzisieren, dass in Zukunft Landratsämter und Genehmigungsbehörden und dann auch in der Folge die entscheidenden Gerichte diese Dinge nicht mehr unter Meinungsfreiheit abtun.“ Versammlungsrecht … Gerichte … Meinungsfreiheit … abtun. Wer etwas abtut, setzt es herab, lässt es als minderwertig erscheinen, als nicht beachtlich. Manch Kritisierter möchte selbst berechtigte Kritik als Geschwätz abtun. Es mag Eile zuzuschreiben sein, dass der Linke-Politiker sich bei seinen Überlegungen, wie Rechtsrockkonzerte künftig zu verhindern seien, in der Sprachebene vergriff. „… unter Meinungsfreiheit abtun“, Versammlungsrecht präzisieren meint, Versammlungsrecht einschränken. Ein Schnellschuss.

Der Ministerpräsident stellte danach Überlegungen an, wie Konzerten, wie dem in Themar der grundrechtliche Schutz entzogen werden könnte. Er hat ja Recht, wenn er sich darüber erregt, dass die Veranstalter sich mit (geschätzt) mehreren hunderttausend Euro davon machen und der Steuerzahler für den Einsatz von etwa zehn Polizei-Hundertschaften aus mehreren Bundesländern aufkommen muss. Er selbst, stellt er polemisch fest, habe bei Versammlungen noch nie Eintritt zahlen müssen. Ebenso polemisch könnte man ihm entgegenhalten, das Eintrittsgeld zu einem Großteil der Versammlungen, an denen er teilnimmt, entrichtet er schon mit seinem Parteibeitrag. Aber Polemik kann unterhalten, ist aber selten zielführend.

2/3 Text, 1/3 Musik und kein Eintritt, meint er, sei das richtige Verhältnis für eine Zusammenkunft, die die Bezeichnung Versammlung und grundrechtlichen Schutz verdiene. Alles andere sei eine kommerzielle Veranstaltung. Gerichte und Juristen sehen das anders. Sie unterscheiden schon nicht zwischen Text und Musik, das eine meinungsbildend, das andere nicht. „Der kommunikative Zweck, d.h. die Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung mit welchen Mitteln auch immer, steht im Zentrum der rechtlichen Beurteilung, weil er die inhaltliche Verbindung zwischen den an einer Versammlung Beteiligten herstellt“, heißt es in einem seit März beim grünen Koalitionspartner vorliegenden Gutachten. Und auf öffentliche Meinungsbildung zielende Kommunikation ist nicht nur das öffentliche Reden halten halten und Handzettel verteilen, sondern auch Musik. Das Bundesverfassungsgericht maß 2001 einem Skinheadkonzert bei, eine Versammlung zu sein. Auf das Gesamtgepräge der Veranstaltung komme es bei der Abwägung Versammlung oder Kommerz an und Maßstab dafür sei ein durchschnittlicher Betrachter, kein Politiker. Bleiben Zweifel, muss die Veranstaltung als Versammlung angesehen werden. Love-Parade und Fuck-Parade seien zu Recht nicht als Versammlungen angesehen worden, so das Bundesverfassungsgericht.
„In der jüngeren Rechtsprechung wird – nach der Logik der Fuckparade-Entscheidung und nachfolgender Urteile – bei gemischten (Konzert-)Veranstaltungen, bei denen sich kommunikative und unterhaltende Aspekte verbinden, ganz überwiegend der kommunikative Zweck und mit die Bewertung als „Versammlung“ bejaht“, heißt es im Gutachten. „Daher kommt die Ablehnung des Versammlungscharakters nur in Betracht, wenn die mit einem Rockkonzert verbundene Einwirkung auf die Meinungsbildung offensichtlich vorgetäuscht oder von erkennbar marginaler Bedeutung ist.“ Ironie – in Themar diente das Rechtsrockkonzert ganz offensichtlich nicht nur der Meinungsbildung und Meinungsäußerung der rechtsgerichteten Besucher, es trug auch entscheidend zur ablehnenden Meinungsbildung und Meinungsäußerung bei den Einwohnern der Stadt, mithin der Öffentlichkeit bei. Den Anspruch, die Demokratie fördern zu wollen, muss man den Veranstaltern jedoch nicht zubilligen.

Scheitern ist kein Schicksal

Manchmal verfassen Politiker unverständliche Sätze. Der Satz des SPD-Fraktionschef im Thüringer Landtag „Mit der Urteilsbegründung  hat sich die Kritik der Opposition am Vorschaltgesetz, zum großen Teil aber auch an der Gebietsreform selbst als haltlos erwiesen“ ist ein solcher Satz. Er nimmt Bezug auf die schriftliche Urteilsbegründung des Thüringer Verfassungsgerichtes zur abstrakten Normenkontrollklage der Thüringer CDU-Fraktion gegen das Gesetz über die Gebiets- Verwaltungs- und Kommunalreform. Seit dem 9. Juni deutelt mancher bei Rot-Rot-Grün an dem Urteil herum: Ein fehlendes Protokoll aus dem Innenausschuß bei den Unterlagen zur Verabschiedung des Gesetzes habe lediglich zu dessen formeller Verfassungswidrigkeit geführt. Als gäbe es Verfassungswidrigkeit in zwei Graden: ganz doll verfassungswidrig und weniger verfassungswidrig. Zur Erinnerung: nicht nur hat sich die Kritik der CDU an dem Gesetz nicht als haltlos erwiesen. Vielmehr hat das Verfassungsgericht das Gesetz für haltlos erklärt. 
Legt man die Wortmeldungen der Fraktionschefs von CDU und SPD neben die Urteilsbegründung so wird der Eindruck erweckt, Rot-Rot-Grün wolle nach kurzer Beratung der Auswirkungen der Urteilsbegründung weiter verfahren wie gehabt. „Die Verfassungsrichter haben festgestellt, dass gegen die Durchführung der Gebietsreform in der beabsichtigten Form keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen“, heißt es bei der SPD. Der CDU-Fraktionschef macht darauf aufmerksam, „die rot-rot-grünen Zahlenvorgaben für Landkreise, Kreisfreie Städte und Gemeinden bei konkreten Neugliederungen (seien) vielfach obsolet, weil sie sich hart an den konkreten Gegebenheiten Thüringens stoßen.“
Tatsächlich weisen die Richter darauf hin, verfassungsrechtlich wäre es nicht zulässig, die Mindesteinwohnerzahlen als ein einheitliches, verbindliches Raster zu behandeln, das lediglich über das Land gelegt werden müsste, um im Sinne eines reinen Rechenvorgangs als Ergebnis eine neue Gebietsstruktur hervorzubringen. Und sie stellen fest: „Löst der Gesetzgeber einzelne Gebietskörperschaften auf, so beseitigt er Orte politischer Identifikation und sozialer Zugehörigkeit. Dementsprechend hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, dass sich ein neuer Gebietszuschnitt bei erheblichen Teilen der Einwohnerschaft nachteilig auf die notwendige Integration und die zu wahrende örtliche Verbundenheit auswirken und letztlich die bürgerschaftliche Verwurzelung und die Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltung in neu gegliederten Kommunen beeinträchtigen kann.“ 

Die Verfassungsrichter warnen in diesem Zusammenhang vor dem „Rückzug des Staates aus der Fläche“. Kommunale Gebietskörperschaften dürften nicht allein in quantifizierender Betrachtungsweise wegen des Unterschreitens einer bestimmten Einwohnergrenze und ohne Berücksichtigung von regionalen oder örtlichen Besonderheiten aufgelöst werden. Zwar räumen die Richter beim Neuzuschnitt der Kreise – die auf wesentlich größer Einheiten hinausläuft – Vorteile gegenüber einer „zentralistischen Verwaltung ein. Doch „die Thüringer Verfassung setzt verwaltungsökonomischen Erwägungen den politisch-demokratischen Gesichtspunkt der Teilnahme der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung der öffentlichen Aufgaben entgegen und gibt ihm grundsätzlich den Vorzug“, heißt es in der Urteilsbegründung.
In der ist viel von Abwägungen die Rede, die der Gesetzgeber treffen könne.  Was ja wohl die Erörterung der Vor- und Nachteile der einen oder anderen Entscheidung, bedeutet, in die die in Weimar klagende Opposition einzubeziehen wäre. Zumal der Ministerpräsident in seinem jüngsten Interview sich nicht mehr sicher zeigt, ob die Reform noch in der laufenden Legislatur zu Ende geführt werden kann. Gewänne Rot-Rot-Grün nach der Zäsur, die das Verfassungsgerichtsurteil setzt, die CDU für die Mitgestaltung, wäre sie zugleich in ihren Entscheidungen freier, als mit ihrer denkbar knappen Einstimmen-Mehrheit. Wir erinnern uns, einzelne Abgeordnete sahen mit dem letzten Entwurf aus dem Innenministerium gar die Büchse der Pandora geöffnet. Dass die Reform scheitert, muss indes nicht ihr Schicksal sein. 

Ohnö sittlichö Rrreifö

#BODOamBoden, so triezt die CDU-Landtagsfraktion seit Tagen den Thüringer Ministerpräsidenten. Einer der Gründe dafür ist die vergurkte rot-rot-grüne Verwaltungs-, Kommunal- und Gebietsreform. Die Union erlaubte sich jetzt, in einem Tweet auf unterschiedliche Haltungen bei wichtigen Linken, Grünen und Sozialdemokraten zum wichtigsten Refomvorhaben der Landesregierung aufmerksam zumachen. Und auch, daran zu erinnern, dass Rot-Rot-Grün mittlerweile nur aufgrund eines Wechsels eines ehemaligen AfDlers zur SPD eine knappe Ein-Stimmen-Mehrheit hat. Wie auch die CDU nicht müde wird, zu sagen, der MP habe keine eigene Mehrheit. Sowas ist lästig, sicher.
Mit #mikeohneanstand versuchte der Linke-Politiker anfangs, sich dagegen zu wehren, dass mit seinem Vornamen, wie er es sieht, Schindluder getrieben wird. Wem es nicht aufgefallen ist, auch Mike ist ein Vorname, selbst wenn er kleingeschrieben wird, der des Fraktionschefs der CDU im Landtag. „Einfach billig und geschmacklos! Ich habe keine CDU Ministerpräsidenten über ihre Vornahmen (sic) politisch attackiert! Anstand? Fehlanzeige!“, twitterte der MP unter anderem. Und: „Ihnen fehlt einfach der Respekt vor Verfassungsorganen. Die Landesregierung wartet die schriftliche Urteilsbegründung ab! #mikeohneanstand“.  „Ihnen föhlt die sittlichö Rrreifö“, knurrt der  Lehrer „Schnauz“ in der „Feuerzangenbowle“. Sie wissen, Pfeiffer mit drei F, eins vor, zwei nach dem Ei. 
Jetzt hat der Ministerpräsident, dessen Vorname nicht für Internetattacken gegen ihn genutzt werden möge, die Nerven verloren. Er blockierte die CDU-Fraktion in seiner Timeline. Als wären seine Probleme damit aus der Welt. Ein wenig erinnert das an den Mann, der in einem Witz danach gefragt, was er getan habe, als er seine Frau beim geschlechtlichen Umgang mit einem Fremden erwischt hat, antwortet: „Ich habe die Couch aus dem Fenster geworfen.“

Nur Mann und Frau?

„Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern.“ So stellte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zu einer Klage eines Bundesbeamten am 19. Juni 2012 fest. Der Zweite Senat urteilte, der Beamte – in einer Lebenspartnerschaft lebend – werde in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, weil ihm sein Arbeitgeber den verheirateten Staatsbediensteten zustehenden Familienzuschlag verwehrte.
Wie in anderen Urteilen, in denen die Richter auch den Artikel 6 des Grundgesetzes (Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.) zur Bewertung einer Sachlage heranzogen, ging es in der Sache um Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im konkreten Fall musst sich der Bund sagen lassen, allein „der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG vermöge die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Auch in der Frage des Familienzuschlags seien Ehe und Lebenspartnerschaft gleich. Besonderer Schutz von Ehe und Familie hin oder her.

Unter anderem auf diesen Urteilstext und auch einen von 2002, in dem in Karlsruhe der Bestand die Lebenspartnerschaft selbst bestätigt wurde (einer der Beschwerdeführer war die CDU-Regierung Thüringens unter Bernhard Vogel), richtet sich die Aufmerksamkeit derer, die die Einführung der „Ehe für alle“ durch bloße Änderung des Paragraphen 1353 BGB für nicht grundgesetzkonform halten. Wesentlich Gleiches müsse gleich behandeln, wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden, argumentieren sie.

Niemandem werde etwas genommen, will heißen niemand werde in seinen Grundrechten, auch nicht den aus Artikel 6 erwachsenden, verletzt, halten die Befürworter der „Ehe für alle“ entgegen. Weil niemand dagegen klagen kann, er werde durch die „Ehe für alle“ in seinen Grundrechten verletzt, wie etwa der klagende Beamte, steht offenbar einzelnen Personen kein Beschwerderecht zu. Bliebe die mittlerweile weit bekannte abstrakte Normenkontrollbeschwerde. Die stünde der Unionsbundestagsfraktion offen. 75 aus ihren Reihen, mithin mehr als Linke und Grüne stimmten für die Gesetzesänderung. Als 1992 mit Unionsstimmen der neue Abtreibungsparagraph 218 verabschiedet worden war, klagte die Unionsfraktion auch in Karlsruhe. Und die Kläger bekamen Recht. Auch die Bundesregierung hätte ein Beschwerderecht. Die Koalition liegt ja bereits in Trümmern. Die Kanzlerin hat ja bereits erklärt, sie halte den Beschluss des bisherigen Koalitionspartners mit Grünen und Linken im Ergebnis für grundgesetzwidrig.  Auch eine Landesregierung könnte Beschwerde führen. Der Blick wendet sich Richtung München.

Das Herausfordernde an der Klage, es ginge letztendlich um die Auslegung eines Grundgesetzgebots, das selbst noch nie auf seine Bedeutung hin befragt worden ist. Ist die Entscheidung vom 30. Juni der gut gemeinte Versuch seiner einfachgesetzlichen Ausformung, der seinen Bestand zunichte macht? Bislang wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigt, wie es Artikel 6, Absatz 1 des Grundgesetzes versteht. Es kann ja sein, dass die bisherige Lesart „Ehe ist für Mann und Frau“ ihre Bedeutung auch in den Augen der Karlsruher Richter verliert, weil sich die Sicht der Gesellschaft gewandelt hat. Damit hätte die Bundestagsmehrheit zu Recht das Normative an die Wirklichkeit angepasst. An eine Wirklichkeit, wie sie in Meinungsumfragen erfasst wurde. Fragen in Klammern: vor welchem Verfassungsgrundatz fände dieses Prinzip seine Grenze? Und sind nicht Mehrheiten im Parlament denkbar, die dieses Prinzip missbrauchen könnten?

Sollten die Richter tatsächlich darauf hinweisen, dass zuerst das Grundgesetz zu ändern sei, müsste niemand Angst haben, dass sich nach der Bundestagswahl am 24. September keine verfassungsändernde Mehrheit mehr fände. Das Kanzlerinnenwort von der Gewissensfreiheit hätte ja Bestand und gegen Verabredungen in Kolaitionsverträgen gäbe es kein vernünftiges Argument. Die, die am 30. Juni ihrem Gewissen folgten und „Nein“ gestimmt haben, könnten ebenso wieder mit „Nein“ stimmen, wie die, die ihrem Gewissen folgend mit „Ja“ gestimmt haben, wieder „Ja“ votieren würden. Der Weg zur „Ehe für alle“ wäre dann endgültig und unzweifelhaft frei.

Schabowski-Erlebnis in Schwarz

„… Das gilt ab sofort“ – ein Lapsus des Genossen S. öffnet den DDR-Bürgern den Weg in den Westen und den zur deutschen Einheit. Es scheint, als habe die Kanzlerin ein solches Schabowski-Erlebnis gehabt, als sie die Einführung der „Ehe für alle“ eine Gewissensentscheidung nennt. Zu fällen nach gründlicher Debatte im 19. Bundestag.
Wie die Maueröffnungspressekonferenz vom 9. November 1989 entfaltet auch die Plauderei bei einer Frauenzeitschrift-Veranstaltung ihre eigene Wirkung. Der neue SPD-Vorsitzende vergisst seine Zusage von Ende Mai, dass über die „Ehe für alle“ in dieser Legislatur nicht mehr gesprochen werden solle und lässt seine Fraktion in Eile ein Entscheidung – in namentlicher Abstimmung – in der letzten Bundestagssitzung vorbereiten. Eine rot-rot-grüne Mehrheit mit einigen schwarzen Stimmen ist zu erwarten. Und dann.
Nach dem zugrunde gelegten Gesetzentwurf des Bundesrates in der Drucksache 273/15 soll das Bürgerliche Gesetzbuch im Paragraph 1353 ergänzt werden. Auch die Gesetzentwürfe der Linken und Grünen laufen darauf hinaus. Tiefes Vertrauen muss bei den Protagonisten herrschen, dass dieses Gesetz wenn nicht im kommenden, so doch bei entsprechenden Mehrheiten im übernächsten oder überübernächsten Bundestag geändert werden könnte. Den Paragraphen 1354 strich der Bundestag auch mit einfacher Mehrheit. Er regelte die Gehorsamspflicht in der Ehe. Dass denen, die in diesem Punkt auf Rechtssicherheit vertrauen wollten, Unrecht geschehen sei, hört man heute einen derartigen Vorwurf? 
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Ob die bloße Änderung eines Paragraphen die nötige Rechtssicherheit schafft? Wer weiß es. Ob die Regelung verfassungskonform ist – diese Frage kann nur in Karlsruhe geklärt werden. Selbst von Seiten der Befürworter der Regelung wird auf Unsicherheiten hingewiesen – auf die stehende Rechtsprechung der Verfassungsrichter, auf uneinheitliche Rechtsauffassungen unter Rechtswissenschaftlern. Zwar werden die erkennbaren Absichten der Schöpfer des Grundgesetzes angeführt, die an eine Ehe von Homosexuellen nicht gedacht haben mochten, selbst wenn sie Homosexualität nicht für straffällig erachtet haben sollten. Ob aber der Verweis auf veränderte rechtliche und gesellschaftliche Verhältnisse ausreicht? Den Paragraphen 175 des Strafgesetzbuches gibt es nicht mehr – er wurde vom Bundestag später getilgt als von der DDR-Volkskammer. Und eine Mehrheit der Menschen befürwortet, dass Schwule und Lesben richtig heiraten, mehr als nur eine Lebenspartnerschaft eintragen dürfen. Nur die Verfassungsrichter können die Frage beantworten, ob ihnen das als Argument ausreicht. Und die Frage wird gestellt werden. Es sei nur an die von der wiedervereintenMehrheitsgesellschaft akzeptierte Neuregelung des Paragraphen 218 erinnert. Auch sie wurde in Karlsruhe kassiert.
Wie vielen Bundesbürgern das ganze tatsächlich gleichgültig ist, wer kann das erheben. Und damit sind wir bei den politischen Auswirkungen. SPD und Linke und Grüne mögen im Bundestag eine überfällige Entwicklung vorangetrieben haben. Indem sie die Dinge jetzt forcieren, helfen Sie der Kanzlerin dabei, ein Thema abzuräumen. Grüne und SPD machten wie die FDP die „Ehe für alle“ zur Scheidemarke für Koalitionsverhandlungen nach dem 24. September. Ob es den drei Parteien nutzt, werden künftige Umfragen zeigen. Doch nach allem, was man jetzt weiß, werden die Regierungsverhandlungen mit der Union zu führen sein. Die jüngste Umfrage zählt 47 Prozent der Stimmen für Schwarz-Gelb. 

Von der Ewigkeit 

16 Jahre sind nach Ansicht der Linke-Fraktionschefin im Thüringer Landtag lang genug für ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes. 2001 ging es um einen Antrag gegen ein Volksbegehren. Antragsteller in Weimar war eine CDU-geführte Landesregierung. 16 Jahre später geht es wieder um einen Volksbegehren. Antragsteller ist 2017 eine Linke-geführte Landesregierung. Halt, es muss ja heißen: Antragsteller war 2017 … Der Antrag wurde ja zurückgezogen. Das Verfassungsgericht sieht dennoch Klärungsbedarf. Nun hofft r2g darauf, dass die Richter ohne eine Klage wegen Verfassungswidrigkeit eines Volksbegehrens gleich den Finanzvorbehalt im Paragraph 82 der Landesverfassung kippen könnten. Ohne im eigentlichen Sinn darum gebeten worden zu sein.
Vor 16 Jahren hatte das Verfassungsgericht  unter anderem in einem „vorbeugenden“ abstrakten Normenkontrollverfahren festgestellt, dass das „Volksbegehren des Vereins „Mehr Demokratie e.V.“ betreffend ein Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (Gesetz zur Stärkung der Rechte der Bürger)“ unzulässig sei. Die Urheber des Volksbegehrens hatten Quoren und Beteiligungszahlen zur Vorbereitung von Bürgerbegehren, Volksbegehren und Volksentscheiden zu niedrig und die Fristen zum Sammeln der Unterschriften zu lang – mithin verfassungswidrig – festgeschrieben. Weiter vorn im Urteil hatten die Richter auf die Pflicht der Landesregierung hingewiesen, gegen derartige Vorhaben der Volksgesetzgebung zu klagen, wenn sie Verfassungswidrigkeit sähen. Insofern verwies der Ministerpräsident zu recht auf Gesetzgebung und stehende Rechtsprechung und dem Oppositionsführer kann ein gewisses Maß Populismus nicht abgesprochen werden, wenn er r2g vorwarf, gegen das Volk zu klagen. In dem Urteil haben die Richter im Übrigen zwischen dem Volk und den Initiatoren von Volksbegehren sorgfältig unterschieden.

Im Punkt 18 des Urteils bewerten sie Auswirkungen angestrebter Volksentscheide auf das „Königsrecht“ des Landtags, auf das Haushaltsrecht. „Der dem Volksbegehren „Mehr Demokratie“ in Thüringen zugrunde liegende Gesetzentwurf steht Art. 83 Abs. 3 ThürVerf auch insofern entgegen, als er mit dem relativierten Budgetrecht des Landestages das Demokratieprinzip modifiziert und damit die gemäß Art. 83 Abs. 3 ThürVerf unveränderbaren Grundsätze berührt“, heißt es. Dieses Ewigkeitsprinzip misst das Verfassungsgericht auch dem Finanzvorbehalt in Artikel 82 zu. Dennoch, „bei richtiger Einordnung der Finanzausschlußklausel“ sind Volksbegehren oder Volksentscheide zulässig, „die in dem vorbeschriebenen Rahmen nicht zu Ausgaben führen dürfen, die die Handlungsspielräume des Parlaments unangemessen einschränken oder die den Landtag zu nachhaltigen Korrekturen des geltenden Rechts veranlassen.“

Worauf r2g seine Hoffnung gründet, der Finanzvorbehalt des Landesverfassung in Artikel 82 Absatz 2 könne gänzlich gekippt werden, ist schleierhaft. Damit würde sich, so das Urteil,  die derzeitige Landesregierung auch ihres ausschließlichen Haushaltsinitiativrechtes berauben und alle nachfolgenden Landesregierungen gleich mit.

Missbrauch einer Waisen

Der Erfolg hat viele Väter, der Misserfolg ist eine Waise. Wir kennen diesen Spruch. Die 2016 ausgelaufene Brennelementesteuer, für KKW-Betreiber ist die teuerste deutsche Waise. 6,3 Milliarden Euro mussten die Energiekonzerne von 2011 bis 2016 an den Bund abführen, weil die schwarz-gelbe Bundesregierung sich eine Steuer erfand, so wie im Kaiserreich die Schaumweinsteuer erfunden worden war. Mit der sollte das Flottenprogramm von Willem II finanziert werden. Das Kaiserreich wollte einen Platz an der Sonne. Daraus wurde nix. Die Matrosenanzüge, in die die Jungs damals gesteckt wurden, sind aus der Mode. Die Steuer, schon oft erzählt, wird heute noch erhoben. Weil, es gibt verfassungsrechtlich dagegen kein Argument. Die Schaumweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer, zu entrichten vom Schaumweintrinker.

 Die Brennelelementesteuer ist keine Verbrauchsteuer, obwohl die Bundesregierung sie als solche ausgegeben hat. In Karlsruhe sieht man das anders. Punkt. Folgt das Studium der schriftlichen Urteilsbegründung. Dann Rückzahlung. Freude schon jetzt bei den Aktionären der Energiekonzerne.
Ratschläge und Gezischle von SPD, Grünen und Linken waren zu erwarten. Die Grünen nennen das Urteil das Ende einer Geisterfahrt. Vom Koalitionspartner heißt es, die sechs Milliarden dürften nicht aus dem laufenden Haushalt gezogen werden. Und die Landesgruppe Ost fragt polemisch: „Was kostet eigentlich eine Kanzlerin, die nur auf Sicht fährt und keinen politischen Kompass hat? 6 Mrd. Euro.“ Dabei hatte die SPD 2010 in der Drucksache 17/2410 beantragt „Brennelementesteuer – Windfall Profits der Atomwirtschaft abschöpfen“. Verwiesen wurde auf die von Rot-Grün eingeleitete „geordnete Beendigung der Stromerzeugung aus Atomenergie“. Verwiesen wurde auf die vervielfachten Kosten für die Lagerung radioaktiver Abfälle und die notwendige Sanierung vorhandener Lagerstätten, auf Stillegungs- und Rückbaukosten von mindestens 7,7 Milliarden Euro. Jährlich ergäben sich für KKW-Betreiber Mitnahmegewinne („windfall profits“) von 3,4 Milliarden  Euro. Die von Union und FDP im Koalitionsvertrag verabredeten Maßnahmen zur Beteiligung der Atomkonzerne an den Kosten reichten nicht aus. Bereits im Jahr zuvor, erinnerte die SPD-Fraktion im Antrag, habe der damalige Bundesumweltminister Sigmar Gabriel die Einführung einer Steuer auf Kernbrennstoffe verlangt.
 Nun also hat eine Kanzlerin, „die auf Sicht fährt“, die Verantwortung zu tragen. 
Die Linke fordert, die sechs Milliarden Euro aus „der rechtswidrig erklärten Brennelementesteuer jetzt in einen Fonds zur Entsorgung des Atommüll überweisen“. Als wäre es so einfach, zu Unrecht erhobene Steuern zurückzubehalten. Jeder Steuerzahler würde sich darüber freuen. Nun kann man sagen, dass so, wie ein Blick in das Gesetzbuch auch ein Richterspruch die Rechtskenntnis verbessert. Es sollte aber auch daran erinnert werden, dass die Linke noch im November vergangenen Jahres mit ihrem Antrag (DS 18/9124) „Keine Steuerbefreiung für Atomkraftwerke ‒ Die Brennelementesteuer muss bleiben“ im Bundestag scheiterte. „Für die Befristung der Brennelementesteuer gibt es keine plausiblen Gründe“, hieß es darin. Zur Untermauerung verwies die Fraktion unter anderem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Der bescheinigte tatsächlich Konformität zu europäischem Recht. Um das Grundgesetz kümmert sich der Gerichtshof nicht. Es gibt aber kein Steuererfindungsrecht, urteilen dagegen die Karlsruher Richter. Ein plausibler Grund, die Steuer für nichtig zu erklären, wie schmerzhaft auch immer das für den Bundesfinanzminister wird. 

Die Geschichte kennt auch Kalauer

Thüringens Ministerpräsident hat ein Versprechen gegeben, das er nicht wird halten können. Nachdem überraschend das Landesverfassungsgericht angekündigt hat, zur Normenkontrollklage der CDU-Landtagsfraktion gegen Rot-Rot-Grün schon am Freitag sein Urteil zu fällen, kündigte er auf der Regierungspressekonferenz an, sein Kabinett werde schon am Freitag Abend, Samstag früh, Sonntag früh oder in der Kabinettssitzung am Dienstag Konsequenzen daraus zu ziehen. Gewöhnlich sagen Politiker gerade bei Urteilen von Verfassungsgerichten, man werde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Es wäre noch überraschender, als die Ankündigung des Ministerpräsidenten, wenn sich die Verfassungsrichter von der rot-rot-grünen Eile anstecken ließen und schon am Freitag die Urteilsbegründung in Schriftform mitlieferten.

Die Juristen müssen darüber befinden, ob die Rechte des Landtags im Gesetzgebungsverfahren zum Vorschaltgesetz für die Gebietsreform verletzt wurden. Und ob somit schon aus formalen Gründen des Gesetz verfassungswidrig zustande bekommen ist und folglich scheitert. Die klagende CDU-Fraktion führt zur Begründung an, den Abgeordneten hätten Protokolle von Anhörungen im Innenausschuss nicht vorgelegen. Im neuesten Twist der Beschuldigungen von R2G gegen die Landtagsverwaltung gaben Linke und Grüne dem Landtagspräsidenten die Schuld auch an diesem Versäumnis. Tatsächlich haben die Richter in Weimar in der mündlichen Verhandlung gesagt, die Protokolle vorzulegen, sei eine „Bringeschuld des Landtages“. Nur hat zum Beispiel die Mehrheit im Haushalts- und Finanzausschuss am 22. Juni 2016 CDU-Anträge abgelehnt, die Protokolle der 27., 28. und 29. Sitzung des Innenausschusses und Stellungnahmen der Thüringer kommunalen Spitzenverbände beizuziehen, wie es im Juristendeutsch heißt. Und im Ausschuss ist die Mehrheit wie im Landtag insgesamt rot-rot-grün. Nun muss man sich nicht vorstellen, dass die Wortprotokolle zu den Sitzungen von einem auf den anderen Tag vorliegen. Die Geschäftsordnung regelt, im normalen Geschäftsbetrieb sollen sie „in der Regel bis drei Tage vor der nächsten Ausschusssitzung verteilt“ werden. Für Wortprotokolle werden vier Wochen Zeit eingeräumt. Der Gesetzentwurf wurde aber im Wochentakt verhandelt. Es wäre (Achtung, Kalauer) ein Treppenwitz der Thüringer Geschichte, hätte R2G die Ursache für das Scheitern ihres wichtigsten politischen Vorhabens in ihre Eile selbst gesetzt. Nicht nur die Halbzeitbilanz, die derzeit gefeiert wird, wäre verhagelt.
Der Prozessvertreter der Landesregierung vertrat vor Gericht am 30. Mai die Ansicht, jeder Abgeordnete hätte sich ohne Schwierigkeiten vor der Abstimmung über die Anhörungen informieren können. Ähnlich äußerte sich der Linken-Vorsitzende des Innenausschusses. Ob diese Positionen tragfähig sind? Am Freitag werden der Jurist und der Abgeordnete es erfahren. Und der Ministerpräsident auch.

Was Satire nicht darf

Was ist der Unterschied zwischen einem Schlechtfrisierten, der den abgeschlagenen Kopf der Freiheitsstatue in die Höhe hält und einer Rothaarigen, die den blutverschmierten Kopf des Schlechtfrisierten in die Höhe hält. Das eine ist mindestens Anlass für Diskussionen unter Medienexperten, ob nach diesem Cover Steigerungsmöglichkeiten bleiben wenn die Wirklichkeit dazu Anlass gibt. Das andere ist keine Satire, obwohl die Rothaarige eine bis dato gefeierte Komödiantin war.

Nun zitierte der Fotograf des Kopf-ab-Bildes zur Rechtfertigung vermeintlich Voltaire: „Ich stimme dir nicht zu, aber ich werde dein Recht verteidigen, es zu sagen“, so oder ähnlich soll der Franzose die Meinungsfreiheit rückhaltlos verteidigt haben. Allein, das Zitat stammt nicht von dem Philosophen. Findige Rechercheure fanden heraus, dass eine Biografin mit diesen Worten Voltaires geistige Haltung beschrieb. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Nicht nur deshalb ist das Produkt der Zusammenarbeit von Komikerin und provokantem Fotografen mit dem Zitat nicht zu rechtfertigen.
Das Foto mag keine strafrechtlichen Konsequenzen haben – der Secret Service befragte protokollgemäß die Komikerin, so wie jeder befragt wird, dem eine Todesdrohung gegen einen US-Präsidenten zugeschrieben wird. Satire und Meinungsfreiheit sind keine prioritären Kategorien bei der Analyse von Drohungen gegen den US-Präsidenten. Doch das Echo ist im Grunde verheerend. Wie es immer ist, wenn Fragen erst danach gestellt werden, die hätten zuvor gestellt werden müssen. Etwa die, wie die Aktion in der Familie des Attackierten wirken könnte. Nun muss sich die Komikerin ausgerechnet von dem erläutern lassen, wie das Foto auf seinen elfjährigen Sohn wirke. Schon zuvor hatte eine Komikerin den TV-Job verloren, die sich den First Son als Objekt ihrer vermeintlich satirischen Angriffe auserkoren hatte: er werde der erste Amokschütze in einer Homeschool sein, ätzte die Frau unter anderem. Gerade hier zeigt sich, dass Satire nicht alles darf, auch wenn der Satiriker der Meinung ist, die Familie sei ein legitimes Ziel. Der jüngste Angriff mag nicht dem Jungen gegolten haben, er mittelbares Opfer. Doch auch für Morddrohungen ist das alles  keine Rechtfertigung

Die Komikerin nennt sich jetzt ein Opfer der First Family. Was ihre passiere, sei in „diesem großartigen Land noch nie geschehen“. Ein amtierender Präsident, so empfinde sie es,  versuche, ihr Leben zu ruinieren, erklärte sie auf einer Pressekonferenz. Und dann wurde die Komikerin komisch: einem Mann wäre das nicht passiert, behauptete sie.

Fragen, die hätten vermieden werden sollen

„Was ist ein Einbruch in eine Bank gegen die Gründung einer Bank?“, wird in Brechts „Dreigroschenoper gefragt. Was wäre der Diebstahl von Erkenntnissen anderer gegen die Erfindung von Erkenntnissen? Das möchte man angesichts der Unzulänglichkeiten in der Studie zum Rechtsextremismus in drei ostdeutschen Städten fragen. Das Plagiieren hat etliche Politiker ihre Karriere gekostet. Jetzt ist die Politik damit konfrontiert, dass den Autoren der von der Ostbeauftragten der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Studie vorgeworfen wird, mindestens einen Interviewpartner erfunden zu haben und mindestens eine Befragte mit einem Pseudonym in die qualitative Studie eingeführt zu haben, die nach eigenem Bekunden nichts dagegen gehabt hätte, mit ihrem richtigen Namen benannt zu werden. Der Wert der Studie wird hinterfragt. Dabei sollten wissenschaftliche Studien doch allenfalls neue Fragen zum Forschungsgegenstand aufwerfen und nicht zu sich selbst. Und das ist passiert.
In dem Teil, der sich mit dem Erfurter Herrenberg auseinandersetzt, wurde mit nach ihrer Zahl nicht ausgewiesenen Teilnehmern (so weit geht die Anonymisierung) gesprochen. Wo im „sächsischen“ Teil zumindest Aliase verwendet werden, werden Teilnehmer in Erfurt als „politischer Akteur“ angeführt oder „lokale zivilgesellschaftliche AkteurInnen“ oder „Mitarbeiter der Partei DIE LINKE mit Schwerpunkt auf Rechtsextremismus“ oder ähnlich. Alle wollten anonym bleiben wie die Teilnehmer der Fokusgruppe, die auf dem Herrenberg leben. Sie heißen im Text unter anderem Frau Streif, Frau Acht oder Herr Tech. Auch Mobit e.V wird aufgeführt, so als könnte man eine Organisation befragen. Nur der Thüringer Ministerpräsident wird namentlich ausgewiesen. Der wurde interviewt, sollte als gegeben angenommen werden. 
Mit Eile begründete das Göttinger Institut für Demokratieforschung die Mängel  im „sächsischen“ Teil. Vorwürfe, ein führender Mitarbeiter der Landeszentrale für politische Bildung in Sachsen sei erfunden worden, weist ein Institutsvertreter zurück. Es gebe jeden Interviewpartner, nur seien deren Namen verfremdet worden. Vorhaltungen der Landeszentrale, der Mitarbeiter werde „an fünf Stellen zitiert, mit Positionen, die Sie niemals aus unserem Haus hören würden“, entkräften die Göttinger Sozialforscher in einer versuchten Klarstellung nicht. Der leitende Mitarbeiter, dem der Name Reese gegeben wurde, hatte die schützende Wirkung der Mauer gelobt und wird mit der Feststellung zitiert: „Die Monarchiezeiten waren nicht die schlechtesten.“ Das sind keine Bemerkungen, die sich wie Nestbeschmutzung anhören. Nun stehen auch Fragen gegeneinander, ob ein führender Mitarbeiter einer Landeszentrale für politische Bildung in einem solchen wissenschaftlichen Umfeld Anonymisierung beanspruchen sollte oder ob der Kampf gegen rechtsextremistische Positionen nicht zu seinem Aufgabengebiet gehöre. Der wissenschaftliche Wert wird angesichts der in Zweifel gezogenen Methodik in Frage gestellt. Das ist fatal, da die Studie ja von sich behauptet, sie sei für die Erforschung des ostdeutschen Rechtsextremismus auch in methodischer Hinsicht bedeutsam. In die Nähe eines Skandals rückt die Beschreibung der Unionsfraktionschef im Bundestag. Sein Thüringer Amtskollege fordert von der Auftraggeberin, „die politische Verantwortung zu übernehmen“. Die sieht keinen Grund für Zweifel an Inhalt und Methodik.