Nichts drängt

Am 25. Januar erstarb die Online-Debatte zum „Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen (Gesetz zum weiteren Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene)“ auf der einschlägigen Internetseite des Thüringer Landtags. Von diesem Tag datiert der jüngste Debattenbeitrag. Es war ein leiser Tod. Gerade einmal 14 Wortmeldungen zählt derzeit die Automatik. Es sind Doppelt- und Dreifachzählungen dabei; mancher Teilnehmer äußerte sich zu mehreren Fragen. De facto beteiligten sich fünf Leute. Das kann man ein überschaubares Interesse an einem weiteren wichtigen rot-rot-grünen Reformvorhaben nennen. Und das bei einem, wie es gern genannt wird, niedrigschwelligen Angebot. Der Wert für die parlamentarische Auseinandersetzung ist fraglich. Vor allem drängt der Stand der Debatte nicht zur Änderung der Landesverfassung.

Die müsste für die Abschaffung des Finanzvorbehaltes gegen Volksbegehren und auch für die Absenkung des aktiven Wahlalters zum Landtag auf 16 Jahre geändert werden. Und auch für die Absenkung der Quoren für Volksbegehren. Was eine 2-Drittel-Mehrheit voraussetzt. Also bräuchte R2G die Unterstützung der CDU. Doch die hat sie nicht. Nun kann man der Koalition nicht unterstellen, dass sie sich nicht darum mühen würde. Sie ätzt „Dagegenpartei“ in Richtung der Oppositionsfraktion und appelliert. Modernisierung, ruft R2G. Doch sind ihre Argumente nicht dazu geeignet. In der Ersten Lesung zum Gesetzentwurf in der 103. Sitzung des Landtages wurde aus der Linken-Fraktion auf ein Urteil des Landesverfassungsgerichtes von 2001 verwiesen, das sich auch des Wechselspiels zwischen Volksbegehren und Finanzvorbehalt annahm. Man bescheinigte in der Lesung dem Gericht eine „strenge und konservative Auslegung des Finanzvorbehalts“.

R2G meint augenscheinlich, sich mit dem Vorhalt von dem Urteil distanzieren zu müssen, weil in den Leitsätzen ausdrücklich formuliert wird: „Die Träger eines Volksbegehrens sind nicht Repräsentanten des Volks; sie bringen mit der Gesetzgebungsinitiative jedoch Staatsgewalt zur Geltung“. Darüberhinaus wird festgestellt: „Das Budgetrecht eines gewählten Parlaments ist wesentlicher Bestandteil des Systems eines gewaltengeteilten, demokratischen Verfassungsstaats und gehört damit zum Schutzbereich des Art. 83 Abs. 3 ThürVerf. Unzulässig ist eine vom Volksbegehren vorgesehene Verfassungsänderung, wenn sie die Volksgesetzgebung auch für solche Regelungen zuläßt, die gewichtige staatliche Einnahmen und Ausgaben unmittelbar oder mittelbar auslösen und den im umfassenden Sinn verstandenen Landeshaushalt wesentlich beeinflussen.“

Die Richter verwarfen seinerzeit das Vorhaben des Volksbegehrens „Mehr Demokratie“, das Finanztabu für Volksbegehren aufzuweichen. Der Gesetzentwurf, über den zu urteilen war, stehe Bestimmungen der Landesverfassung „auch insofern entgegen, als er mit dem relativierten Budgetrecht des Landestages das Demokratieprinzip modifiziert und damit unveränderbare Grundsätze“ berühre. Die Ausschlussklausel der Landesverfassung beziehe „sich nicht als rein deklaratorische Bestimmung nur auf Volksbegehren zum „Haushaltsgesetz“, mit dem der „Haushaltsplan“ festgestellt wird, sondern sie wirke mit ihrem Verbot auch im materiell-rechtlichen Sinne auf die „Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben des Staates“ ein. Sie schließe also eine entsprechende Volksgesetzgebung aus. Die Grenze für Volksbegehren, zogen die Verfassungsrichter wie folgt: nur Volksbegehren seien „zulässig, die … nicht zu Ausgaben führen dürfen, die die Handlungsspielräume des Parlaments unangemessen einschränken oder die den Landtag zu nachhaltigen Korrekturen des geltenden Rechts veranlassen. Anders als in der Problembeschreibung zum R2G-Gesetzentwurf behauptet, legt das Thüringer Verfassungsgericht den Finanzvorbehalt eben nicht so aus, dass „jegliche Volksgesetzgebung mit finanziellen Auswirkungen unzulässig“ sei. Es beschränkt die Auswirkungen durch das Wort „unwesentlich“. Wie viele Nullen vor dem Komma nach einer Zahl zwischen 1 und 9 die Differenz zwischen „unwesentlichen finanziellen Auswirkungen“ und „finanziellen Auswirkungen“ ausmachen dürfen, muss der Landtag festlegen können. Das hätte er nach Auffassung des Gerichtes nicht mehr gekonnt, wenn der Finanzvorbehalt in der damals beabsichtigten Form gefallen wäre. Der Fingerzeig auf die Gegenwart ist deutlich.

Ob der Verfassungsgerichtshof dem parlamentarischen Gesetzgeber zubilligen würde, was er dem Volksgesetzgeber vor 17 Jahren verwehrt hat, wird nicht in Erfahrung zu bringen sein.

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