Die Haselnuss ist nicht schwarzbraun

Nach dem Musikunterricht in der Erfurter Herderschule machte irgendwann ein gewitzter Mitschüler uns darauf aufmerksam, dass man die Verse der DDR-Nationalhymne, deren Text ich noch lernen musste, bevor sie nur noch intoniert wurde, auf die Melodie des Deutschland-Lieds singen könne. „Auferstanden aus Ruinen…“ auf die Melodie des Kaiserquartetts von Josef Haydn. Wir machten uns einen Spaß draus. Von allein mochte er nicht auf die Idee gekommen sein. Mein Vater, Jahrhang 27, erzählte mir, er habe schon „Auf, auf zum Kampf“ zu singen gelernt. Einziger Unterschied: da wo ich sang, … dem Karl Liebknecht, dem haben wir’s geschworen, der Rosa Luxemburg reichen wir die Hand“, musste er Bezug auf Adolf Hitler nehmen. So leicht lässt sich der Sinn politischer Lieder wandeln, wenn nur vier Worte ausgetauscht werden. Politisches Moving, sozusagen.

Ohne dass Worte ausgetauscht werden, wandern andere Lieder durch die Zeit. Und die Sicht auf sie wandelt sich mehr oder weniger willkürlich oder je nachdem, wie es gebraucht wird. Zum Beispiel „Der Gott der Eisen wachsen ließ…“. Von Ernst Moritz Arndt in der Zeit der Befreiungskriege gedichtet, wanderte es auch in das Liederbuch der SS. Daran wurde erinnert, als Nordrhein-Westfalens Heimatministerin einen Heimat-Kongress schlecht vorbereiten ließ und von mehr als drei Dutzend eingeladenen Heimat-Botschaftern nur Heino die Gunst der Stunde für PR nutzte und erschien. Nun kann man ja fragen, warum man ihn nicht ließ, wo er saß und darauf wartete, dass er sich nach seiner Rammstein-Persiflage des Liedguts von Helene Fischer oder von Feine Sahne Fischfilet annehmen würde. „Alles auf Rrrrrrrrrausch“, welche Vorstellung.

Nein, Heino musste unbedingt vom Altenteil geholt werden, und keiner aus dem Stab der Ministerin hinderte ihn daran, der sein Album „Die schönsten Heimat- und Vaterlandslieder“ aus den frühen 80er Jahren zu dedizieren. Prompt erinnerten sich Experten für das Liedgut der SS daran, dass einiges, von dem, was auf den LP verewigt war, bereits im Liederbuch der SS stand, mit Hitler und Himmler im Frontispiz. „Der Gott, der Eisen wachsen ließ“, ein SS-Lied, kritisierte man die Ministerin und den Sänger, den seinerzeit schon Karl-Eduard von Schnitzler im Schwarzen Kanal des DDR-Fernsehens „henkeltöpfisch“ genannt hat. Alles was in dieses Buch gezerrt wurde, ist bäh, so die Botschaft. Heino, bäh, Heimat, bäh, HeimatministerIn, doppelt bäh. Und wenn die so eine Steilvorlage liefern, wer könnte es der politischen Konkurrenz verübeln, die für sich nutzen zu wollen. Was ja zu akzeptieren wäre, wäre die Wahrnehmung nicht politisch und damit selektiv

Denn, wenn das SS-Verdikt über Arndts „Vaterlandslied“ von 1812, gilt, warum darf dann der Schleswig-Holsteiner noch das „Schleswig-Holstein-Lied“ singen, und warum darf der Brandenburger den roten Adler hoch fliegen lassen? Beide Hymnen finden sich auf den Heino-LP wie im SS-Liederbuch. Warum wird dann bei SPD-Parteitagen noch „Wann wir schreiten Seit‘ an Seit‘“ gesungen. Das wurde auch dem SS-Mann zum Singen empfohlen. Steht auf Seite 45. Die Antwort auf diese Fragen scheint doch zu komplex zu sein, als dass man sie im politischen Tagesgeschäft geben könnte. Nebenbei: „Schwarzbraun ist die Haselnuss“ steht nicht im Liederbuch. Dafür aber „Ade zur guten Nacht“, auf Seite 111.

Der „Lutheranische Mitarbeiter“

Im Untersuchungsausschuss des Thüringer Landtages zur Sohnemann-Affäre fiel wieder einmal trübes Licht auf das Bildungsministerium. Dessen frühere Chefin von der Linkspartei wies den Verdacht einer uneidlichen Falschaussage von sich, nachdem sie widersprüchliche Angaben zum Datum gemacht hatte, wann sie den Namen des Gymnasiasten erfahren habe, der nach dreimonatigem Auslandsaufenthalt von der Erbringung der Besonderen Leistungsfeststellung befreit worden war. Ihr Rechtsbeistand habe ihr nach Prüfung des Sachverhalts und der einschlägigen Literatur mitgeteilt, dass ein solcher Verdacht erst nach dem Abschluss der Befragung eines Zeugen oder einer Zeugin formuliert werden könne. Ähnlich hatte sich auch der juristische Dienst des Landtags in einem Gutachten zu dem Vorgang geäußert.

Nach dieser Rechtsauffassung könnten ein wichtiger Zeuge oder mehrere Zeugen den Ausschuss über Monate an der Nase herumführen. Gäbe die Ausschussmehrheit ihnen zum letztmöglichen Termin der Beweisaufnahme Gelegenheit, unwahre Aussagen zu korrigieren, sie wären aus dem Schneider. Doch der Ausschuss hätte womöglich aussichtslos ermittelt. Die Untersuchung wäre korrumpiert.

Zeugenaussagen deuteten an, dass in der Leitungsebene unter ihrer Verantwortung als Ministerin wundersame Dinge vor sich gingen. So tauchte erst Monate nach Beginn der Untersuchung ein nur das „braune Blatt“ genanntes Schreiben auf, das nach Zeugenaussage bei einer Besprechung im Büro der Ministerin auf dem Tisch lag und dessen Inhalt vollständig in eine E-Mail einging, mit der nachgeordneten Stellen vorgegeben wurde, was auf dem Zeugnis des Sohnes des Justizministers zu stehen habe. Woher das Papier kam, ist unklar. Es war einfach da und „rutschte“ nach dem Termin beider Ministerin „in eine falsche Mappe“. Der früheren Ministerin war das Blatt im Ausschuss bereits vorgelegt worden. Sie wiederholte, es sei niemals ihre Art gewesen, derartige Schreiben an andere auszuhändigen, ohne dass darauf vermerkt sei, wer das Papier an wen übergeben habe.

Ein Zeuge berichtete von aufgeregten Anrufen eines seiner Mitarbeiters am letzten Sitzungstag vor den Sommerferien des Landtags. Der Mitarbeiter fühlte sich durch Telefonanrufe bedrängt, seine juristischen Bemerkungen zum Vorgang zu korrigieren. Weil er dem Zeugen zufolge gesagt habe, „…ich kann nicht anders“, wurde er kurzerhand der „Lutheranische Mitarbeiter“ genannt. Angerufen, so der Mitarbeiter, habe ihn ein Rechtsanwalt, der in einer anderen Sache das Ministerium beriet. Im Landtag war der zu dem Zeitpunkt mit Vertretern des Bildungsministeriums zu Gange. In seiner Befragung hatte der Anwalt dem Ausschuss hingegen mitgeteilt, ihm sei der Sachverhalt bei dieser Gelegenheit nur mündlich vorgetragen worden. Das Ministerium hatte augenscheinlich in der Affäre um den möglichen Amtsmissbrauch des grünen Justizministers auf juristischen Beifang gehofft. Doch als Jurist, so seine damalige Aussage, habe der Rechtsanwalt aber dazu nichts sagen wollen. Er sei nicht anwaltlich tätig geworden. Die frühere Ministerin erklärte vor dem Untersuchungausschuss dazu, sie habe den Anwalt damit nicht beauftragt und könne sich auch nicht erklären, wer ihn mit den Telefonaten beauftragt haben könnte. So sieht wohl drunter und drüber aus.

Neben dem Grundgesetz

„Eine Idee wird zur materiellen Gewalt, wenn sie die Massen ergeift“, kann man in dessen 200. Geburtsjahr ruhig einmal Karl Marx zitieren. Um gleich nachzuschieben: und ein Tweet kann schon mal den Thüringer Landtag beschäftigen, wenn es von einem Kabinettsmitglied stammt und noch dazu fragwürdig ist.

Wie der der Thüringer Gesundheitsministerin. „Die Abschaffung der § 218 bis § 219b Strafgesetzbuch ist längst überfällig“, twitterte sie am Weltfrauenkampftag. Eine entsprechende Pressemitteilung findet sich auch auf der Internetseite ihres Ministeriums. Die Linken-Politikerin prescht so den Frauen weit voraus, die die Idee ergriffen hat, der Paragraph 219a müsse gestrichen werden. Der stellt die Werbung für Abtreibung unter Strafe. Jahrzehntelang schlummerte er unbeachtet im Strafgesetzbuch. Etwa so, wie der Paragraph gegen Majestätsbeleidigung. Vor Kurzem wurde eine Frauenärztin aufgrund des 219a zu einer Geldstrafe verurteilt. Nun kann man darüber streiten, ob bei dem Hinweis „Ich nehme Abtreibungen vor“ der werbliche Charakter überwiegt – verboten ist unter anderem, „seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise“ für Abtreibungen Reklame zu machen – oder ob der informative Aspekt überwiegt. Auf Informationen über Abtreibungen haben Frauen aufgrund des Schwangerschaftskonfliktgesetzes einen Anspruch. Mehr noch, sie sind vorgeschrieben. Frauen, die der Ansicht sind, der 219a gehöre ersatzlos gestrichen, sind für ihre Überzeugung auf die Straße gegangen. Manchmal wurde in Tweets auch schon mal wegen eines Zahlendrehers die Streichung des Paragraphen 129a StGB gefordert. Der aber stellt die Bildung terroristischer Vereinigungen unter Strafe.

Aber die Linken-Gesundheitsministerin fordert, die Paragraphen vom 218 bis 219b abzuschaffen. Sie wirft damit auch grundsätzliche Fragen auf. Aus der CDU-Fraktion wird in einer mündlichen Anfrage im Landtag Auskunft dazu begehrt, wie die Landesregierung denn über die Wortmeldung des Kabinettmitglieds denke. Die Landesregierung wird in der Fragestunde dazu Stellung nehmen müssen. Es wird die bei solchen Ereignissen gewohnte parlamentarische Langeweile herrschen. Die Fragesteller werden im Plenarsaal sitzen und auf der Regierungsbank die für die Beantwortung der bislang angesetzten fünf mündlichen Anfragen zuständigen Minister oder deren Staatssekretäre oder Staatsekretärin. Vielleicht antwortet auf die Frage auf Drucksache 6/5393 der Staatskanzleichef wegen der grundsätzlichen Bedeutung selbst. Vielleicht aber antwortet auch, die Bedeutung etwas niedriger hängend, die Gesundheitsstaatssekretärin. Und die, wie der Staatskanzleichef müsste sie die Wortmeldung der Ministerin als „Einzelmeinung“ charakterisieren – eine höfliche Umschreibung für eine entschiedene Distanzierung. Keiner von beiden könnte es zur Politik der Landesregierung erklären, ungeborenes Leben rechtlos zu stellen, wie es die Ministerin unausgesprochen fordert. Es reicht, wenn eine Ministerin neben dem Grundgesetz steht. Das verpflichtet den Staat, auch ungeborenes Leben zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1993, auch dem ungeborenen Leben komme Menschenwürde zu. Diese liege „im Dasein um seiner selbst willen. Es zu achten und zu schützen bedingt, daß die Rechtsordnung die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleistet“. Zugleich wurde dem Gesetzgeber auch die Möglichkeit eröffnet, das Recht des Kindes gegen die Rechte der Schwangeren abzuwägen. Er tat das, indem er Schwangerschaftsabbrüche für die gesamte Zeit der Schwangerschaft für Unrecht erklärte, unter eng begrenzten Bedingungen zugleich aber straffrei stellte.

Seit 1993 ist das Problemfeld ausgeurteilt. In der Folge wurde der Abtreibungsparagraph überarbeitet. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag steht eine neuerliche, im Sinne der Frauen, die eine Schwangerschaft nicht austragen wollen, großzügigere Änderung in weiter Ferne. Und selbst wenn sie irgendwann erreicht würde, sie müsste der erneuten Prüfung durch das Bundesverfasssungsgericht standhalten. Vor Jahren erinnerte der frühere Verfassungsrichter Wolfgang Böckenförde, der 1993 das Urteil mitverfasst hat, daran: „Das Bewusstsein für den Schutz des ungeborenen Lebens bleibt nur lebendig, wenn es immer wieder ins Gespräch gebracht wird“. Die Linke-Politikerin hat darauf hingewiesen. Ihre Absicht aber war es nicht

Nichts drängt

Am 25. Januar erstarb die Online-Debatte zum „Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen (Gesetz zum weiteren Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene)“ auf der einschlägigen Internetseite des Thüringer Landtags. Von diesem Tag datiert der jüngste Debattenbeitrag. Es war ein leiser Tod. Gerade einmal 14 Wortmeldungen zählt derzeit die Automatik. Es sind Doppelt- und Dreifachzählungen dabei; mancher Teilnehmer äußerte sich zu mehreren Fragen. De facto beteiligten sich fünf Leute. Das kann man ein überschaubares Interesse an einem weiteren wichtigen rot-rot-grünen Reformvorhaben nennen. Und das bei einem, wie es gern genannt wird, niedrigschwelligen Angebot. Der Wert für die parlamentarische Auseinandersetzung ist fraglich. Vor allem drängt der Stand der Debatte nicht zur Änderung der Landesverfassung.

Die müsste für die Abschaffung des Finanzvorbehaltes gegen Volksbegehren und auch für die Absenkung des aktiven Wahlalters zum Landtag auf 16 Jahre geändert werden. Und auch für die Absenkung der Quoren für Volksbegehren. Was eine 2-Drittel-Mehrheit voraussetzt. Also bräuchte R2G die Unterstützung der CDU. Doch die hat sie nicht. Nun kann man der Koalition nicht unterstellen, dass sie sich nicht darum mühen würde. Sie ätzt „Dagegenpartei“ in Richtung der Oppositionsfraktion und appelliert. Modernisierung, ruft R2G. Doch sind ihre Argumente nicht dazu geeignet. In der Ersten Lesung zum Gesetzentwurf in der 103. Sitzung des Landtages wurde aus der Linken-Fraktion auf ein Urteil des Landesverfassungsgerichtes von 2001 verwiesen, das sich auch des Wechselspiels zwischen Volksbegehren und Finanzvorbehalt annahm. Man bescheinigte in der Lesung dem Gericht eine „strenge und konservative Auslegung des Finanzvorbehalts“.

R2G meint augenscheinlich, sich mit dem Vorhalt von dem Urteil distanzieren zu müssen, weil in den Leitsätzen ausdrücklich formuliert wird: „Die Träger eines Volksbegehrens sind nicht Repräsentanten des Volks; sie bringen mit der Gesetzgebungsinitiative jedoch Staatsgewalt zur Geltung“. Darüberhinaus wird festgestellt: „Das Budgetrecht eines gewählten Parlaments ist wesentlicher Bestandteil des Systems eines gewaltengeteilten, demokratischen Verfassungsstaats und gehört damit zum Schutzbereich des Art. 83 Abs. 3 ThürVerf. Unzulässig ist eine vom Volksbegehren vorgesehene Verfassungsänderung, wenn sie die Volksgesetzgebung auch für solche Regelungen zuläßt, die gewichtige staatliche Einnahmen und Ausgaben unmittelbar oder mittelbar auslösen und den im umfassenden Sinn verstandenen Landeshaushalt wesentlich beeinflussen.“

Die Richter verwarfen seinerzeit das Vorhaben des Volksbegehrens „Mehr Demokratie“, das Finanztabu für Volksbegehren aufzuweichen. Der Gesetzentwurf, über den zu urteilen war, stehe Bestimmungen der Landesverfassung „auch insofern entgegen, als er mit dem relativierten Budgetrecht des Landestages das Demokratieprinzip modifiziert und damit unveränderbare Grundsätze“ berühre. Die Ausschlussklausel der Landesverfassung beziehe „sich nicht als rein deklaratorische Bestimmung nur auf Volksbegehren zum „Haushaltsgesetz“, mit dem der „Haushaltsplan“ festgestellt wird, sondern sie wirke mit ihrem Verbot auch im materiell-rechtlichen Sinne auf die „Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben des Staates“ ein. Sie schließe also eine entsprechende Volksgesetzgebung aus. Die Grenze für Volksbegehren, zogen die Verfassungsrichter wie folgt: nur Volksbegehren seien „zulässig, die … nicht zu Ausgaben führen dürfen, die die Handlungsspielräume des Parlaments unangemessen einschränken oder die den Landtag zu nachhaltigen Korrekturen des geltenden Rechts veranlassen. Anders als in der Problembeschreibung zum R2G-Gesetzentwurf behauptet, legt das Thüringer Verfassungsgericht den Finanzvorbehalt eben nicht so aus, dass „jegliche Volksgesetzgebung mit finanziellen Auswirkungen unzulässig“ sei. Es beschränkt die Auswirkungen durch das Wort „unwesentlich“. Wie viele Nullen vor dem Komma nach einer Zahl zwischen 1 und 9 die Differenz zwischen „unwesentlichen finanziellen Auswirkungen“ und „finanziellen Auswirkungen“ ausmachen dürfen, muss der Landtag festlegen können. Das hätte er nach Auffassung des Gerichtes nicht mehr gekonnt, wenn der Finanzvorbehalt in der damals beabsichtigten Form gefallen wäre. Der Fingerzeig auf die Gegenwart ist deutlich.

Ob der Verfassungsgerichtshof dem parlamentarischen Gesetzgeber zubilligen würde, was er dem Volksgesetzgeber vor 17 Jahren verwehrt hat, wird nicht in Erfahrung zu bringen sein.

Fäkalsprache auf der Regierungsbank

Die Fäkalinjurie „Arschloch“ soll gefallen sein. In einer Plenarsitzung des Thüringer Landtags. Der MP habe ihn damit belegt, just in dem Moment als er nach einer Rede an der Regierungsbank vorbeiging, so der AfD-Chef. Dem „Arschloch“ ging ein „kommunistischer Ideologe“ des AfD-lers gegen den Linke-Ministerpräsidenten voraus. Die beiden waren sich in der Sache Renten uneins. Das Schimpfwort hätte jedem Abgeordneten eine Maßregelung eingebracht. Der Ministerpräsident ist nicht Abgeordneter und das Präsidium hat den unparlamentarischen Zwischenruf, der noch auf den CDU-Bänken zu hören gewesen sein soll, nicht gehört. Ein Mitarbeiter des mdr berichtete, das Wort sei auf dem Mitschnitt des Senders zu hören. Die AfD rief mit Unterstützung der CDU den Ältestenrat zusammen.

In dessen Beratung stand ein Wort gegen das andere. Im Ältestenrat sprach der Staatskanzleichef für den Ministerpräsidenten und gab hernach via Twitter bekannt: „Der #MP @bodoramelow hat den Abgeordneten #Höcke in der Debatte @ThuerLandtag weder angesprochen, noch wollte er ihn beleidigen. Sollte beim MdL #Höcke dieser Eindruck entstanden sein, bedauere ich dies als Mitglied der Landesregierung. So auch von mir ggü Ältestenrat dargelegt.“ Ein Dementi, dass das Wort nicht gefallen sei, ist das nicht und auch nicht die Bitte um eine Entschuldigung. Doch wenn es eine sein soll, warum drückt dann der Staatskanzleichef in der peinlichen Sache „sein Bedauern“ aus und nicht der Ministerpräsident.

Dessen erster Tweet nach dem Vorfall war ein Glückwunsch an Olympiamedaillen-Gewinner. Dann folgte später unter dem Rubrum „Apropos Po! So ging die AfD bislang mit mir als Ministerpräsidenten um. Respekt? Fehlanzeige!“ Es folgte eine Zusammenstellung von despektierlichen Photos aus der AfD, über die der Linke-Politiker sich durchaus nicht freuen musste. Alle Bilder spielten mit dem Bestimmungswort der Einwortbeleidigung. Dieser Tweet liegt nun aber gar nicht auf der Verteidigungslinie, die der Staatskanzleichefs festschrieb. Es heißt, das Schimpfwort habe ohne direkten Kontakt dem Schreiber eines ungebührlichen Tweets gegolten, der den Ministerpräsidenten erreichte, als der AfD-Mann an ihm vorbeilief. Zufälle gibt es.

Dieser Linie folgend, könnte der MP „Arschloch“ brabbeln, wann immer der AfD-ler in einer Plenarsitzung an der Regierungsbank vorbeigeht. Das muss er zwei mal. Einmal auf dem Weg zum Rednerpult, einmal auf dem Rückweg zu seinem Platz. Dem Klima im Parlament wäre das abträglich.

Breite Kluft

Nein, zwischen der rot-rot-grünen Mehrheit im Thüringer Landtag und der CDU-Fraktion wird wohl nichts mehr gut werden. Dass die vier Fraktionen zu der politischen Frage, was Thüringen am ehesten zuträglich ist, weit auseinanderliegen, und dass sie sich darüber auseinandersetzen, muss geradezu erwartet werden. Aber seit einem reichlichen drei viertel Jahr gibt es einen Streit über parlamentarische Grundfragen, der dem Landtag schadet. Mit welcher Verve dieser Streit geführt wird, lässt sich unter anderem daran ermessen, dass von Rot-Rot-Grün nach wie vor behauptet wird, der Landtagspräsident habe quasi eigenmächtig eine externe Kommission eingesetzt, die ein juristisches Gutachten im Streit abgeben soll. Dass die Tatsachen anders waren, erhellt sich durch die Pressemitteilung 75/2017 vom 28. März 2017 derzufolge der Landtagsvorstand, damals der Präsident, die Vizepräsidentin von der Linken und der Vizepräsident von der SPD die Kommission einberiefen. Der Kommission gehörten drei renommierte Juristen an, zwei mit SPD-Parteibuch, einer mit CDU-Parteibuch. Ihr Gutachten erstellten sie einstimmig. Ein wenig rot-rot-grüner Rauch wabert also schon durch den Landtag.

Angefangen hat die Auseineandersetzung mit Vorwürfen aus der Koalition gegen die Landtagsleitung, es sei Zensur ausgeübt worden bei der Formulierung einer Zuarbeit für den Innenausschuss. Es ging um den Streit über das Vorschaltgesetz zur Gebietsreform vor dem Landesverfassungsgericht. Zur Erinnerung, die Verfassungsrichter rügten das Zustandekommen des Gesetzes – nicht allen Landtagsabgeordneten lagen bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf die Protokolle zu Anhörungen im Innenausschuss vor. Das Gesetz sei nichtig, entschied deshalb das höchste Thüringer Gericht. Linke, SPD und Grüne werden nicht müde, darauf hinzuweisen, das Gesetz sei i.O., aber…. Dabei, ein Gesetz muss auch auf verfassungskonforme Weise zustandekommen sein, um verfassungskonform zu sein. Gern weist R2G, wenn die Schuldfrage dazu gestellt wird, in Richtung Landtagsverwaltung und damit auf den Landtagspräsidenten. Der ist CDU-Abgeordneter. Spätestens seit dem erweckt die Koalition den Eindruck, die Wahl eines CDU-Mitglieds zum Landtagpräsidenten – die CDU stellt die größte Fraktion im Landtag – korrigieren zu wollen. Das ist ihr bislang nicht gelungen.

Der Justizausschuss befasste sich auf Initiative der Koalition in fünf Sitzungen mit dem Streitfall. Es gab mündliche und schriftliche Stellungnahmen in der Anhörung. Die Drucksache 6/5328 ist deren Resultat. Mit ihrer mehrheitlichen Verabschiedung verbreiterte sich die Kluft zwischen R2G und CDU. Unter Bruch bisheriger parlamentarischer Gepflogenheiten, so die CDU-Fraktion, werde Paragraph 114 der Geschäftsordnung des Landtages, von der Parlamentsmehrheit ausgelegt. Der Redner der Linke begründete das so: „Es gibt auch Enden von Diskussionsphasen und -Prozessen. Wenn man dann unterschiedlicher Meinung ist, muss man dann auch zu Entscheidungen kommen“.

Nach der Mehrheits-Auslegung hätten die Landtagsabgeordneten das Recht, in Schriftsätze des Juristischen Dienstes schon in der Entstehungsphase einsehen zu dürfen. Es bestehe „ein verfassungsunmittelbarer Anspruch der Abgeordneten auf Einsicht in alle im Verfügungsbereich des Landtags stehenden Akten, welcher auch die Akten der Landtagsverwaltung umfasst, und deren Kenntnis für die effektive Arbeit der Abgeordneten erforderlich ist, unabhängig von einem unmittelbaren Bezug zu einem parlamentarischen Beratungsgegenstand“, heißt es in der Beschlussempfehlung des Justizausschusses. Die Koalition behaupte, ihr gehe es um Transparenz, in Wahrheit gehe es ihr um Kontrolle, kritisierte die Union.

Auch die Grünen brachten die Worte Kontrolle und Transparenz in einem Satz unter. Naturgemäß mit vollkommen verschiedenem Tenor. „Landtagspräsident und Landtagsverwaltung sind Dienstleistende für alle Abgeordneten gleichermaßen. Dafür braucht es aber auch wirksame Kontrollmechanismen, die für die notwendige Transparenz und Unparteilichkeit sorgen.“ Der Beschluss sei gut für den Thüringer Parlamentarismus.

Für die CDU läuft er jedoch nicht nur auf eine bloße Auslegung des Paragraphen 114 hinaus, sondern auf dessen Veränderung. Mehrmals fiel aus ihren Reihen das Wort verfassungswidrig.

Haste Haschisch in der Tasche

Jeder Mensch ist zu etwas nütze. Und wenn es als abschreckendes Beispiel dafür ist, wie man als Landtagsabgeordneter eine Rede im Plenum nicht angehen sollte. Dem SPD-Abgeordneten O.H. muss das Thema der Aktuellen Stunde „Entkriminalisierung von Cannabis und Auswirkung auf Thüringen“ dermaßen auf der Seele gebrannt haben, dass er seine aufgeschriebene Rede beiseite legte und meinte, extemporieren zu müssen. Hätte er das mal nicht getan.

Der Abgeordnete berichtete eingangs seiner Rede unvermittelt von mehreren Jugendlichen, die vor eineinhalb Jahren mit mehreren Joints bei einem Rockkonzert in Erfurt ertappt worden waren. Er habe für sie Freisprüche erreichen können. Warum er davon in einer Plenardebatte im Landtag erzählte? Als Werbung für sich als ein in Drogenprozessen erfahrener Anwalt? „Ich habe vor 40 Jahren Haschisch geraucht“, gestand er nachfolgend offenherzig am Rednerpult. Vor 40 Jahren sei das normal gewesen und es habe niemandem geschadet. „Im Gegenteil“, brach er eine Lanze für straffreies Kiffen und setzte sich so von anderen Politikern der rot-rot-grünen Koalition ab, die immerhin noch für Aufklärung über die Gefahren des „Genussmittels“ – die Einführung dieses Begriffes durch die Rednerin der Grünen war angezeigt, weil später von der „Genussmittelsteuer die Rede sein würde – plädierten und darauf bestehen, mit verantwortungsvollem Umgang mit Drogen sei nicht Drogenkonsum gemeint. Aber genau darum geht es etwa der Linken, die in ihrem Wahlprogramm unter anderem die Einrichtung von nichtkommerziellen Cannabis-Klubs versprach.

Der SPD-Abgeordnete warf mehrmals pauschalierend abwechselnd dem Staat, der Politik allgemein und der CDU-Fraktion vor, verlogen zu sein. Die Politik müsse sich wieder ehrlich machen, forderte er. Abgesehen davon, dass seit 1949 acht SPD-Politiker als Justizminister auch für die Drogenpolitik verantwortlich zeichneten, fünf davon in unmittelbarer Folge, ist der Vorwurf, den er der Politik machte, von der Art, dass ganz, ganz kurz der falsche Eindruck entstand, er habe den Wechsel von der AfD, für die er in den Landtag gewählt wurde, zur SPD noch nicht so richtig verinnerlicht.

Linke und Grüne machten positive fiskalische Effekte der Cannabis-Legalisierung aus. Der Finanzminister könnte sich freuen, weil Steuereinnahmen unter anderem aus „Genussmittelsteuer, Umsatzsteuer, Gewinnsteuer, Lohnsteuer“ generiert würden. Etwa zwei Milliarden Euro, rechnete die Rednerin de Linken vor. Das Geld könnte für Suchtberatung und Aufklärungsprogramme genutzt werden. Das erinnert irgendwie an die Einführung der Ökosteuer, die Anfang des Jahrtausends eingeführt worden ist. Mit „Rasen für die Rente“ wurde das damals umschrieben. Heute also „Haste Haschisch in der Tasche, haste immer was zu nasche“, wie es in einem Programm des Vorläufigen Frankfurter Fronttheaters in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts einmal formuliert wurde.

Der CDU-Redner wollte die Widersinnigkeit des Steuerarguments verdeutlichen, indem er in seine Polemik den Gedanken einbaute, man könne ja auch den Waffenhandel legalisieren und von den so verbesserten Steuereinnahmen profitieren. Keine klug gewählte Analogie.

Die Rechtslage ist nicht unklar

Mit dem von ihr bestellten Gutachten zum Verhältnis von Parlament und einem von ihm eingesetzten Untersuchungsausschuss hat sich die rot-rot-grüne Mehrheit im Thüringer Landtag eine politische Niederlage organisiert. Es gibt „keine Verdrängung parlamentarischer Rechte und Aktivitäten durch einen Untersuchungsausschuss“, heißt es im jetzt vorgelegten Gutachten des Staatsrechtlers Martin Morlok.

Die Koalitionsfraktionen insinuierten mit ihrem bestellten Gutachten, dass ein Abgeordneter an einer Rede im Plenum zu einem Sachverhalt gehindert sei, mit dem sich ein Untersuchungsausschuss befasst, noch dazu wenn er selbst Mitglied des Untersuchungsausschusses ist. Ein CDU-Abgeordneter, Mitglied im Untersuchungsausschuss zur Sohnemann-Affäre um den grünen Justizminister, hatte im Plenum dazu geredet. Unausgesprochen stand der Vorwurf des Rechtsbruchs im Raum. „Wir wollen doch nur wissen ob…“, versuchte R2G das Gutachten zu rechtfertigen. Man nahm doch einen Eklat hin – die CDU-Mitglieder verließen die Sitzung, in der der Ausschuss über den einschlägigen Beschluss beriet. Dass über dem Gutachten „… im Auftrag des Thüringer Landtages steht“ ist formal richtig. Doch die CDU-Fraktion nahm an der Abstimmung über den Beschluss nicht teil.

Der Gutachten-Auftrag zielte im Wesentlichen auf die Wirkung des Paragraphen 25 des Untersuchungsausschussgesetzes. Der Gutachter machte es kurz und schmerzlos. Der Begriff „öffentliche Beweiswürdigung“, die der Paragraph „vor Abschluss der Beratungen über die Abfassung des schriftlichen Berichts“ untersagt, beziehe sich nicht auf öffentliche Stellungnahmn schlechthin“. Es ist nicht verbürgt, ob innerhalb der Koalition davor gewarnt worden wäre, dass man sich auf verfassungsrechtlich dünnes Eis begebe. Die CDU hatte nachdrücklich davor gewarnt, dass die Koalition das freie Mandat einschränken wolle, Abgeordneten ein Maulkorb umgehängt werden solle. Aber, muss man auf die Opposition hören, selbst, wenn sich recht hat wenn man die Mehrheit hat?

Im Gutachten wird das Verdikt juristischer formuliert: die von Rot-Rot-Grün angefragte „Sperrwirkung wäre mit der Gefahr des Missbrauchs verbunden: Ein für eine parteiliche Gruppierung heikles Thema könnte in einem Untersuchungsausschuss behandelt werden – und damit der öffentlichen Erörterung im Plenum oder der allgemeinen Öffentlichkeit entzogen werden“. Die Rechte der Opposition könnten so beeinträchtigt werden. Der Gutachter der Koalition und die Opposition argumentieren in gleicher Weise.

Ganz am Ende des Gutachtens kann man lesen, wie wenig nötig es eigentlich ist. Und wie weit im Thüringer Landtag Opposition und Koalitionsfraktionen in ihrer Sicht auf die Rechte der Parlamentarier zumindest in dieser Frage sind, offenbart sich auch. „Die Rechtslage ist nicht unklar“, steht da.

Kiffen beim Schwarzfahren oder umgekehrt

Ach, was gehen wir gesegneten Zeiten entgegen. Das Kiffen soll nach den Vorstellungen von Grünen und Linken ebenso straffrei gestellt werden wie das Schwarzfahren. Das wird toll für notorische Tütendreher und Beförderungserschleicher. Die Argumente für die angeblich notwendigen Änderungen im Strafrecht sollten aber schon geschärft und abgeglichen werden.

Von der Ungleichbehandlung gegenüber Alkohol liest man und vom verantwortungsvollen Umgang mit Rauschgift, der möglich sein müsse. Dass verantwortungsvoller Umgang damit auf den Rausch zielt, während der verantwortungsvolle Umgang mit der legalen Droge Alkohol eben nicht zum Rausch führen soll, liest man nicht. Genausowenig liest man von abzusehender Mehrarbeit für Polizisten und Gerichten.

Es sei ein Fall konstruiert. Herr A fährt aus einer übergeordneten Straße in eine Kreuzung ein. Es kommt zum Unfall. Blechschaden. Als der juvenile Unfallverursacher aus seinem Auto steigt, kommt Herrn A ein schwacher Verdacht. Nun könnte er, den beiseite schiebend, lediglich die persönlichen Daten zur Abwicklung der Versicherungsansprüche mit dem Unfallverursacher austauschen und seines Weges fahren. Oder er könnte – um Schlimmeres abwenden zu wollen – die Polizei rufen, die dann das Erforderliche einleiten würde. Üblicherweise kommt die Polizei ja nicht zu Unfällen mit bloßen Blechschäden. Zu der Zahl der angetrunkenen Verkehrsteilnehmer käme bei einer Legalisierung weicher Drogen mit Sicherheit eine derzeit schwer abzuschätzende Zahl von notorischen und unbedarften Gelegenheitskiffern. Wer weiß schon, wie lange der verantwortungsbewusste Umgang mit dem letzten Joint zurückliegen muss, um sich unbeanstandet wieder hinter das Lenkrad setzen zu dürfen. Und wenn es wer wüsste, wer hielte sich daran?

Aus der Linksfraktion im Thüringer Landtag setzt man sich gegen „Lügen“ zur Wehr, viele Politiker von R2G wollten Jugendlichen den Weg zu Drogen erleichtern. Es bleibt unklar, ob als Lüge angesehen wird, dass „viele R2G-Politiker“ das wollten oder ob die Lüge ist, dass Jugendlichen der „Weg zu Drogen erleichtert“ werden solle. Es sitzen 32 Linken-Abgeordnete im Landtag, die 2014 mit dem Wahlprogramm ihrer Partei um Mandate rangen. In diesem Wahlprogramm steht unter dem Rubrum „Drogenpolitik neu denken“: „Wir wollen die Entkriminalisierung des Drogengebrauchs vorantreiben, um einen effektiven Jugend-, Gesundheits- und Verbraucherschutz zu ermöglichen.“ Und weiter: „Wir stehen für die Einführung von nicht kommerziellen Cannabis-Klubs oder anderer regulierter Abgabeformen für den Cannabis-Konsum.“ Nun könnte man sagen, 32 Landtagsabgeordnete einer Partei seien nicht viel, aber sie stellen die größte der drei Regierungsfraktionen. Man könnte auch sagen, dass was die Linke anstrebt, ist zumindest widersprüchlich, denn es wird auch formuliert: „Wir erachten Aufklärung über Rauschmittel in Schulen ab der 8. Klasse als dringend notwendigen Schritt der Prävention.“ Ist diese Art Drogenpolitikt falsch umrissen, wenn sie zusammengefasst wird zu „nach der Aufklärungsstunde über die Gefahr von Drogen ab in den regulierten Cannabis-Klub“? Jugendliche sind allemal gewitzter als jeder gutmeinende Politiker, wenn es um Lustgewinnn geht. Es muss nicht an die Testkäufe von Jugendlichen eigentlich verbotenem Schnaps erinnert werden.

Der grüne Thüringer Justizminister kündigte an, dass er als Vorsitzender der Justizministerkonferenz das Schwarzfahren straffrei, aber nicht sanktionsfrei stellen wolle. Vor allem Arme müssten als Ersatzstrafe ins Gefängnis. Das grundlegende Argument: es sei ein Unding, „dass Strafjustiz und Strafvollzug mit ihren Ressourcen fortwährend den Preis für die Rationalisierung des öffentlichen Personenverkehrs zu zahlen haben, und zivilrechtliche Ansprüche der Verkehrsunternehmen mit den Mitteln des Strafrechts gesichert werden sollen“. Das liegt nahe beim „die Gewinne werden privatisiert, die Verluste vergesellschaftet“. Letztlich, so der Minister, sei es Sache der Unternehmen, durch Kontrollen möglichst viele Schwarzfahrer auffliegen zu lassen. Wenn zugleich geklagt wird, Gerichte und Staatsanwaltschaften würden mit der Ahndung von Schwarzfahrten ungebührlich belastet und daran gehindert, schwerere Straftaten zu verfolgen, wird indirekt den Verkehrsbetrieben vorgeworfen, sie würden zu erfolgreich kontrollieren. Wenn ein Vorwurf gilt, ist der andere unberechtigt. Man suche sich aus, welcher. Ist die nächste Stufe der Zugrundelegung sozialpolitischer Überlegungen bei der Novellierung des Strafrechts, dass Diebstahl straffrei gestellt wird? Wenn ja, ab welchem Wert?

Milch vom Ex-Mann

Ganz am Anfang war ein Film. Marcello Mastroiani in der Rolle des Fahrlehrers Marco Mazetti, der schwanger wurde. Damals war Transgender noch nicht das Thema. Dann gab es ein Remake mit Arnold Schwarzenegger. Und mittlerweile weiß man von Männern, die Kinder gebaren, die sie empfangen hatten, als sie noch Frauen waren, oder sich das wichtigste Stück Frau zu sein zumindest zeitweise erhalten wollten. Das Leben ändert halt die Menschen. Wer strebt nicht danach, dass es einen besser macht oder wenigstens sich besser fühlen lässt.

Am New Yorker Mount. Sinai Center for Transgender Medicine und Surgery wurde jetzt vorgeblich ein weiter Schritt getan. Eine Transgender-Frau, vulgo ein Mann im falschen Körper, wurde durch reichliche Hormongaben dazu gebracht, Milch zu geben. Anfangs nur wenige Tropfen. Am Ende ausreichend, um einen Säugling zu nähren, dessen Mutter – aus welchen Gründen – auch immer nicht stillen wollte. Nach sechs Wochen wurde das ganze abgebrochen. Aus Sorge, die Transgender-Frau könne nicht genug Milch geben, wurde begründet. Armes Kind, das nach sechs Wochen entwöhnt wird, während die Mutter es liebevoll im Arm hält und ihm das Fläschchen gibt. Und das alles ohne Not.

Eine der behandelnden Ärztinnen nannte das Ganze eine große Sache. Erstmals sei es gelungen und so weiter und so fort. Nicht ganz. Denn Alexander von Humboldt beschrieb einen ähnlichen Fall. Vom 32 Jahre alten Bauern Francisco Lozano berichtet er. Der habe seinen Sohn mit der eigenen Milch gestillt. Die Mutter war krank. Um das Kind zu beruhigen, holte er es in sein Bett und drückte es an seine Brust. Allein dass das Kind an der Warze sog, bewirkte den Milchfluss, berichtet der hochgerühmte Forscher.  Fünf Monate, so die Schilderung von Humboldts, stillte der Bauer zwei- bis dreimal täglich sein Kind. Ohne Vorbereitung durch Hormone. Auch ohne die Frage, weshalb das Ganze veranstaltet werden muss. Nur weil eine Frau für sich beschlossen hat, nicht zu stillen. Und ohne begleitende Debatte, was Transgender-Personen können und dürfen sollten. Und vor allem, ob gleichberechtigte Elternschaft überhaupt möglich sei, wenn der männliche Partner sein Kind nicht auch stillt. Und damit wären wir im Bereich der Weltanschauung, der Ideologie.

Dabei wurden noch nicht einmal Fragen nach den komplizierten ethischen Implikationen gestellt. Auch nicht, die ganz einfach zu beantwortende Frage, ob das Kind nicht mindestens das Recht hat, nicht Versuchsperson in einem medizinischen Experiment zu sein.