R2G und die oppositionelle CDU graben sich im Landtag ein. Im Streit um Zensurvorwürfe gegen Landtagspräsident und -Direktorin wurde von der Koalition der Beschluss durchgesetzt, den Justizausschuss mit der Klärung von Auslegungsfragen zum Paragrafen 114 der Landtagsgeschäftsordnung zu beauftragen. Der Ausschuss soll mit – davon kann man getrost ausgehen – Mehrheitsbeschluss klären, wie weit das Informations- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Landtagsverwaltung geht und was der Landtagspräsident darf und was nicht. Die Koalition will erreichen, dass ihr über die verschiedenen Fassungen eines Gutachtens des juristischen Dienstes hinaus auch Telefonnotizen und Protokolle der mit dem Gutachten befassten Mitarbeitern ausgehändigt werden. Die Rechtsauffassungen zu beiden Fragen gehen weitestmöglich auseinander.
Zugleich sollen auch drei externe Juristen neben diesen Fragen klären, ob es für die Landtagsverwaltung, ähnlich wie für ein Ministerium, einen geschützten Bereich der exekutiven Eigenverantwortung gibt. R2G bestreitet das entschieden. Dennoch wurde in der heftig geführten Debatte aus der Koalition heraus der Landtagsverwaltung vorgeworfen, sie sei das letze „CDU-geführte Ministerium“. Eine polemische Übertreibung, sicher, aber nicht das einzige schiefe Bild und nicht die einzige ungerechtfertigte Vorhaltung. Von den Linken wird weiter unbeirrt behauptet, der Landtagspräsident habe die Kommission eingesetzt. Doch es war der Vorstand, zu dem gehören ein SPD-Vizepräsident und eine Linken-Vizepräsidentin. Die Grünen erregten Empörung bei der Opposition, als von ihrer Seite erklärt wurde, zu Beginn der Legislatur hätte man auch einen R2G-Landtagspräsidenten durchsetzen können. Mithin sei der derzeitige aus den Reihen der CDU aufgrund eines „Gnadenaktes“ der Koalition im Amt. In der CDU-Fraktion orakelte man lautstark ob nach der Grünen-Wortmeldung nicht zu vermuten sei, dass das Amt des Landtagspräsidenten Manövriermasse bei den Koalitionsverhandlungen gewesen sei. Paragraf 2 der Geschäftsordnung regelt in Absatz 2 aber: „Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag der Fraktionen unter Beachtung ihres Stärkeverhältnisses, das sich nach dem Rangmaßzahlverfahren bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.“ Dass die stärkste Fraktion den Landtagspräsidenten stellt, ist also mehr als nur eine Gepflogenheit. Vor allen Dingen ist es keine Gunst, die man nach politischem Gutdünken zu gegebener Zeit wieder entziehen kann. Von der SPD wurde der Landtag kurioserweise mit einem Krankenhaus verglichen, das zwar auch ein Verwaltungsdirektor habe, der aber nicht festlege, wie die Ärzte zu operieren hätten. Das sollte das Verhältnis der Landtagsdirektorin zum Landtag, den Fraktionen, den Abgeordneten verdeutlichen. Unbestritten war, dass jeder Abgeordnete jederzeit sich auf die Neutralität der Verwaltung verlassen können muss. R2G sieht dieses Prinzip verletzt.
Nachdem alle Vorwürfe und Argumente ausgetauscht sind, steht der Landtag in seinem Bemühen, die Stellung der Abgeordneten zu klären und in der Beschäftigung mit sich selbst vor mindestens zwei Problemen. Präsentieren die Regierungsfraktionen das beim Justizausschuss beauftragte Gutachten vor den drei externen Juristen, laufen sie Gefahr mit Mehrheit, mit politischem Willen, etwas beschlossen zu haben, was dem juristischen Urteil nicht stand hielte. Auch Mehrheiten können irren, sie müssen nur verbissen genug etwas verfolgen. Wollte man in der Linken-Fraktion diesem nicht auszuschließenden Problem vorbeugen, als man erneut die Kommission in Frage stellte, auch mit Verweis darauf, dass mit dem ehemaligen SPD-Innenminister ein Gegner der Gebietsreform dem Gremium angehöre. Dass die Reform in ihren Erwägungen keine Rolle spielen werde, haben die drei Herren schon nachdrücklich bekundet.
Das größere Problem dürfte aber sein, dass die Koalition als Kläger, mindestens aber als Antragsteller auftritt, was ihr gutes Recht ist, zugleich jedoch mit ihrer Mehrheit im Ausschuss und im Landtag Richter sein will. Wie soll dieser Konflikt aufgelöst werden? Aus der Grünen-Fraktion wurde in der Aussprache auch auf die Rechtsstaatsprinzipien verwiesen, denen der ganze Streit unterworfen werden müsse. Kein unbeachtlicher Aspekt.