Verfassungsrechtlich fragwürdig

Mit einem Knall will sich die Landtagspräsidentin von den Linken nur knapp drei Wochen vor der Wahl des achten Thüringer Landtags von ihrem Posten verabschieden. Wie der mdr meldet, will sie das parlamentarische Gremium zur Kontrolle des Landesamtes für Verfassungsschutz in einer Rumpf-Zusammensetzung konstituierend zusammenrufen. Ohne Vertreter der AfD-Fraktion, der derzeitigen und nach allen Umfragezahlen auch künftig größten Oppositionsfraktion. Das war ihr vom Thüringer Verfassungsgerichtshof 2020 schon einmal untersagt worden. Die Landtagspräsidentin stützt sich bei einem novellierten Verfassungsschutzgesetz nun auf ein Gutachten des juristischen Dienstes des Landtages. Doch der kann einen Beschluss des Weimarer Verfassungsgerichtshofes nur interpretieren, nicht aber aushebeln.

Die AfD hatte 2020 in Weimar eine einstweilige Anordnung beantragt und Recht bekommen. Jeder Wahlvorschlag der Fraktion war zuvor in zahlreichen Abstimmungen abgelehnt worden. Der Thüringer Landtag sei verpflichtet, „bei der Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission sicherzustellen, dass deren Wahlvorschläge nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden. Das gilt auch dann, wenn Vertreter der betreffenden Oppositionspartei Gegenstand der Beobachtung durch den Verfassungsschutz sind“, heißt es in den Leitsätzen.

„Die Einschätzung einer Person als zur Wahl in die Parlamentarische Kontrollkommission objektiv ungeeignet oder als nicht vertrauenswürdig kommt nur in eng umgrenzten Fällen in Betracht. Dies kann insbesondere bei Mitgliedern des Führungspersonals einer Gruppierung der Fall sein, die unter Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden steht…“ Die Erkenntnisse des Nachrichtendienstes dürften jedoch nicht allein zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden. Geschehe das, „bestünde die Gefahr einer verfassungswidrigen Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission.“

Die Landtagspräsidentin war denkbar schlecht vorbereitet nach Weimar in den Rechtsstreit gegangen. Doch die Verfassungsrichter ließen sich nicht von dem alten Juristenspruch übertölpeln, demzufolge gut behauptet schon halb bewiesen sei. Nicht nur, dass die Feststellung der Landtagsjuristen beiseite gewischt wurde, der Antragstellerin fehle das Rechtschutzinteresse, weil sie ja, wie in der PKK des siebenten Landtags, schon in der des sechsten Landtags keinen Sitz gehabt habe. In gleicher Weise verfuhren die Richter mit der Behauptung, „die Antragstellerin bezeichne in ihrem Antrag entgegen § 39 Abs. 2 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht diejenige Bestimmung der Verfassung, gegen die nach Auffassung der Antragstellerin durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verstoßen werde. „Unerheblich“, entschieden sie. Tiefpunkt im Schriftsatz aus dem Landtagspräsidium ist die Tatsachenfeststellung, es fehle für den Gang nach Weimar gar ein notwendiger Beschluss der Fraktion. Die Richter haben den in ihrem Beschluss angeführt; sie nennen sogar das Datum, an dem er gefasst wurde.

Zwei Jahre später änderten R2G und FDP das Verfassungsschutzgesetz. Die Mitglieder müssen nun mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt werden. Damit bringt das geänderte Gesetz die Abgeordneten in die Bredouille, dass eine solche Mehrheit bei der Wahl mindestens des Vertreters der größten AfD-Fraktion wohl nicht zusammen kommen wird. Genau dieses selbst geschaffene Problem wird nun stillschweigend als Grundlage dafür genutzt, um vor der Wahl eine nur vierköpfige Kommission zusammenzurufen. Winkelzug: die Regierungsseite (Linke und Grüne wollen den Verfassungsschutz ohnehin abschaffen) akzeptiert angeblich die derzeitige Überzahl der Opposition. Ohnehin fanden auch verschiedene Linke-Kandidaten wiederholt keine Zwei-Drittel-Mehrheit. Derzeit sind zwei CDU-Mitglieder, eine Abgeordnete der SPD und ein FDP-Mitglied gewählt. Die Rechte der AfD blieben demnach aufgrund einer bloßen, verfassungsrechtlich fragwürdigen Absprache zu deren Lasten erneut unberücksichtigt. Das kann nicht gut ausgehen.

Der Hintergrund: drei Mitglieder der 6. PKK – nur zwei von ihnen gehören dem Landtag an – kontrollieren derzeit den Verfassungsschutz. Die dünne Legitimierung dafür ginge gänzlich verloren, würde der derzeitige Landtag nicht zu einer Übereinkunft kommen. Der Verfassungsschutz wäre nicht mehr kontrollierbar und müsste wegen der gesetzlichen Kopplung von Arbeit und laufender Kontrolle einen Großteil seiner Arbeit wohl einstellen.

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