„Eine Idee wird zur materiellen Gewalt, wenn sie die Massen ergeift“, kann man in dessen 200. Geburtsjahr ruhig einmal Karl Marx zitieren. Um gleich nachzuschieben: und ein Tweet kann schon mal den Thüringer Landtag beschäftigen, wenn es von einem Kabinettsmitglied stammt und noch dazu fragwürdig ist.
Wie der der Thüringer Gesundheitsministerin. „Die Abschaffung der § 218 bis § 219b Strafgesetzbuch ist längst überfällig“, twitterte sie am Weltfrauenkampftag. Eine entsprechende Pressemitteilung findet sich auch auf der Internetseite ihres Ministeriums. Die Linken-Politikerin prescht so den Frauen weit voraus, die die Idee ergriffen hat, der Paragraph 219a müsse gestrichen werden. Der stellt die Werbung für Abtreibung unter Strafe. Jahrzehntelang schlummerte er unbeachtet im Strafgesetzbuch. Etwa so, wie der Paragraph gegen Majestätsbeleidigung. Vor Kurzem wurde eine Frauenärztin aufgrund des 219a zu einer Geldstrafe verurteilt. Nun kann man darüber streiten, ob bei dem Hinweis „Ich nehme Abtreibungen vor“ der werbliche Charakter überwiegt – verboten ist unter anderem, „seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise“ für Abtreibungen Reklame zu machen – oder ob der informative Aspekt überwiegt. Auf Informationen über Abtreibungen haben Frauen aufgrund des Schwangerschaftskonfliktgesetzes einen Anspruch. Mehr noch, sie sind vorgeschrieben. Frauen, die der Ansicht sind, der 219a gehöre ersatzlos gestrichen, sind für ihre Überzeugung auf die Straße gegangen. Manchmal wurde in Tweets auch schon mal wegen eines Zahlendrehers die Streichung des Paragraphen 129a StGB gefordert. Der aber stellt die Bildung terroristischer Vereinigungen unter Strafe.
Aber die Linken-Gesundheitsministerin fordert, die Paragraphen vom 218 bis 219b abzuschaffen. Sie wirft damit auch grundsätzliche Fragen auf. Aus der CDU-Fraktion wird in einer mündlichen Anfrage im Landtag Auskunft dazu begehrt, wie die Landesregierung denn über die Wortmeldung des Kabinettmitglieds denke. Die Landesregierung wird in der Fragestunde dazu Stellung nehmen müssen. Es wird die bei solchen Ereignissen gewohnte parlamentarische Langeweile herrschen. Die Fragesteller werden im Plenarsaal sitzen und auf der Regierungsbank die für die Beantwortung der bislang angesetzten fünf mündlichen Anfragen zuständigen Minister oder deren Staatssekretäre oder Staatsekretärin. Vielleicht antwortet auf die Frage auf Drucksache 6/5393 der Staatskanzleichef wegen der grundsätzlichen Bedeutung selbst. Vielleicht aber antwortet auch, die Bedeutung etwas niedriger hängend, die Gesundheitsstaatssekretärin. Und die, wie der Staatskanzleichef müsste sie die Wortmeldung der Ministerin als „Einzelmeinung“ charakterisieren – eine höfliche Umschreibung für eine entschiedene Distanzierung. Keiner von beiden könnte es zur Politik der Landesregierung erklären, ungeborenes Leben rechtlos zu stellen, wie es die Ministerin unausgesprochen fordert. Es reicht, wenn eine Ministerin neben dem Grundgesetz steht. Das verpflichtet den Staat, auch ungeborenes Leben zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1993, auch dem ungeborenen Leben komme Menschenwürde zu. Diese liege „im Dasein um seiner selbst willen. Es zu achten und zu schützen bedingt, daß die Rechtsordnung die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleistet“. Zugleich wurde dem Gesetzgeber auch die Möglichkeit eröffnet, das Recht des Kindes gegen die Rechte der Schwangeren abzuwägen. Er tat das, indem er Schwangerschaftsabbrüche für die gesamte Zeit der Schwangerschaft für Unrecht erklärte, unter eng begrenzten Bedingungen zugleich aber straffrei stellte.
Seit 1993 ist das Problemfeld ausgeurteilt. In der Folge wurde der Abtreibungsparagraph überarbeitet. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag steht eine neuerliche, im Sinne der Frauen, die eine Schwangerschaft nicht austragen wollen, großzügigere Änderung in weiter Ferne. Und selbst wenn sie irgendwann erreicht würde, sie müsste der erneuten Prüfung durch das Bundesverfasssungsgericht standhalten. Vor Jahren erinnerte der frühere Verfassungsrichter Wolfgang Böckenförde, der 1993 das Urteil mitverfasst hat, daran: „Das Bewusstsein für den Schutz des ungeborenen Lebens bleibt nur lebendig, wenn es immer wieder ins Gespräch gebracht wird“. Die Linke-Politikerin hat darauf hingewiesen. Ihre Absicht aber war es nicht