Was darf ein Landtagsabgeordneter in einer Plenarsitzung von sich geben und was nicht? Was begrenzt die parlamentarische Redefreiheit? Artikel 55 der Thüringer Verfassung regelt das grundlegend. Außer verleumderischen Behauptungen darf Er oder Sie im Landtag, in seinen Ausschüssen oder sonst in Ausübung des Mandats eigentlich alles sagen, ohne dass Er oder Sie dafür zur Rechenschaft gezogen werden könnte. R2G hat diese Regelung augenscheinlich aus der Sicht verloren.
Wortmeldungen von CDU-Abgeordneten im 100. Plenum, in dem über den CDU-Antrag beraten wurde, der Linken-Ministerpräsident möge den grünen Justizminister entlassen, hätten das Untersuchungsausschuss-Gesetz verletzt, vermutete der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses zur Sohnemann-Affäre noch in der Plenarsitzung. Jetzt beschlossen die Mehrheitsparteien im Untersuchungsausschuss 6/3 ein Papier, das zum Ziel hat, einen externen Gutachter – nicht den Wissenschaftlichen Dienst des Landtages, dem misstraut R2G ja – klären zu lassen, was geht und was nicht. Die Unionsvertreter im Ausschuss beendeten ob des Vorstoßes ihre Mitarbeit in der Sitzung am 28. November. Ein Eklat, kein Zweifel.
Man wolle doch nur „künftigen Rechtsunsicherheiten“ vorbeugen, beteuern die drei Parteien in dem Papier. Darum das Rechtsgutachten. Nur dieser Abschnitt sei beschlossen worden, hieß es. Nichts weiter. Gemeinsam mit der CDU wolle man den Gutachter auswählen und Fragen an ihn formulieren. Erst auf Nachfrage wird angedeutet, gegen welchen Paragraphen des Untersuchungsausschuss-Gesetzes CDU-Parlamentarier hätten verstoßen haben können. Im direkten Gespräch wird auf Paragraph 25 verwiesen, der regelt, dass Mitglieder und Ersatzmitglieder von Untersuchungsausschüssen sich einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten sollen, solange der Abschlussbericht nicht schriftlich abgefasst ist. Aus dem Papier selbst geht das nicht hervor. Es hätte wohl auch nichts an dem schlechten Papier gebessert.
Die Unionsvertreter sehen in dem Vorstoß einen Angriff auf das freie Mandat. Was er auch ist. Auf Seite zwei des Papieres steht zum Beispiel die Frage, wie Kleine Anfragen eines CDU-Abgeordneten und dessen Redebeitrag in der Plenarsitzung am 23. November rechtlich einzuordnen seien. Mit welchen parlamentarischen und rechtlichen Konsequenzen solle reagiert werden, wenn ein Ausschussmitglied „die Grenzen ggf. zulässiger parlamentarischen Initiativen überschreitet“, wird gefragt. Die Richtung ist eindeutig. Deswegen verweigert die CDU die Mitarbeit an dem Vorhaben und Rot-Rot-Grün nimmt übel. Ein Außenstehender soll über Abgeordnete urteilen, was nicht einmal einem Gericht (siehe Artikel 55 Thüringer Verfassung) zugebilligt wird. Bislang urteilen Abgeordnete selbst in Rede und Gegenrede über Sinnhaftigkeit und Angemessenheit der Argumente. Gegebenenfalls mit heftigen Zwischenrufen. Allenfalls greift der Sitzungspräsident ein, wenn parlamentarische Grenzen überschritten werden.
Dass der laufende Untersuchungsausschuss zur Sohnemann-Affäre ein ernsthaftes Hindernis für eine parlamentarische Debatte sei, kann kein ernst gemeintes Argument sein. Im Thüringer Landtag gibt es einen Untersuchungsausschuss „Rechtsterrorismus und Behördenhandeln“. Dennoch gab es unter anderem am 10. November 2016 eine Aktuelle Stunde zum Thema NSU, beantragt von der SPD-Fraktion. Es sprachen fünf Abgeordnete, die Vorsitzende des 1. Untersuchungsausschusses, vier weitere Mitglieder und der seinerzeitige SPD-Innenminister. Aber vielleicht war das ja etwas ganz anderes, weil es aus der Parlamentsmehrheit heraus beantragt worden ist.