Rot-Rot-Grün hat in Thüringen seinen nächsten „heißen Scheiß“, um die Fraktionschefin einer Bundestagspartei zu zitieren, die am 24. September erneut in Regierungsverantwortung gewählt werden möchte. „Kein Verfassungsauftrag besteht für die Volkswahl des Landrates. Eine solche ist freilich möglich und mag demokratiepolitischen Wünschen entsprechen, sie ist jedoch weder vom Grundgesetz noch von der Thüringer Landesverfassung gefordert“, heißt es in einem Gutachten für das Thüringer Innenministerium, datiert auf den 12. Juli, platziert mitten hinein ins Sommerloch. „Die rechtliche Zulässigkeit einer gesetzlichen Verlängerung der Amtszeiten der Landräte“, ist das Gutachten überschrieben. Es setzt sich mit den verfassungsrechtlichen Schranken auseinander, die zu beachten wären, wenn die von der Landesregierung vorbereitete Gebietsreform sich nicht mit der im Frühjahr kommenden Jahres anstehenden Wahl der Landräte synchronisieren ließe. Es wird Unruhe unter die Landräte und nicht nur die tragen.
Im Gutachten werden auf Basis des Grundgesetzes und der Thüringer Landesverfassung Wege erwogen, wie ein eventueller zeitlicher Schlupf gemeistert werden könnte. Einer der Schlüsselsätze liest sich lapidar: „Alleinentscheidend ist, das der Landesgesetzgeber befugt ist, über den Modus der Landratswahlen zu bestimmen, solange dieser den grundlegenden Anforderungen des Demokratieprinzips entspricht.“ eine der Folgen aus diesem Satz könnte sein, dass der Kreistag künftig – den Landrat wählt. Es findet sich auch der Hinweis, der Landrat könnten wie eine Art Gouverneur von Landesregierung eingesetzt und vom Kreistag bestätigt werden. Damit wäre der Persönlichkeitswahl auf der kommunalen Selbstverwaltungsebene eine Auszeit verordnet. Diese Überlegungen haben aber kaum einen Bezug zu den Planungen der Funktional-, Gebiets-, und Verwaltungsreform.
Seit selbst Ministerpräsident sich darüber Gedanken macht, was von dem Reformvorhaben noch in der laufenden Legislatur verwirklicht werden kann, stellen sich immer mehr die Frage „was wäre wenn?“ Unter anderem, was wäre, wenn die Gebietsreform erst jenseits der Landratswahlen Wirklichkeit würde. Die Antwort aus dem Gutachten: Es ist mit der Thüringer Landesverfassung vereinbar, die derzeitigen Landräte per Gesetz zu einzusetzen. Doch weist das Gutachten darauf hin, nur „für eine vorherbestimmte, zeitlich eng begrenzte Zeit“. Die Legitimation durch eine Wahl durch das Kreisvolk würde so ersetzt durch die Legitimation durch den vom Landesvolk gewählten Landtag. Die dem Gesetzgeber in Artikel 92 der Landesverfassung eröffnete Möglichkeit, das Gebiet der Kommunen und Landkreise aus Gründen des öffentlichen Wohls ändern zu können, sei eine Rechtfertigung. Das Gutachten spricht von einer „Ausnahmesituation, die aber auf Verfassungsebene durchaus vorgesehen ist.“
Um Konflikten und unerfreulichen politischen Diskussionen auszuweichen, wird als alternative Vorgehensweise auch die per Gesetz eingeführte einmalige Wahl durch den Kreistag ins Auge gefasst „und zwar in Hinblick auf die anstehende Kreisreform. Gleichzeitig wird die Amtszeit der Landräte im Vorhin eingesetzlich nur auf diese Zeit begrenzt. So vermeidet sich das Problem der Übernahmeverpflichtung.“ Gleichzeitig würde so die „aufwendige und symbolisch starke Wahl durch das Volk“ durch „die weniger spektakuläre Wahl des Landrats durch den Kreistag“ ersetzt. Hört sich das nicht an wie die Wahl eines Landrats zweiter Klasse? Nicht mal allein wegen der begrenzten Amtszeit. Nur übergangsweise.