Scheitern ist kein Schicksal

Manchmal verfassen Politiker unverständliche Sätze. Der Satz des SPD-Fraktionschef im Thüringer Landtag „Mit der Urteilsbegründung  hat sich die Kritik der Opposition am Vorschaltgesetz, zum großen Teil aber auch an der Gebietsreform selbst als haltlos erwiesen“ ist ein solcher Satz. Er nimmt Bezug auf die schriftliche Urteilsbegründung des Thüringer Verfassungsgerichtes zur abstrakten Normenkontrollklage der Thüringer CDU-Fraktion gegen das Gesetz über die Gebiets- Verwaltungs- und Kommunalreform. Seit dem 9. Juni deutelt mancher bei Rot-Rot-Grün an dem Urteil herum: Ein fehlendes Protokoll aus dem Innenausschuß bei den Unterlagen zur Verabschiedung des Gesetzes habe lediglich zu dessen formeller Verfassungswidrigkeit geführt. Als gäbe es Verfassungswidrigkeit in zwei Graden: ganz doll verfassungswidrig und weniger verfassungswidrig. Zur Erinnerung: nicht nur hat sich die Kritik der CDU an dem Gesetz nicht als haltlos erwiesen. Vielmehr hat das Verfassungsgericht das Gesetz für haltlos erklärt. 
Legt man die Wortmeldungen der Fraktionschefs von CDU und SPD neben die Urteilsbegründung so wird der Eindruck erweckt, Rot-Rot-Grün wolle nach kurzer Beratung der Auswirkungen der Urteilsbegründung weiter verfahren wie gehabt. „Die Verfassungsrichter haben festgestellt, dass gegen die Durchführung der Gebietsreform in der beabsichtigten Form keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen“, heißt es bei der SPD. Der CDU-Fraktionschef macht darauf aufmerksam, „die rot-rot-grünen Zahlenvorgaben für Landkreise, Kreisfreie Städte und Gemeinden bei konkreten Neugliederungen (seien) vielfach obsolet, weil sie sich hart an den konkreten Gegebenheiten Thüringens stoßen.“
Tatsächlich weisen die Richter darauf hin, verfassungsrechtlich wäre es nicht zulässig, die Mindesteinwohnerzahlen als ein einheitliches, verbindliches Raster zu behandeln, das lediglich über das Land gelegt werden müsste, um im Sinne eines reinen Rechenvorgangs als Ergebnis eine neue Gebietsstruktur hervorzubringen. Und sie stellen fest: „Löst der Gesetzgeber einzelne Gebietskörperschaften auf, so beseitigt er Orte politischer Identifikation und sozialer Zugehörigkeit. Dementsprechend hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, dass sich ein neuer Gebietszuschnitt bei erheblichen Teilen der Einwohnerschaft nachteilig auf die notwendige Integration und die zu wahrende örtliche Verbundenheit auswirken und letztlich die bürgerschaftliche Verwurzelung und die Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltung in neu gegliederten Kommunen beeinträchtigen kann.“ 

Die Verfassungsrichter warnen in diesem Zusammenhang vor dem „Rückzug des Staates aus der Fläche“. Kommunale Gebietskörperschaften dürften nicht allein in quantifizierender Betrachtungsweise wegen des Unterschreitens einer bestimmten Einwohnergrenze und ohne Berücksichtigung von regionalen oder örtlichen Besonderheiten aufgelöst werden. Zwar räumen die Richter beim Neuzuschnitt der Kreise – die auf wesentlich größer Einheiten hinausläuft – Vorteile gegenüber einer „zentralistischen Verwaltung ein. Doch „die Thüringer Verfassung setzt verwaltungsökonomischen Erwägungen den politisch-demokratischen Gesichtspunkt der Teilnahme der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung der öffentlichen Aufgaben entgegen und gibt ihm grundsätzlich den Vorzug“, heißt es in der Urteilsbegründung.
In der ist viel von Abwägungen die Rede, die der Gesetzgeber treffen könne.  Was ja wohl die Erörterung der Vor- und Nachteile der einen oder anderen Entscheidung, bedeutet, in die die in Weimar klagende Opposition einzubeziehen wäre. Zumal der Ministerpräsident in seinem jüngsten Interview sich nicht mehr sicher zeigt, ob die Reform noch in der laufenden Legislatur zu Ende geführt werden kann. Gewänne Rot-Rot-Grün nach der Zäsur, die das Verfassungsgerichtsurteil setzt, die CDU für die Mitgestaltung, wäre sie zugleich in ihren Entscheidungen freier, als mit ihrer denkbar knappen Einstimmen-Mehrheit. Wir erinnern uns, einzelne Abgeordnete sahen mit dem letzten Entwurf aus dem Innenministerium gar die Büchse der Pandora geöffnet. Dass die Reform scheitert, muss indes nicht ihr Schicksal sein. 

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