Beinahe unbeachtet

Von der Öffentlichkeit beinahe unbeachtet, machten sich die Fraktionsspitzen der Linken aus den neuen Ländern und Berlin Gedanken darüber, wie linkes Einwanderungsrecht aussehen könnte. Anfang Juni stellte das Neue Deutschland ein entsprechendes Papier vor. Jetzt, beinahe acht Wochen später, reagierte der migrationspolitische Sprecher der Thüringer CDU-Landtagsfraktion und kritisierte erwartungsgemäß die linken Vorstellungen. Die Reaktion darauf zeugt nicht davon, dass die Thüringer Regierungspartei mit anderen demokratischen Parteien in einen Austausch eintreten will. Mit dem Urteil „Umvolkungssprech“ rückte die Sprecherin für Flüchtlings- und Integrationspolitik der Linke-Landtagsfraktion die Kritik ihres Landtagskollegen in die Nähe der Sprech- und Denkweise der Nazis. Später machte sich ihre Fraktion einen Kommentar der grünen Landtagsfraktion zu eigen. Die kommentierte im Kurznachrichtendienst Twitter: „Nur Umvolkung haben sie noch nicht gesagt“.

Dabei sind die Differenzen zwischen dem, was die Linken wollen und dem was die Grünen anstreben, ganz weit voneinander entfernt. Linke bescheinigten dem von den Grünen kurz vor der Sommerpause in den Bundestag eingebrachten Entwurf eines Einwanderungsgesetzes mit Talentkarte und Punktesystem „Nützlichkeitsrassimus“. Deutschland brauche kein Einwanderungsgesetz, „das dem Kapital bessere Ausbeutungsbedingungen schafft und letztlich auf Lohndumping abzielt.“ In seiner Ablehnung der Überlegungen einer anderen demokratischen Parteien ist das nicht so weit vom Nazisprech-Vorwurf entfernt. Der entscheidende Unterschied – die Grünen erwägen eine Koalition mit der Linken nach der Bundestagswahl, die CDU nicht. Die Linken haben nur eine Machtoption gemeinsam mit den Grünen und der SPD.

Der Kern der linken Vorstellungen nimmt Bezug auf das in Erfurt 2011 in Erfurt beschlossene Programm der Partei, in dem es heißt: „Deutschland ist ein Einwanderungsland. Die Linke lehnt eine Migrations- und Integrationspolitik ab, die soziale und politische Rechte danach vergibt, ob Menschen für das Kapital als „nützlich“ oder „unnütz“ gelten. Wir wollen die soziale und politische Teilhabe für alle in Deutschland lebenden Menschen erreichen. Wir fordern offene Grenzen für alle Menschen“. Demnach soll im Mittelpunkt eines Linken Einwanderungsrechtes der soziale Anknüpfungspunkt einer Person stehen. Der sei gegeben, „wenn familiäre Beziehungen bestehen oder Familienangehörige von Personen einreisen, eine Ausbildung/Studium oder Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll, eine Gemeinwohltätigkeit begonnen wird oder sonstige Gründe für eine soziale Verwurzelung sprechen.“

Offene Grenzen und Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes schließen sich in der Gedankenwelt der Linkspartei nicht aus. Finanzierbar sei das, wie auch ein Mindestlohn von 12 Euro ohne Ausnahme, der Rückbau der Leiharbeit zugunsten unbefristeter Arbeitsplätze, mehr Geld für Arbeitslose und Rentner , über höhere Steuern auf Kapitalerträge, Vermögen, Erbschaften und hohe Gehälter. Notfalls eben durch neue Staatsschulden auf Bundes- und Länderebene

Etwaige Gründe für eine Verweigerung der Einreise sind mehr als erklärungsbedürftig. Wer nicht einreisen dürfte, erklärte die Linke-Fraktionschefin im Thüringer Landtag in einem Zeitungsinterview. „Menschen, die zu Spionagezwecken einreisen, eine Straftat begehen wollen, Waffen bei sich führen oder für Kriegsverbrechen verurteilt wurden.“ Spionage, Straftaten planen, alles Dinge, die man bei der Reise in ein fremdes Land zu Protokoll gibt, das einen mit offenen Armen empfängt. Die Zahl der an einer Einreise Interessierter dieser Art kann an zwei Händen an drei Händen abgezählt werden. Die Ausschlusskriterien werden dennoch unter das Rubrum gestellt „notwendige Sicherheit wenn man Einwanderung gestalten will“. Das darf man weiße Salbe für die nennen, die den Plänen der Linken misstrauen oder eben naiv.

Zwischen den Plänen der Linken und der Wirklichkeit stehen die Debatte über die Pläne in der Partei selbst, die neuen Mehrheiten im 19. Bundestag und das Grundgesetz.

In’s Sommerloch platziert

Rot-Rot-Grün hat in Thüringen seinen nächsten „heißen Scheiß“, um die Fraktionschefin einer Bundestagspartei zu zitieren, die am 24. September erneut in Regierungsverantwortung gewählt werden möchte. „Kein Verfassungsauftrag besteht für die Volkswahl des Landrates. Eine solche ist freilich möglich und mag demokratiepolitischen Wünschen entsprechen, sie ist jedoch weder vom Grundgesetz noch von der Thüringer Landesverfassung gefordert“, heißt es in einem Gutachten für das Thüringer Innenministerium, datiert auf den 12. Juli, platziert mitten hinein ins Sommerloch. „Die rechtliche Zulässigkeit einer gesetzlichen Verlängerung der Amtszeiten der Landräte“, ist das Gutachten überschrieben. Es setzt sich mit den verfassungsrechtlichen Schranken auseinander, die zu beachten wären, wenn die von der Landesregierung vorbereitete Gebietsreform sich nicht mit der im Frühjahr kommenden Jahres anstehenden Wahl der Landräte synchronisieren ließe. Es wird Unruhe unter die Landräte und nicht nur die tragen.

Im Gutachten werden auf Basis des Grundgesetzes und der Thüringer Landesverfassung Wege erwogen, wie ein eventueller zeitlicher Schlupf gemeistert werden könnte. Einer der Schlüsselsätze liest sich lapidar: „Alleinentscheidend ist, das der Landesgesetzgeber befugt ist, über den Modus der Landratswahlen zu bestimmen, solange dieser den grundlegenden Anforderungen des Demokratieprinzips entspricht.“ eine der Folgen aus diesem Satz könnte sein, dass der Kreistag künftig – den Landrat wählt. Es findet sich auch der Hinweis, der Landrat könnten wie eine Art Gouverneur von Landesregierung eingesetzt und vom Kreistag bestätigt werden. Damit wäre der Persönlichkeitswahl auf der kommunalen Selbstverwaltungsebene eine Auszeit verordnet. Diese Überlegungen haben aber kaum einen Bezug zu den Planungen der Funktional-, Gebiets-, und Verwaltungsreform.

Seit selbst Ministerpräsident sich darüber Gedanken macht, was von dem Reformvorhaben noch in der laufenden Legislatur verwirklicht werden kann, stellen sich immer mehr die Frage „was wäre wenn?“ Unter anderem, was wäre, wenn die Gebietsreform erst jenseits der Landratswahlen Wirklichkeit würde. Die Antwort aus dem Gutachten: Es ist mit der Thüringer Landesverfassung vereinbar, die derzeitigen Landräte per Gesetz zu einzusetzen. Doch weist das Gutachten darauf hin, nur „für eine vorherbestimmte, zeitlich eng begrenzte Zeit“. Die Legitimation durch eine Wahl durch das Kreisvolk würde so ersetzt durch die Legitimation durch den vom Landesvolk gewählten Landtag. Die dem Gesetzgeber in Artikel 92 der Landesverfassung eröffnete Möglichkeit, das Gebiet der Kommunen und Landkreise aus Gründen des öffentlichen Wohls ändern zu können, sei eine Rechtfertigung. Das Gutachten spricht von einer „Ausnahmesituation, die aber auf Verfassungsebene durchaus vorgesehen ist.“

Um Konflikten und unerfreulichen politischen Diskussionen auszuweichen, wird als alternative Vorgehensweise auch die per Gesetz eingeführte einmalige Wahl durch den Kreistag ins Auge gefasst „und zwar in Hinblick auf die anstehende Kreisreform. Gleichzeitig wird die Amtszeit der Landräte im Vorhin eingesetzlich nur auf diese Zeit begrenzt. So vermeidet sich das Problem der Übernahmeverpflichtung.“ Gleichzeitig würde so die „aufwendige und symbolisch starke Wahl durch das Volk“ durch „die weniger spektakuläre Wahl des Landrats durch den Kreistag“ ersetzt. Hört sich das nicht an wie die Wahl eines Landrats zweiter Klasse? Nicht mal allein wegen der begrenzten Amtszeit. Nur übergangsweise.

Fordern kann man viel

400000 Euro Umsatz beim Rechtsrock-Konzert in Themar. Andere schätzen im 100000-Euro-Bereich weniger. Thüringens Ministerpräsident setzt die Schätzung zum kommerziellen Erfolg bewusst hoch an, um dann öffentlich zu fordern, dass der Organisator die Steuerbehörde spüren müsse und dass „durchgeprüft“ werden müsse. Der Linke-Politiker macht mit seinem Vorstoß, die Finanzbehörden in den Kampf gegen Rechtsextremisten einbinden zu wollen, auf ein Dilemma aufmerksam. Der Kreis Hildburghausen kämpfte vor Gericht mit untauglichen Argumenten (schlecht vorbereitet, alleingelassen?). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht zerpflückte geradezu die Beschwerde des Landratsamtes gegen die ablehnende Entscheidung der vorgelagerten Meininger Instanz (3 EO 544/17).

Der Ministerpräsident nennt 400000 Euro Umsatz, eine gegriffene, wohl schwer wenn nicht sogar nicht belastbare Zahl. Immerhin schrieb der 3. Weimarer Senat in seine Entscheidung: Der Antragsgegner (Landkreis Hildburghausen) „meint, dass es genüge darauf zu verweisen, es sei „mit Eintrittspreisen von 35,00 € ein Ausmaß erreicht, dass es offenkundig um eine kommerzielle Veranstaltung geht“ (vgl. die Beschwerdebegründung vom 5. Juli 2017, S. 3). Diese „Offenkundigkeit“ vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit hätte es zumindest überschlägiger behördlicher Ermittlungen bedurft, welche Ausgaben (etwa für die Musikgruppen, für den Aufbau von Bühnen und anderen logistischen Einrichtungen, für sonstige Versorgungsleistungen etc.) den zu erwartenden Einnahmen gegenüberstehen.“ Die Richter stellen mehr noch infrage, „dass der Erhebung eines „Eintrittsgelds“ überhaupt eine versammlungsrechtlich relevante Bedeutung zukäme. Insofern wiederum fehlen, wie soeben festgestellt, bislang jedoch jegliche behördliche Ermittlungen, dass mit den etwaigen erwirtschafteten Einnahmen überhaupt eine Gewinnerzielung möglich ist.“ Was, wenn die Erwägung der Richter zutrifft und am Ende, nach Begleichung aller (womöglich überhöhten) Rechnungen für 10000 Bratwürste und 150 Fässer Bier à 50 Liter, nebst Lohn und Gagen und eventuellen Vortragsgeldern für angemeldete 12, 13 „dem politischen rechten bzw. nationalen Milieu zuzuordnende Redner“ nur ein symbolischer Ertrag übrig bleibt? Was sollte gegebenenfalls der zuständige Finanzbeamte dann sagen? „Schlag ins Wasser, schade“? Was sagte dann der Ministerpräsident?

Selbst der hier und da kritisierte Sichtschutzzaun wurde vom Meininger Gericht nicht als dem Charakter einer öffentlichen Versammlung abträglich eingestuft. Mag der Veranstalter auch mit seinem verteilten Flugblatt mit Bratwurstbon Außenstehende angelockt und so das Gebot der Öffentlichkeit persifliert haben. Er kann lächelnd darauf verweisen, wir wollten ja mit Andersdenkenden ins Gespräch kommen. Eintrittsgelder können mit den erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten zum K.O.-Kriterium für öffentliche Versammlungen gemacht werden. Sie sind es derzeit nicht. Man kann es eine Präzisierung des Versammlungsrechtes nennen. Man kann es aber auch als Verschärfung des Versammlungsrechtes ansehen und dagegen sein. Ob das für Thüringen allein geregelt werden könnte, darf bezweifelt werden. Und ob es einer Prüfung in Karlsruhe standhält auch. Wer es ausprobieren will, muss sich nur von der bisherigen Rechtsauffassung und Rechtsprechung verabschieden. Die basieren auf dem Grundgesetz, dem Versammlungsgesetz und dem Abgleich neuer Formen von Versammlungen und Meinungsäußerungen mit diesen rechtlichen Grundlagen. Immer hieß es in Urteilen dazu: Im Zweifel für Versammlungs- und Meinungsfreiheit.

Liest der in den einschlägigen Urteilen angeführte durchschnittliche Betrachter die Entscheidungen auch nur des Meininger wie des Weimarer Gerichtes, so wird ihm klar, wie weit die jetzt geäußerten Vorschläge,Erwägungen und Forderungen wie Rechtsrock-Konzerten der grundrechtliche Schutz entzogen werden könnte, an den rechtlichen Gegebenheiten vorbeigehen. Irgendwie steht die Politik da wie der Kreis Hildburghausen mit seinen erfolglosen juristischen Bemühungen.

Juristische (Un)Klarheiten

Kurz vor Heilig Abend des vergangenen Jahres befasste sich das rot-rot-grüne Thüringer Kabinett im ersten Durchgang mit einem Thüringer Versammlungsgesetz. Vom Innenminister hieß es danach: „Die Rechtsprechung zum Versammlungsrecht hat sich im Laufe der Jahre weiterentwickelt. Der vorliegende Gesetzentwurf greift diese Rechtsprechung auf und setzt sie in eine gesetzliche Form um. Dies gilt auch für die Regelungen über den Schutz von historisch sensiblen Tagen und Orten. Sie bilden die entsprechende verfassungsgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik ab“. Die Landesregierung wolle zum Ausdruck bringen, „dass sie gewillt ist, die historisch sensiblen Tage und Orte besonders zu schützen. Integriert wurde daher auch das bisherige Thüringer Gesetz zum Schutz der Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora.“ Zu der Tatsache, wie sehr man damit hadert, dass Rechtsrock-Konzerte als Versammlungen angemeldet werden können und unter dem Schutz des Versammlungsrechts stehen kein Wort.

Die Sicht der Landesregierung war bis dahin offenkundig auch eine andere als die derzeitige. Eine Mündliche Anfrage einer CDU-Abgeordneten, wie die Landesregierung die Tatsache bewerte, „dass immer häufiger Rechtsrock-Konzerte, getarnt als „Politische Kundgebungen“, durch das Versammlungsrecht gedeckt stattfinden können“, beantwortete der zuständige Staatssekretär eingangs mit dem Satz: „Bei dem in der Frage 4 implizierten Sachverhalt handelt es sich weniger um eine Tatsache, als um eine Behauptung.“ Nachzulesen im Plenarprotokoll der 50. Sitzung des 6. Thüringer Landtags, Seiten 4187 ff. Danach verweist der Staatssekretär auf die Rechtslage: „Zur rechtlichen Bewertung kann ich ausführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Versammlungen solche Veranstaltungen sind, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind. Versammlungen, die den Schutz dieses Grundrechts genießen, sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel einer Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Die verfassungsrechtliche Beurteilung, ob es sich um eine Versammlung im Sinne des Artikel 8 Grundgesetz oder nur um eine Veranstaltung, wie zum Beispiel eine Musikdarbietung oder Ähnliches handelt, richtet sich nach dieser Rechtsprechung danach, ob die Veranstaltung in ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist oder ob der Spaß, Tanz- oder Unterhaltszweck im Vordergrund steht. In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen Versammlungen auch dann, wenn sie ihren kommunikativen Zweck unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist dann zu bejahen, wenn dieses Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt wird, dass auf die öffentliche Meinungsbildung eingewirkt wird. Bleiben Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist.“ Ein langes Zitat, wie für die derzeitige Diskussion gemacht, ich geb es zu. Es verdeutlicht, dass die Landesregierung zu der Materie neben der klaren politischen auch eine Rechtsauffassung hat. Die wird bestimmt von Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Nichts anderes wird das Rechtsgutachten zusammentragen können, das die Landesregierung in Auftrag gegeben hat, nachdem der Ministerpräsident sich für eine Präzisierung des Versammlungsrechtes stark gemacht hat, die selbst in seiner eigenen Partei als Beschränkung des Grundrechts aufgefasst wird. Von den Grünen hieß es „beknackter Vorschlag“. Der MP wiederholt nun fast im Stundentakt nach einem Rechtsrock-Konzert mit fast 6000 Teilnehmern in Themar, das als Versammlung angesehen werden muss. (siehe obiges Zitat des Staatssekretärs): „Präzisierung nicht Beschränkung“. Aber er dringt damit nich durch. Und das sollte er auch wissen. So nebenbei fragt er den Thüringer CDU-Chef, ob der ein besonderes Faible für Nazi- und Rechtsrockkonzerte habe. Hat der sicherlich nicht. Aber man kann ja mal ganz öffentlich insinuieren – mit 23397 Followern bei Twitter – und sich dann wieder entschuldigen.

Beim grünen Koalitionspartner liegt seit März bereits ein Gutachten „betreffend die Vereinbarkeit von Rechtsrock-Konzerten mit Grundgesetz und Versammlungsrecht“. Ich erwähnte es bereits. Darin heißt es zusammenfassend: „Statt frontal Verbote oder Auflösungen anzustreben legt die Rechtsprechung eher eine Taktik der „Nadelstiche“ nahe: in Frage kommen insbesondere Aufla- gen, die den Zugang einschränken oder/und die Durchführung erschweren sowie Aufführungsverbote für bestimmte Musikgruppen und -stücke, sowie bei kommerziellen Veranstaltungen mit „Eintrittsspenden“ die Erhebung von Steuern. Gegen die Ausbreitung einer rechtsextremistischen Szene und deren interne Kommunikation vermögen solche Maßnahmen nur wenig beizutragen. Dennoch sind sie nicht nichts.“

Ein Schnellschuss

Manchmal fehlen auch einem Ministerpräsidenten die richtigen Worte. Oder er findet sie nicht oder er sucht sie erst gar nicht, was fatal wäre. Thüringens Ministerpräsident reagierte auf ein Rechtsrockkonzert mit etwa 6000 Teilnehmern in Themar zu recht empört. Und er wird seit dem fortwährend mit diesem, Satz zitiert: „Ich denke, wir müssen das Versammlungsrecht derart präzisieren, dass in Zukunft Landratsämter und Genehmigungsbehörden und dann auch in der Folge die entscheidenden Gerichte diese Dinge nicht mehr unter Meinungsfreiheit abtun.“ Versammlungsrecht … Gerichte … Meinungsfreiheit … abtun. Wer etwas abtut, setzt es herab, lässt es als minderwertig erscheinen, als nicht beachtlich. Manch Kritisierter möchte selbst berechtigte Kritik als Geschwätz abtun. Es mag Eile zuzuschreiben sein, dass der Linke-Politiker sich bei seinen Überlegungen, wie Rechtsrockkonzerte künftig zu verhindern seien, in der Sprachebene vergriff. „… unter Meinungsfreiheit abtun“, Versammlungsrecht präzisieren meint, Versammlungsrecht einschränken. Ein Schnellschuss.

Der Ministerpräsident stellte danach Überlegungen an, wie Konzerten, wie dem in Themar der grundrechtliche Schutz entzogen werden könnte. Er hat ja Recht, wenn er sich darüber erregt, dass die Veranstalter sich mit (geschätzt) mehreren hunderttausend Euro davon machen und der Steuerzahler für den Einsatz von etwa zehn Polizei-Hundertschaften aus mehreren Bundesländern aufkommen muss. Er selbst, stellt er polemisch fest, habe bei Versammlungen noch nie Eintritt zahlen müssen. Ebenso polemisch könnte man ihm entgegenhalten, das Eintrittsgeld zu einem Großteil der Versammlungen, an denen er teilnimmt, entrichtet er schon mit seinem Parteibeitrag. Aber Polemik kann unterhalten, ist aber selten zielführend.

2/3 Text, 1/3 Musik und kein Eintritt, meint er, sei das richtige Verhältnis für eine Zusammenkunft, die die Bezeichnung Versammlung und grundrechtlichen Schutz verdiene. Alles andere sei eine kommerzielle Veranstaltung. Gerichte und Juristen sehen das anders. Sie unterscheiden schon nicht zwischen Text und Musik, das eine meinungsbildend, das andere nicht. „Der kommunikative Zweck, d.h. die Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung mit welchen Mitteln auch immer, steht im Zentrum der rechtlichen Beurteilung, weil er die inhaltliche Verbindung zwischen den an einer Versammlung Beteiligten herstellt“, heißt es in einem seit März beim grünen Koalitionspartner vorliegenden Gutachten. Und auf öffentliche Meinungsbildung zielende Kommunikation ist nicht nur das öffentliche Reden halten halten und Handzettel verteilen, sondern auch Musik. Das Bundesverfassungsgericht maß 2001 einem Skinheadkonzert bei, eine Versammlung zu sein. Auf das Gesamtgepräge der Veranstaltung komme es bei der Abwägung Versammlung oder Kommerz an und Maßstab dafür sei ein durchschnittlicher Betrachter, kein Politiker. Bleiben Zweifel, muss die Veranstaltung als Versammlung angesehen werden. Love-Parade und Fuck-Parade seien zu Recht nicht als Versammlungen angesehen worden, so das Bundesverfassungsgericht.
„In der jüngeren Rechtsprechung wird – nach der Logik der Fuckparade-Entscheidung und nachfolgender Urteile – bei gemischten (Konzert-)Veranstaltungen, bei denen sich kommunikative und unterhaltende Aspekte verbinden, ganz überwiegend der kommunikative Zweck und mit die Bewertung als „Versammlung“ bejaht“, heißt es im Gutachten. „Daher kommt die Ablehnung des Versammlungscharakters nur in Betracht, wenn die mit einem Rockkonzert verbundene Einwirkung auf die Meinungsbildung offensichtlich vorgetäuscht oder von erkennbar marginaler Bedeutung ist.“ Ironie – in Themar diente das Rechtsrockkonzert ganz offensichtlich nicht nur der Meinungsbildung und Meinungsäußerung der rechtsgerichteten Besucher, es trug auch entscheidend zur ablehnenden Meinungsbildung und Meinungsäußerung bei den Einwohnern der Stadt, mithin der Öffentlichkeit bei. Den Anspruch, die Demokratie fördern zu wollen, muss man den Veranstaltern jedoch nicht zubilligen.

Scheitern ist kein Schicksal

Manchmal verfassen Politiker unverständliche Sätze. Der Satz des SPD-Fraktionschef im Thüringer Landtag „Mit der Urteilsbegründung  hat sich die Kritik der Opposition am Vorschaltgesetz, zum großen Teil aber auch an der Gebietsreform selbst als haltlos erwiesen“ ist ein solcher Satz. Er nimmt Bezug auf die schriftliche Urteilsbegründung des Thüringer Verfassungsgerichtes zur abstrakten Normenkontrollklage der Thüringer CDU-Fraktion gegen das Gesetz über die Gebiets- Verwaltungs- und Kommunalreform. Seit dem 9. Juni deutelt mancher bei Rot-Rot-Grün an dem Urteil herum: Ein fehlendes Protokoll aus dem Innenausschuß bei den Unterlagen zur Verabschiedung des Gesetzes habe lediglich zu dessen formeller Verfassungswidrigkeit geführt. Als gäbe es Verfassungswidrigkeit in zwei Graden: ganz doll verfassungswidrig und weniger verfassungswidrig. Zur Erinnerung: nicht nur hat sich die Kritik der CDU an dem Gesetz nicht als haltlos erwiesen. Vielmehr hat das Verfassungsgericht das Gesetz für haltlos erklärt. 
Legt man die Wortmeldungen der Fraktionschefs von CDU und SPD neben die Urteilsbegründung so wird der Eindruck erweckt, Rot-Rot-Grün wolle nach kurzer Beratung der Auswirkungen der Urteilsbegründung weiter verfahren wie gehabt. „Die Verfassungsrichter haben festgestellt, dass gegen die Durchführung der Gebietsreform in der beabsichtigten Form keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen“, heißt es bei der SPD. Der CDU-Fraktionschef macht darauf aufmerksam, „die rot-rot-grünen Zahlenvorgaben für Landkreise, Kreisfreie Städte und Gemeinden bei konkreten Neugliederungen (seien) vielfach obsolet, weil sie sich hart an den konkreten Gegebenheiten Thüringens stoßen.“
Tatsächlich weisen die Richter darauf hin, verfassungsrechtlich wäre es nicht zulässig, die Mindesteinwohnerzahlen als ein einheitliches, verbindliches Raster zu behandeln, das lediglich über das Land gelegt werden müsste, um im Sinne eines reinen Rechenvorgangs als Ergebnis eine neue Gebietsstruktur hervorzubringen. Und sie stellen fest: „Löst der Gesetzgeber einzelne Gebietskörperschaften auf, so beseitigt er Orte politischer Identifikation und sozialer Zugehörigkeit. Dementsprechend hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, dass sich ein neuer Gebietszuschnitt bei erheblichen Teilen der Einwohnerschaft nachteilig auf die notwendige Integration und die zu wahrende örtliche Verbundenheit auswirken und letztlich die bürgerschaftliche Verwurzelung und die Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltung in neu gegliederten Kommunen beeinträchtigen kann.“ 

Die Verfassungsrichter warnen in diesem Zusammenhang vor dem „Rückzug des Staates aus der Fläche“. Kommunale Gebietskörperschaften dürften nicht allein in quantifizierender Betrachtungsweise wegen des Unterschreitens einer bestimmten Einwohnergrenze und ohne Berücksichtigung von regionalen oder örtlichen Besonderheiten aufgelöst werden. Zwar räumen die Richter beim Neuzuschnitt der Kreise – die auf wesentlich größer Einheiten hinausläuft – Vorteile gegenüber einer „zentralistischen Verwaltung ein. Doch „die Thüringer Verfassung setzt verwaltungsökonomischen Erwägungen den politisch-demokratischen Gesichtspunkt der Teilnahme der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung der öffentlichen Aufgaben entgegen und gibt ihm grundsätzlich den Vorzug“, heißt es in der Urteilsbegründung.
In der ist viel von Abwägungen die Rede, die der Gesetzgeber treffen könne.  Was ja wohl die Erörterung der Vor- und Nachteile der einen oder anderen Entscheidung, bedeutet, in die die in Weimar klagende Opposition einzubeziehen wäre. Zumal der Ministerpräsident in seinem jüngsten Interview sich nicht mehr sicher zeigt, ob die Reform noch in der laufenden Legislatur zu Ende geführt werden kann. Gewänne Rot-Rot-Grün nach der Zäsur, die das Verfassungsgerichtsurteil setzt, die CDU für die Mitgestaltung, wäre sie zugleich in ihren Entscheidungen freier, als mit ihrer denkbar knappen Einstimmen-Mehrheit. Wir erinnern uns, einzelne Abgeordnete sahen mit dem letzten Entwurf aus dem Innenministerium gar die Büchse der Pandora geöffnet. Dass die Reform scheitert, muss indes nicht ihr Schicksal sein. 

Ohnö sittlichö Rrreifö

#BODOamBoden, so triezt die CDU-Landtagsfraktion seit Tagen den Thüringer Ministerpräsidenten. Einer der Gründe dafür ist die vergurkte rot-rot-grüne Verwaltungs-, Kommunal- und Gebietsreform. Die Union erlaubte sich jetzt, in einem Tweet auf unterschiedliche Haltungen bei wichtigen Linken, Grünen und Sozialdemokraten zum wichtigsten Refomvorhaben der Landesregierung aufmerksam zumachen. Und auch, daran zu erinnern, dass Rot-Rot-Grün mittlerweile nur aufgrund eines Wechsels eines ehemaligen AfDlers zur SPD eine knappe Ein-Stimmen-Mehrheit hat. Wie auch die CDU nicht müde wird, zu sagen, der MP habe keine eigene Mehrheit. Sowas ist lästig, sicher.
Mit #mikeohneanstand versuchte der Linke-Politiker anfangs, sich dagegen zu wehren, dass mit seinem Vornamen, wie er es sieht, Schindluder getrieben wird. Wem es nicht aufgefallen ist, auch Mike ist ein Vorname, selbst wenn er kleingeschrieben wird, der des Fraktionschefs der CDU im Landtag. „Einfach billig und geschmacklos! Ich habe keine CDU Ministerpräsidenten über ihre Vornahmen (sic) politisch attackiert! Anstand? Fehlanzeige!“, twitterte der MP unter anderem. Und: „Ihnen fehlt einfach der Respekt vor Verfassungsorganen. Die Landesregierung wartet die schriftliche Urteilsbegründung ab! #mikeohneanstand“.  „Ihnen föhlt die sittlichö Rrreifö“, knurrt der  Lehrer „Schnauz“ in der „Feuerzangenbowle“. Sie wissen, Pfeiffer mit drei F, eins vor, zwei nach dem Ei. 
Jetzt hat der Ministerpräsident, dessen Vorname nicht für Internetattacken gegen ihn genutzt werden möge, die Nerven verloren. Er blockierte die CDU-Fraktion in seiner Timeline. Als wären seine Probleme damit aus der Welt. Ein wenig erinnert das an den Mann, der in einem Witz danach gefragt, was er getan habe, als er seine Frau beim geschlechtlichen Umgang mit einem Fremden erwischt hat, antwortet: „Ich habe die Couch aus dem Fenster geworfen.“

Nur Mann und Frau?

„Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern.“ So stellte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zu einer Klage eines Bundesbeamten am 19. Juni 2012 fest. Der Zweite Senat urteilte, der Beamte – in einer Lebenspartnerschaft lebend – werde in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, weil ihm sein Arbeitgeber den verheirateten Staatsbediensteten zustehenden Familienzuschlag verwehrte.
Wie in anderen Urteilen, in denen die Richter auch den Artikel 6 des Grundgesetzes (Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.) zur Bewertung einer Sachlage heranzogen, ging es in der Sache um Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im konkreten Fall musst sich der Bund sagen lassen, allein „der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG vermöge die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Auch in der Frage des Familienzuschlags seien Ehe und Lebenspartnerschaft gleich. Besonderer Schutz von Ehe und Familie hin oder her.

Unter anderem auf diesen Urteilstext und auch einen von 2002, in dem in Karlsruhe der Bestand die Lebenspartnerschaft selbst bestätigt wurde (einer der Beschwerdeführer war die CDU-Regierung Thüringens unter Bernhard Vogel), richtet sich die Aufmerksamkeit derer, die die Einführung der „Ehe für alle“ durch bloße Änderung des Paragraphen 1353 BGB für nicht grundgesetzkonform halten. Wesentlich Gleiches müsse gleich behandeln, wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden, argumentieren sie.

Niemandem werde etwas genommen, will heißen niemand werde in seinen Grundrechten, auch nicht den aus Artikel 6 erwachsenden, verletzt, halten die Befürworter der „Ehe für alle“ entgegen. Weil niemand dagegen klagen kann, er werde durch die „Ehe für alle“ in seinen Grundrechten verletzt, wie etwa der klagende Beamte, steht offenbar einzelnen Personen kein Beschwerderecht zu. Bliebe die mittlerweile weit bekannte abstrakte Normenkontrollbeschwerde. Die stünde der Unionsbundestagsfraktion offen. 75 aus ihren Reihen, mithin mehr als Linke und Grüne stimmten für die Gesetzesänderung. Als 1992 mit Unionsstimmen der neue Abtreibungsparagraph 218 verabschiedet worden war, klagte die Unionsfraktion auch in Karlsruhe. Und die Kläger bekamen Recht. Auch die Bundesregierung hätte ein Beschwerderecht. Die Koalition liegt ja bereits in Trümmern. Die Kanzlerin hat ja bereits erklärt, sie halte den Beschluss des bisherigen Koalitionspartners mit Grünen und Linken im Ergebnis für grundgesetzwidrig.  Auch eine Landesregierung könnte Beschwerde führen. Der Blick wendet sich Richtung München.

Das Herausfordernde an der Klage, es ginge letztendlich um die Auslegung eines Grundgesetzgebots, das selbst noch nie auf seine Bedeutung hin befragt worden ist. Ist die Entscheidung vom 30. Juni der gut gemeinte Versuch seiner einfachgesetzlichen Ausformung, der seinen Bestand zunichte macht? Bislang wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigt, wie es Artikel 6, Absatz 1 des Grundgesetzes versteht. Es kann ja sein, dass die bisherige Lesart „Ehe ist für Mann und Frau“ ihre Bedeutung auch in den Augen der Karlsruher Richter verliert, weil sich die Sicht der Gesellschaft gewandelt hat. Damit hätte die Bundestagsmehrheit zu Recht das Normative an die Wirklichkeit angepasst. An eine Wirklichkeit, wie sie in Meinungsumfragen erfasst wurde. Fragen in Klammern: vor welchem Verfassungsgrundatz fände dieses Prinzip seine Grenze? Und sind nicht Mehrheiten im Parlament denkbar, die dieses Prinzip missbrauchen könnten?

Sollten die Richter tatsächlich darauf hinweisen, dass zuerst das Grundgesetz zu ändern sei, müsste niemand Angst haben, dass sich nach der Bundestagswahl am 24. September keine verfassungsändernde Mehrheit mehr fände. Das Kanzlerinnenwort von der Gewissensfreiheit hätte ja Bestand und gegen Verabredungen in Kolaitionsverträgen gäbe es kein vernünftiges Argument. Die, die am 30. Juni ihrem Gewissen folgten und „Nein“ gestimmt haben, könnten ebenso wieder mit „Nein“ stimmen, wie die, die ihrem Gewissen folgend mit „Ja“ gestimmt haben, wieder „Ja“ votieren würden. Der Weg zur „Ehe für alle“ wäre dann endgültig und unzweifelhaft frei.