Quod licet iovi non licet bovi. Der Mensch mit Erfahrungslatinum vermag, diesen Sinnspruch in seine Muttersprache zu übersetzen: was Jupiter darf, darf der Ochse nicht. Der Ursprung des Spruchs liegt im römischen Dunkel. Zur Auswahl als Schöpfer stehen Terenc, Seneca und Cicero. Verschiedentliche Nutzung in den nachfolgenden Jahrhunderten ist belegt. Weitgehend vergessen hingegen ist die Umschreibung dessen, was der höchste Gott angeblich darf und der Ochse – der steht hier wohl für alles Nichtgöttliche, will sagen die Menschen – aber nicht.
Ins Heute, demokratische Leben übersetzt steht schon die Frage, wer kann als Jupiter gelten, wer als Ochse. Natürlich steht in einer Demokratie der Souverän als höchstmögliche Autorität. Nicht umsonst heißt es in Artikel 20, 2 „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Mokant fragte seinerzeit der Hannoveraner Kabarettist Dietrich Kittner: „Aber wo geht sie hin.“ Der Souverän darf viel, wenn es um Meinungsäußerungen geht. Man mag es nicht glauben. Artikel 5 des Grundgesetzes regelt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Und, um mit Kittner zu fragen, wie weit geht das? Sehr weit. Weiter, als Mancher meint, denen vorschreiben zu müssen, die nicht seiner Meinung sind. Schranken ergeben sich aus Gesetzen, dem Strafgesetzbuch zuvörderst, nicht jedoch aus anderer Leute Ansichten zu einem Sachverhalt.
Das Bundesverfassungsgericht, zuständig für die Auslegung der Artikel des Grundgesetzes beschreibt einen sehr weiten Meinungskorridor. Zum Beispiel 2009, als es über die Verfassungsbeschwerde eines Techtsanwaltes zu befinden hatte, dem gerichtlich versagt wurde, jährlich wiederkehrend bis 2010 Gedenkveranstaltungen zum Tod des Hitler-Stellvertreters Hess abhalten zu dürfen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Paragraph 130 StGB, er stellt die Verharmlosung der Naziherrschaft unter Strafe, sei zur Begründung des Verbots der Versammlungen vom Bundesverwaltungsgericht „in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet worden.
Dennoch hielt der 1. Senat in den Leitsätzen fest: „Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts“. In der Randnotiz 50 formulieren die Verfassungsrichter: „Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art. 7 GG zu.“
Also, vom Grundgesetz geschützt ist die Fraktionschefin der Linke, wenn sie jüngst auf einem Parteitag zum Sturz des Systems aufrief. Und als sie im Bundestag zum Ende einer Rede pathetisch ausrief „auf die Barrikaden!“ sowieso. Suchen Sie sich, geneigter Leser aus, wie viele Ausrufezeichen sich die Linke hinter ihrem wenig Vertrauen in parlamentarische Abläufe ausdrückenden lautstarken Statement gedacht haben mag. Es ist aber auch vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, wenn man das Auftreten der Genossin als linksextrem ansieht. Alerta, alerta antifascista rufen hin, Tanzeinlagen geben her.
Wie viele der vom Verfassungsschutz auf 1100 Seiten des als geheim eingestuften Gutachtens zusammengetragenen Zitate von AfDlern gleich welchen Ranges aber ebenfalls unter „Meinungsfreiheit“ subsumiert werden können, erhellte sich, wenn man in Erwägung zöge, wie viele ihrer Urheber wegen Volksverhetzung rechtskräftig verurteilt oder von dem Vorwurf freigesprochen worden sind. Derzeit ist das Papier nichts anderes, als eine rechtlich nichts bewirkende, überbordende Zitatesammlung. Um eine zeitgenössische Kabarettistin aus dem Osten zu paraphrasieren. Um die Verfassungsfeindlichkeit der NSDAP – gäbe es sie heute – nachzuweisen, hätten wenige Seite eines derartigen Gutachtens genügt. So wirke die ganze Sache sehr bemüht.
p.s. Ein Jahr bevor 2013 die Beobachtung des derzeitigen Bundestagsvizepräsidenten von der Linke durch Verfassungsschützer als grundgesetzwidrig eingestuft wurde, stellte das Bundesamt die Parteien-Beobachtung ein. Wenn eine rechtsextreme Partei beobachtet wird, müssten demnächst auch Hinweise durchsickern, dass auch die Linke wieder beobachtet wird, wenn auch in den in Karlsruhe vor 12 Jahren gezogenen Grenzen.