Die neue Frau L. ist abgängig. Sie zog es vor, den Selbststeller-Termin am 29.8. zum Antritt einer Haftstrafe in der Frauenhaftanstalt Chemnitz zu missachten und tauchte unter. Grüße sandte sie noch an die Teilnehmer einer Einzugsparty vor der Chemnitzer Thalheimer Straße 29 und ihre Follower. Ein entsprechendes Transparent war vorbereitet worden. Man wird also davon ausgehen können, dass der Schritt über die Grenze nicht Resultat einer überraschenden, überbordenden hormonellen Aufwallung infolge des Klimakteriums ist, sondern überlegt war.
Frau L. hat so für den Augenblick die für die Behörden etwas peinliche Situation um ihre Person geglättet, und wie man mit ihrem Geschlecht umzugehen habe. Sie ist ne Flüchtige. Dabei wollte das Justizministerium in Dresden den Eindruck erwecken, als sei der Einzug der Straftäterin in das Frauengefängnis keine ausgemachte Sache. „Der Schutz anderer, insbesondere schwächerer Gefangener vor Übergriffen durch andere Gefangene ist unabhängig vom Geschlecht der verurteilten Person ein gewichtiger Faktor bei der Entscheidung über die Unterbringung in einer Frauen- oder einer Männeranstalt“, teilte das Justizministerium vor dem Haftantritt mit. Der Satz sollte sicherlich nicht implizieren, dass eine zwei Zentner schwere gewalttätige Frau nach Vergewaltigungen mehrerer Frauen zwangsläufig nicht in einem Frauengefängnis untergebracht würde. Der Satz, so juristisch lapidar wie er da steht, tut das aber. Mehr noch, die Erklärung schließt in keiner Weise die Einlieferung L.s unter Frauen aus.
Denn die neue Frau L. wurde wegen Volksverhetzung, Beleidigung und Hausfriedensbruch verurteilt, nicht wegen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung oder gar Vergewaltigung. Die Antwort auf die Frage, wie dieser Sachverhalt bei der Eingangsuntersuchung keine Beachtung hätte finden sollen, ließen die Justizstellen in Sachsen im Unklaren. In der Thalheimer Straße sitzen mit Sicherheit Frauen mit gewalttätigerer Vergangenheit als die Neu-Frau L. eine darstellt. Beate Zschäpe zum Beispiel.
L.s Flucht erspart bislang den sächsischen Stellen das Eingeständnis, wieso sie nach all dem Tamtam hätte wohl doch in die Frauenhaftanstalt einziehen dürfen. Einen Rechtsmissbrauch sieht der Paragraph 226 BGB nur im Fall, dass einem anderen ein Schaden zugefügt wird. Im sächsischen Strafvollzugsgesetz steht in den Paraphen 6 und 7, „Aufnahmeverfahren“ und „Diagnoseverfahren“ nix von einer dem Sprechakt „Ich bin eine Frau“ und der darauffolgenden Änderung des Geschlechtseintrages in den Unterlagen nachgelagerten Ausforschung des „wahren“ Geschlechts der Insassin oder des Insassen. Das Selbstbestimmungsgesetz definiert in seinen Paragraphen keinen Missbrauch – seine Schöpfer waren ja auch von einer befriedenden Wirkung ausgegangen und hatten, Fitness-Studios und Saunen ausschließlich für Frauen vor Augen, die Beschreibung von Missbrauchsmöglichkeiten für absurd erklärt. Dass es Frauenhaftanstalten gibt, hatten sie nicht auf dem Schirm. „Eine Transfrau ist eine Frau, Punkt“, lautet ihr Credo. Wer aber kann einer Transfrau schon in den Kopf schauen?