„Erlaubt ist, was gefällt“, heißt es in Bezug auf so ziemlich jede Lebenslage. Wenn zwei Menschen unterschiedlichen Geschlechts aneinander Gefallen gefunden haben, könnte aus dem „erlaubt ist, was gefällt“ unter anderen Umständen werden: „Erlaubt ist auch, was straffrei ist“. Es geht um den 218 StGB, der schon jetzt unter bestimmten Voraussetzungen eine Abtreibung straffrei stellt, Sie verstehen. Ohne dass er zur Disposition stünde, finden er und der mit ihm auf‘s Engste verknüpfte Menschenwürde-Artikel des Grundgesetze aktuell wieder stärkste Beachtung. Weil am vergangenen Freitag im Bundestag eine Juristin – benannt von den Sozialdemokraten – nicht zur Bundesverfassungsrichterin gewählt wurde. Und das hängt mit dem 218 und dem Artikel 1 GG auf das Engste zusammen.
Die Juristin hat sich zu verschiedenen Anlässen über ihre Sicht auf die beiden rechtlichen Vorschriften und deren Zusammenhängen geäußert. Und ihre Äußerungen legen die mit den Sozialdemokraten in Koalition regierenden Unions-MdB der Professorin nachteilig aus.
Zieht man das in Erwägung, muss man fragen, warum der Juristin nicht früher Gelegenheit gegeben wurde, ihre Ansichten vor der Unionsfraktion zu erläutern. Weil die Personalie es dann nicht mal bis in den Richterwahlausschuss geschafft hätte, so wie es zu Beginn des Jahres einem von der CDU-benannten Richter nach der Intervention der Grünen im Bundestag widerfahren ist? Schwarz-Rot braucht auch die Grünen und eigentlich auch die Linke für die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit im Plenum. Die AfD ist als Mehrheitsbeschaffer ja unerwünscht. Da muss die eine Partei auf die Befindlichkeiten und Widerständlichkeit der anderen, oppositionellen Parteien schon etwas mehr Rücksicht nehmen und gegebenenfalls etwas länger suchen. Und dann kommt es halt nicht zur Abstimmung im Richterwahlausschuss.
Nun also wurde die benannte Staatsrechtlerin unter heftigstem Protest der SPD und der Grünen – die, die einen CDU-Kandidaten verhindert hatten – nicht zur Wahl gestellt. Der „rechte Mob“ dürfe nicht obsiegen – resümierte der SPD-Fraktionschef. Dass auch die Kirchen grundsätzliche Bedenken geäußert haben und der Sozi Christen mit in den „rechten Mob“ einbezogen hat, will er so nicht verstanden haben. Wetten. Es soll ja auch im Bundestag noch konfessionell gebundene Sozialdemokraten geben. Aber das ist nur ein Nebenschauplatz.
Den Hauptschauplatz betrat die Frau, die nicht gewählt wurde, mit einer über ihre Anwälte verbreiteten Erklärung selbst. Ansich ein kluger Schritt, denn wie geht das Juristen-Bonmot um ein Weniges abgewandelt? „Ein Jurist, der sich selbst vertritt, hat einen Esel zum Mandanten“. Und doch lief die Sache im Kern schief. Weil die für das Bundesverfassungsgericht benannte Juristin erkennbar im Gegensatz zur Rechtsprechung des Gerichtes steht.
Und das ausgerechnet in der Frage der Menschenwürde und ob die ungeborenem Leben zukommt oder nicht. Das Gericht beantwortet die Frage mit einem eindeutigen Ja. „Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu, nicht erst dem menschlichen Leben nach der Geburt …“, lautet der Satz. Unter anderem im Urteil zur Fristenregelung für die Abtreibung von 1993. Im vergangenen Jahr legte eine vom damaligen Gesundheitsminister berufene „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ ihren Bericht vor. Darin heißt es in dem von der Kandidatin verantworteten Kapitel: „Ob dem Embryo/Fetus der Schutz der
Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) zugutekommt, ist fraglich. Es gibt gute Gründe dafür, dass die
Menschenwürdegarantie erst ab Geburt gilt.“ Man kann das getrost mit „Ich habe eine andere Rechtsauffassung als das höchste deutsche Gericht“ übersetzen. In Ihrer Erklärung versucht sie nun, diese Klippe zu umschiffen. Die Medien hätten den Hauptvorwurf erhoben, „dass ich dem ungeborenen Leben die Menschenwürdegarantie abspräche“. Dem menschlichen Leben stünde „ab Nidation das Grundrecht auf Leben zu“.
In einer Anhörung im Februar dieses Jahres zu einem letztendlich erfolglosen Vorstoß von Grünen und sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs zitierte sich die Juristin aus ihrem Kommissionsbericht selbst und wiederholte: „Es gibt gute Gründe dafür, dass die Menschenwürdegarantie erst ab Geburt gilt. Doch selbst wenn man von einer vorgeburtlichen Geltung der Menschenwürdegarantie ausginge und sie in diesem Fall mit dem gleichen, vollwertigen Schutz wie für den geborenen Menschen Anwendung fände, sprächen gewichtige Argumente dafür, dass die Menschenwürdegarantie durch einen Schwangerschaftsabbruch im Regelfall nicht verletzt wäre.“ Anders als das Bundesverfassungsgericht meint sie: „Die Schwangerschaft wird in der Regel nicht beendet, weil der Embryo/Fetus als lebensunwert erachtet wird, sondern weil für die Frau eine Mutterschaft zu dem Zeitpunkt nicht vorstellbar ist.“ In Karlsruhe war 1993 entschieden worden: „… Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.“
In ihrer Stellungnahme sieht die Staatsrechtlerin doch eine kleine Möglichkeit, die Menschenwürde-Garantie des Grundgesetzes für Ungeborene auszuhebeln, wenn sie schreibt: „Selbst wenn die Menschenwürde erst für den Mensch ab Geburt gelten sollte …“ und verweist auf das Lebensrecht ab Nidation. Das erscheint als logischer Schritt, weil sie doch nachfolgend, das Lebensrecht des Ungeborenen abhängig von der bisherigen Dauer der Schwangerschaft wichtet: „In der Frühphase der Schwangerschaft hat das Lebensrecht des Ungeborenen ein vergleichsweise geringes Gewicht…“ – eine notwendige Wertung, um die Absicht des Gesetzentwurfes zu unterfüttern, Schwangerschaftsabbrüche rechtmäßig zu stellen.
Als Unionsabgeordneter kann man – jenseits aller fachlichen Qualifikation der Frau – sie für ungeeignet für das höchste deutsche Gericht erachten. Zu einem Opfer, wie in der Erregung über die fehlgeschlagene Wahl vielfach vorgebracht, wird sie dadurch nicht.