Lapidare 48 Zeilen

Die AfD ist gesichert rechtsextremistisch. Das Bundesamt für Verfassungsschutz wollte diese Einschätzung überraschenderweise nicht länger für sich behalten und gab der scheidenden Innenministerin von der SPD eine eintausendeinhundert Seiten umfassende Studie geheimen Inhalts an die Hand und der Öffentlichkeit eine lapidare Presseerklärung bestehend aus 48 Zeilen.

Was wird sich ändern? Wenn Zeitungen und Nachrichtensendungen im Rundfunk und TV von heute an über die AfD berichten, müssen sie nicht mehr sperrig die bisherige Einschätzung der einzelnen Landesämter repetieren, Teile der Partei würden als rechtsextrem eingestuft oder seien ein rechtsextremer Verdachtsfall. Statt dessen das schnittigere „die rechtsextreme AfD“. Das spart Druckerschwärze und in der Summe Sendeminuten. Die Konkurrenz wird auf die Einstufung verweisen wenn sie AfD-Abgeordneten die Wahl in das eine oder andere ihr eigentlich zustehende Amt verweigern wird und dem angeblich künftigen Pick des vermutlich künftigen Bundeskanzlers für das Amt des Unionsfraktionschefs im Bundestag wird sich in den kommenden Tagen in einschlägigen Stellungnahmen der Konkurrenz öfter „siehste“ und „ätsch“ und Zitate anhören müssen, was er angeblich zum Umgang mit der AfD gefordert hat und was nicht. Aus der Linken Ecke wird mehr zu hören sein „Antifaschismus ist Handarbeit“ und die Polizei wird wohl mehr Arbeit im Umfeld von Parteitagen und blauen Informationsständen bekommen. Welche Wirkung der Verfassungsschutz beim Wähler hat, werden kommende „Sonntagsfragen“ zeigen.

Die bisherigen Warnungen haben ja zu nicht mehr geführt, als dass die AfD im Bundesschnitt knapp vor der Union liegt und weit vor der bisherigen Volkspartei SPD. Im schönste Freistaat stellt die AfD mit 32 Abgeordneten die stärkste Fraktion. In Sachsen hat sie mit 40 Mandaten nur eines weniger als die CDU. In Brandenburg hat sie mit 30 Mandaten 18 mehr als die CDU und nur zwei weniger als die SPD. Parteien mit derartigem Stimmenanteil wurden bislang als „Volksparteien“ bezeichnet. Damit hätten die drei Bundesländer nach Einschätzung der Verfassungsschützer eine rechtsextreme Volkspartei. Nun ja. In Sachsen-Anhalt wird im kommenden Jahr gewählt, wie in Mecklenburg-Vorpommern auch. Hier rechnet sich die Partei eher Erfolge aus als im Westen. Ob die Warnung vor der AfD verfängt, wird sich realiter also zuerst in Magdeburg und Schwerin zeigen. Im Bundestag hat fast jedes vierte MdB ein AfD-Parteibuch. Sie ist größte Oppositionsfraktion im Bundestag.

Die Randnotiz 17 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Az 1 BvR 2083/15 markiert die verfassungsrechtliche Bewertung dessen, was AfDler so von sich geben. Da heißt es: „Von dieser Ausnahme (gesetzliche Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945) bleibt jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300 <330>). Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>)“.

Aus der Pressemitteilung der Verfassungsschützer geht nicht hervor, dass die AfD die „rein geistige Sphäre des Für-richtig Haltens“ verlassen habe. Daran aber wäre der nächste Schritt, eine Verbotsverfahren unauflösbar geknüpft.

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