Was eine Frau im Frühling träumt

Mal wieder ne Grüne. Die Co-Vorsitzende der grünen Nachwuchsorganisation überraschte die deutsche Welt mit nem Pullover auf dem über ihrem Herzen gestickt steht „ACAB“, „All cops are bastards“. Nett übersetzt „Alle Cops sind Mistkerle“. Weniger nett, gern in der linksextremistischen Verwendung „Alle Bullen sind Schweine“, eben „Bullenschweine“.

Die Nachwuchspolitikern, hat als Spitzenpolitikerin der grünen Jugend eigentlich Aussicht auf Promotion via aussichtsreichem Listenplatz in ein Parlament auf Bundes – oder Landesebene. Alimentiert vom Steuerzahler, mithin auch von Polizisten. Sie adressierte die Provokation auch tatsächlich direkt an die Bundestagspräsidentin. Dem gingen ähnliche Wortmeldungen zu den unterschiedlichsten Anlässen voraus. So vermutete sie socialmediawirksam, Kritiker an einem Auftritt in Badeanzug würden zu ihrem Video gern Hand an sich legen. Kommentar dazu, geschöpft aus einem Couplet des in der Hauptstadt begrabenen Operettenkomponisten Walter Kollo: „Was eine Frau im Frühling träumt, ist ach so dumm und ungereimt.“ Und damit könnte die Betrachtung des Auftretens der Nachwuchspolitikerin ihr Bewenden haben. Sie provoziert halt gern. Lasst se doch.

Dabei, das Akronym „ACAB“ mag zwar erregen, die Grenze zum Unvernünftigen überschreiten, in linksextremistischen Kreisen zum Gemeingut gehören. Es ist jedoch vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, mithin nicht strafbar. Das hat schon 2016 das Bundesverfassungsgericht festgestellt (1BvR 257/14). Der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde lag unter anderem die Verurteilung eines Fußballfans zugrunde, der am Ende eines Spiels vor Polizisten seine Hose fallen ließ und den Beamten seinen verlängerten Rücken entgegenstreckt. Auf der Unterhose prangte der inkriminierte Slogan.

Eine Beleidigung nach § 185 StGB sei das nicht, entschieden die Verfassungsrichter. „Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden…“ Es sei „verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.“

Das ist der Teil der Urteilsbegründung, den die Jung-Grüne zu ihren Gunsten vorweisen kann. So ist das mit der Meinungsfreiheit. Ihre Konsequenzen müssen nicht allen gefallen. Doch geben die Richter in ihrer Entscheidung eine Einschätzung mit auf den Weg, die allenfalls Linksextremen gefallen kann, die „das System überwinden“ wollen. „Die Parole „ACAB“ ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck.“ Für den Nachwuchs einer Partei, die sich selbst in der Mitte der Gesellschaft verortet, ist das eigentlich ein No Go.

Ob das halbherzige Zurückrudern mit dem „privaten Pullover“ in einem Insider-Podcast die Grüne rettet, liegt bei den etwa 18000 Mitgliedern des Verbandes und den schon Großen. Immerhin stellte sie sich in Berlin schon zwei mal zur Wahl in das dortige Abgeordnetenhaus. Erfolglos.

Iovi und bovi

Quod licet iovi non licet bovi. Der Mensch mit Erfahrungslatinum vermag, diesen Sinnspruch in seine Muttersprache zu übersetzen: was Jupiter darf, darf der Ochse nicht. Der Ursprung des Spruchs liegt im römischen Dunkel. Zur Auswahl als Schöpfer stehen Terenc, Seneca und Cicero. Verschiedentliche Nutzung in den nachfolgenden Jahrhunderten ist belegt. Weitgehend vergessen hingegen ist die Umschreibung dessen, was der höchste Gott angeblich darf und der Ochse – der steht hier wohl für alles Nichtgöttliche, will sagen die Menschen – aber nicht.

Ins Heute, demokratische Leben übersetzt steht schon die Frage, wer kann als Jupiter gelten, wer als Ochse. Natürlich steht in einer Demokratie der Souverän als höchstmögliche Autorität. Nicht umsonst heißt es in Artikel 20, 2 „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Mokant fragte seinerzeit der Hannoveraner Kabarettist Dietrich Kittner: „Aber wo geht sie hin.“ Der Souverän darf viel, wenn es um Meinungsäußerungen geht. Man mag es nicht glauben. Artikel 5 des Grundgesetzes regelt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Und, um mit Kittner zu fragen, wie weit geht das? Sehr weit. Weiter, als Mancher meint, denen vorschreiben zu müssen, die nicht seiner Meinung sind. Schranken ergeben sich aus Gesetzen, dem Strafgesetzbuch zuvörderst, nicht jedoch aus anderer Leute Ansichten zu einem Sachverhalt.

Das Bundesverfassungsgericht, zuständig für die Auslegung der Artikel des Grundgesetzes beschreibt einen sehr weiten Meinungskorridor. Zum Beispiel 2009, als es über die Verfassungsbeschwerde eines Techtsanwaltes zu befinden hatte, dem gerichtlich versagt wurde, jährlich wiederkehrend bis 2010 Gedenkveranstaltungen zum Tod des Hitler-Stellvertreters Hess abhalten zu dürfen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Paragraph 130 StGB, er stellt die Verharmlosung der Naziherrschaft unter Strafe, sei zur Begründung des Verbots der Versammlungen vom Bundesverwaltungsgericht „in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet worden.

Dennoch hielt der 1. Senat in den Leitsätzen fest: „Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts“. In der Randnotiz 50 formulieren die Verfassungsrichter: „Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art. 7 GG zu.“

Also, vom Grundgesetz geschützt ist die Fraktionschefin der Linke, wenn sie jüngst auf einem Parteitag zum Sturz des Systems aufrief. Und als sie im Bundestag zum Ende einer Rede pathetisch ausrief „auf die Barrikaden!“ sowieso. Suchen Sie sich, geneigter Leser aus, wie viele Ausrufezeichen sich die Linke hinter ihrem wenig Vertrauen in parlamentarische Abläufe ausdrückenden lautstarken Statement gedacht haben mag. Es ist aber auch vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, wenn man das Auftreten der Genossin als linksextrem ansieht. Alerta, alerta antifascista rufen hin, Tanzeinlagen geben her.

Wie viele der vom Verfassungsschutz auf 1100 Seiten des als geheim eingestuften Gutachtens zusammengetragenen Zitate von AfDlern gleich welchen Ranges aber ebenfalls unter „Meinungsfreiheit“ subsumiert werden können, erhellte sich, wenn man in Erwägung zöge, wie viele ihrer Urheber wegen Volksverhetzung rechtskräftig verurteilt oder von dem Vorwurf freigesprochen worden sind. Derzeit ist das Papier nichts anderes, als eine rechtlich nichts bewirkende, überbordende Zitatesammlung. Um eine zeitgenössische Kabarettistin aus dem Osten zu paraphrasieren. Um die Verfassungsfeindlichkeit der NSDAP – gäbe es sie heute – nachzuweisen, hätten wenige Seite eines derartigen Gutachtens genügt. So wirke die ganze Sache sehr bemüht.

p.s. Ein Jahr bevor 2013 die Beobachtung des derzeitigen Bundestagsvizepräsidenten von der Linke durch Verfassungsschützer als grundgesetzwidrig eingestuft wurde, stellte das Bundesamt die Parteien-Beobachtung ein. Wenn eine rechtsextreme Partei beobachtet wird, müssten demnächst auch Hinweise durchsickern, dass auch die Linke wieder beobachtet wird, wenn auch in den in Karlsruhe vor 12 Jahren gezogenen Grenzen.

Lapidare 48 Zeilen

Die AfD ist gesichert rechtsextremistisch. Das Bundesamt für Verfassungsschutz wollte diese Einschätzung überraschenderweise nicht länger für sich behalten und gab der scheidenden Innenministerin von der SPD eine eintausendeinhundert Seiten umfassende Studie geheimen Inhalts an die Hand und der Öffentlichkeit eine lapidare Presseerklärung bestehend aus 48 Zeilen.

Was wird sich ändern? Wenn Zeitungen und Nachrichtensendungen im Rundfunk und TV von heute an über die AfD berichten, müssen sie nicht mehr sperrig die bisherige Einschätzung der einzelnen Landesämter repetieren, Teile der Partei würden als rechtsextrem eingestuft oder seien ein rechtsextremer Verdachtsfall. Statt dessen das schnittigere „die rechtsextreme AfD“. Das spart Druckerschwärze und in der Summe Sendeminuten. Die Konkurrenz wird auf die Einstufung verweisen wenn sie AfD-Abgeordneten die Wahl in das eine oder andere ihr eigentlich zustehende Amt verweigern wird und dem angeblich künftigen Pick des vermutlich künftigen Bundeskanzlers für das Amt des Unionsfraktionschefs im Bundestag wird sich in den kommenden Tagen in einschlägigen Stellungnahmen der Konkurrenz öfter „siehste“ und „ätsch“ und Zitate anhören müssen, was er angeblich zum Umgang mit der AfD gefordert hat und was nicht. Aus der Linken Ecke wird mehr zu hören sein „Antifaschismus ist Handarbeit“ und die Polizei wird wohl mehr Arbeit im Umfeld von Parteitagen und blauen Informationsständen bekommen. Welche Wirkung der Verfassungsschutz beim Wähler hat, werden kommende „Sonntagsfragen“ zeigen.

Die bisherigen Warnungen haben ja zu nicht mehr geführt, als dass die AfD im Bundesschnitt knapp vor der Union liegt und weit vor der bisherigen Volkspartei SPD. Im schönste Freistaat stellt die AfD mit 32 Abgeordneten die stärkste Fraktion. In Sachsen hat sie mit 40 Mandaten nur eines weniger als die CDU. In Brandenburg hat sie mit 30 Mandaten 18 mehr als die CDU und nur zwei weniger als die SPD. Parteien mit derartigem Stimmenanteil wurden bislang als „Volksparteien“ bezeichnet. Damit hätten die drei Bundesländer nach Einschätzung der Verfassungsschützer eine rechtsextreme Volkspartei. Nun ja. In Sachsen-Anhalt wird im kommenden Jahr gewählt, wie in Mecklenburg-Vorpommern auch. Hier rechnet sich die Partei eher Erfolge aus als im Westen. Ob die Warnung vor der AfD verfängt, wird sich realiter also zuerst in Magdeburg und Schwerin zeigen. Im Bundestag hat fast jedes vierte MdB ein AfD-Parteibuch. Sie ist größte Oppositionsfraktion im Bundestag.

Die Randnotiz 17 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Az 1 BvR 2083/15 markiert die verfassungsrechtliche Bewertung dessen, was AfDler so von sich geben. Da heißt es: „Von dieser Ausnahme (gesetzliche Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945) bleibt jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300 <330>). Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>)“.

Aus der Pressemitteilung der Verfassungsschützer geht nicht hervor, dass die AfD die „rein geistige Sphäre des Für-richtig Haltens“ verlassen habe. Daran aber wäre der nächste Schritt, eine Verbotsverfahren unauflösbar geknüpft.