Machiavelli lebt. Unübersehbare Hinweise dazu wurden in der vergangenen Woche in Koblenz, am Sitz des Verfassungsgerichtshofes für Rheinland-Pfalz durch Veröffentlichung eines Urteil gegeben. Die neun Richter dort hatten über eine Organklage einer Partei zu befinden, deren Name hier nicht genannt werden möge, um sie nicht noch stärker werden zu lassen, als sie ohnehin durch politisches Zutun und Lassen konkurrierender Parteien schon geworden ist.
Die Partei rief den Gerichtshof an, weil die seinerzeitige Ministerpräsidentin im eigenen Namen und Namens ihrer Regierung am 14. Januar 2024 unter anderem über das Internetportal der Mainzer Staatskanzlei und in den sozialen Medien zur Teilnahme an einer Demo gegen die Partei aufgerufen hatte. „Zeichen gegen Rechts – kein Platz für Nazis“ lautete das doppeldeutige Motto. In den Tagen danach gab es noch andere Wortmeldungen aus der Staatskanzlei zum Thema.
Gegen Nazis – um das Motto der Demo am 18. Januar 2024 noch mal aufzugreifen – ist wohl jeder anständige Mensch aber politisch rechts ist ja wohl alles, was sich auf der von der Linke abgewandten Seite der SPD verortet. Da waren vor vielen Jahren auch mal Politiker der CDU. Stichwort „Stahlhelmfraktion“. Die fristeten in der Partei kein Paria-Dasein. Die konnten bei den Christdemokraten und in der Partei etwas werden. Es sei nur an den ehemaligen Unionsfraktionsvorsitzenden im Bundestag Alfred Dregger erinnert.
Die Partei, ihr Name sei nicht genannt, meinte, die SPD-Ministerpräsidentin in Mainz habe gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, das Staatsorganen untersagt, in den politischen Wettbewerb zugunsten oder zulasten einer Partei einzugreifen, als sie zu der Demo unter dem oben genannten Motto aufgerufen hat. Wohl gemerkt, die Regierungschefin rief nicht nur zum Protest gegen Nazis auf, sondern auch zum Protest gegen Rechts.
Das Urteil knappst zusammengefasst: „Die gegenständlichen Verlautbarungen wahren nicht das Neutralitätsgebot“ (RN 45), „der Eingriff in das Recht der Antragstellerin … auf Chancengleicheit ist aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt“ (RN 46).
2022, anlässlich der Wahl eines Thüringer Ministerpräsidenten von der FDP und der versuchten Einwirkung der Bundeskanzlerin nach der Wahl auf die Parteien im Freistaat hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung erfordere die Neutralität der Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien. Staatsorgane dürften nicht zu Gunsten oder zu Lasten einer politischen Partei auf den Wahlkampf einwirken. Staatsorgane hätten allen zu dienen und müssten sich neutral verhalten.
Weil aber das Grundgesetz, analog eine Landesverfassung, nicht nach dem Prinzip „Wasch mich, aber mach mich nicht nass“ wirken kann, sieht das Bundesverfassungsgericht zwei gleichwertige Verfassungsgüter, die einen Eingriff in das Neutralitätsgebot legitimieren können. Zum einen die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung und zum anderen das Ansehen und das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft.
Nach Mainz geblickt: durch das Tun der nicht zu benamenden Partei – die auf das Urteil gestützt überdies von Verfassungsorganen des Landes verfassungsfeindlich genannt werden dürfte, ohne dass dies in einem darauf zielenden Verfahren festgestellt worden wäre – ist die Handlungsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Regierung nicht beeinträchtigt.
Machiavelli, dem Beobachter fürstlicher und päpstlicher Machtentfaltung an der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert wird der Spruch zugeschrieben: „der Zweck heiligt die die Mittel“.