Lyrisches Ich und Nazis

„Es reicht!“, sprach ein Minister des schönsten Freistaates. Es empört ihn, dass die hiesige Afd ihrem Wahlprogramm für die Landtagswahl am 1. September ein Gedicht des Poeten Franz Langheinrich voran stellte. Darin geht es um Wälder und Berge, den Rennstieg und die Saale, aber auch um Corps-Gemeinschaft und eine wenig Erotik – für die Zeit – ist auch dabei. Kaiserlich-deutsche Idylle. Erstmals abgedruckt wurde das Gedicht 1911 in der Zeitschrift, die dem Jugendstil seinen Namen gab. Im Volkslied-Archiv im Internet ist der Text mit einem immer länger werdenden Nachtext einsehbar.

Nun wurde der Dichter in den Jahren danach zum Anhänger und Fürsprecher der Nazis und Antisemiten. Der gebürtige Sachse, erlebte die Kapitulation der Armee des Nazireiches nicht mehr. Der Selbstmord des Führers in der Reichskanzlei wenige Tage zuvor wurde ihm als heldische Tat vom Reichsrundfunk mitgeteilt. Der Dichter starb am 7. Tag des Wonnemonats 1945 in Rottach-Egern.

Die Jahre gingen ins Land, Langheinrich wurde noch einmal Gegenstand einer Dissertation. Breitenwirkung erreichte der Mann nicht. Bis, ja bis die hiesige Afd-Führung ihn als tauglich für Poesie zum Wahlkampf erachtete. Ob Urheberrechte damit verletzt werden kann dahin gestellt bleiben, wenn ein Grünen-Politiker im Wahlkampf in der Erwähnung des Poeten und der Angabe seiner Lebensdaten Volksverhetzung zu erkennen meint.

Und einen Strafantrag stellt. Einer mehr kann nicht schaden, mag er sich gedacht haben. Der Spitzenkandidat ist ohnehin schon zwei mal wegen Volksverhetzung verurteilt worden, vielleicht hilft es ein drittes Mal, ihn aus den Herzen seiner Wähler zu vertreiben. Nun gehen die ersten beiden Verurteilungen auf die wiederholte Verwendung einer SA-Parole zurück. Doch auch da drehte es sich hauptsächlich um die Frage ob die Parole im Wissen um die Strafbarkeit ihrer öffentlichen Verwendung geschah. Der Nachweis, dass der studierte Historiker im ruhenden Lehramt das nicht gewusst hat, konnte nicht geführt werden. Wie weißt man schon Nichtwissen nach.

Nun also nach diversen eingestellten Ermittlungsverfahren und zwei Verurteilungen eine weitere öffentlich gemachte Verdächtigung, der man den Wahlkampf ansieht, selbst mit einer Filzbrille auf der Nase. War die Verwendung des SA-Slogans von Anfang an strafbewehrt, so stellt sich jetzt die Frage, ist der Abdruck von Natur-Lyrik Volksverhetzung, wenn nur Poesie im Schwange ist? Wird ein Gedicht volksverhetzerisch, wenn der Urheber den Nazis anhing?

Das Papier, in dem das abgedruckt wurde ist ein Wahlkampf-Papier einer Partei. Wie das auszusehen hat, muss ohne staatlichen Einfluss entschieden werden können. Die Justiz kann angefragt werden, wenn der Verdacht aufgekommen ist, dass Straftatbestände erüllt sind. Aber, das öffenlichkeitswirksam gegen eine Partei zu behaupten zu der man im politischen Wettstreit weit abgeschlagen liegt, und dass ein Gericht das feststellt, sind zwei vollkommen verschiedenen Dinge.

Zwischen dem einen und dem anderen liegt das Privileg der freien Meinungsäußerung. Und da gelten nicht die Regeln, die ein politischer Konkurrent meint, bestimmen zu können, sondern das, was das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt hat. Daran wäre zu prüfen. „Das Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseianndersetzung vierlmehr grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit“ , heißt es in einem Urteil von 2009. Erst eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freitlichen demokratischen Grundordnung“ bilde „die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung.“

Zur Erinnerung: aus dem Abdruck eines Gedichtes von vor dem ersten Weltkrieg und der Nenung von Lebensdaten schließt der Minister auf Volksverhetzung.

Artikel 5 des Grundgesetzes gewährleistet „Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit.“ Dass in dem Gedicht eine Meingsäußerung zu sehen ist, „die eine positive Bewertung des nationalsozialistischen Regimes in ihrer geschichtlichen Realität zum Gegenstand hat“, wird schwer zu belegen sein. Das lyrische Ich wusste nichts von der Naziherrschaft und den Greueln in ihrem Namen.

Der Minister kann empört sein. Er muss die Berechtigung seiner Empörung nicht einmal nachweisen. Er hat der Staatasanwaltschaft etwas vor die Füße geworfen. Prüft ihr, geht zum Gericht, klagt an und argumentiert, wie meine Empörung in Urteile des Bundesverfassungsgerichtes zu Meinungsfreiheit und ihren Grenzen passt.

„Es reicht“ ist der Satz eines Mannes, der gegen die Partei, die er erfolglos versuchte mit politischen Mitteln zu bekämpfen nichts mehr vorbringen kann. Nun kann er argumentieren und muss doch warten, was aus seiner Anzeige wird. Vor dem Wahltag auf keinen Fall etwas.

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