Macht man etwas falsch, wenn man als Abgeordnete des Thüringer Landtags in einer öffentlichen Anhörung zu einer Gesetzesnovelle von Rot-Rot-Grün eigenen Positionen zuneigende Anzuhörende fragt, was sie den gern im neuen Gesetzestext lesen würden. Man erweckt zumindestens einen mehr als unbeholfenen Eindruck, wenn einem wiederholt entgegnet wird, die Fragesteller seien doch die Herren des Verfahrens und frei, zu beschließen, was immer sie für nötig hielten.
Macht man etwas falsch, wenn man sich in der abschließenden Plenardebatte zu dem Gesetz zum parlamentarischen Arm der Diversen Bewegung ausruft. Ein gewisser Schlupf zwischen diesem Anspruch und Artikel 53 der Landesverfassung „Die Abgeordneten sind die Vertreter aller Bürger des Landes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich.“ scheint da zumindest auf. Noch dazu, wenn Expertinnen in der Anhörung die Zahl der in Thüringen queer und divers Lebenden nicht zu benennen vermögen und eher hilflos die Arme heben, wenn sie gefragt werden, ob unter 20 eine solche Person zu veranschlagen sei oder eine unter zehn – Listenkandidaten für die nächste Landtagswahl, die im normalen Zyklus 2024 fällig wäre.
Es geht um das Parité-Gesetz, mit dem die Koalition erreichen möchte, dass der Achte Landtag fast fifty-fifty aus Männern und Frauen und einer eben derzeit nicht zu beziffernden Zahl Queerer und Diverser zusammengesetzt sein wird.
Erwartungsgemäß wurde das Gesetz verabschiedet, bei 80 anwesenden Abgeordneten mit 43 zu 37 Stimmen. Ein SPD-Abgeordneter, von Hause Jurist, stimmte gegen die Novellierung des Paragrafen 29 Thüringer Landeswahlgesetzes.
Bereits in der öffentlichen Anhörung Anfang Juni prognostizierte der Vorsitzende des Innenausschusses, dass das Gesetz „mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof landen wird“. Er verband mit seiner Prognose die Frage, O-Ton: „Wenn man diesem Gedanken folgen würde, dass man sagt, man braucht so eine höchstrichterliche Neubewertung …, dass man dann eher aus Parlamentssicht sagt, wir formulieren das, was politisch eigentlich gewollt ist – die Mehrheitsmeinung – und kommen dann auch tatsächlich zu einer verfassungsgerichtlichen Bewertung, ohne die es wahrscheinlich am Ende diesen Prozess auch gar nicht geben wird.“
Die Antwort des Anzuhörenden war die eines Juristen: „Das ist natürlich eine Frage der politischen Strategie, was Sie jetzt überlegt haben. Wir haben unsere Aufgabe jetzt erst mal darin gesehen, eine verfassungsrechtliche Bewertung zu geben,…“. „In der Tat, wenn Sie sagen, wir wollen mal die Grenzen austesten, kann man mehr reinschreiben und kassiert möglicherweise dann eben ein Urteil, das das Gesetz ablehnt oder sagt, an bestimmten Stellen sind Korrekturen erforderlich.“ Die Strategie abzuwägen, sei Aufgabe der Abgeordneten „und nicht die Frage an den Juristen, der das verfassungsrechtlich beurteilen muss.“
Die Abgeordneten der Koalition müssen herausgehört haben, das sei eine Frage, die die Abgeordneten der Mehrheitsfraktionen unter sich ausmachen könnten. Am Ende hören sie aber auch nicht auf den Wunsch, die paritätischen Listen mit einer diversen Person auf Listenplatz 1 zu eröffnen, folgend eine Frau, dann ein Mann, dann wieder divers und so weiter und so weiter. Eine frühere Linke-Abgeordnete im Bundestag regte als Anzuhörnde für diverse Personen die rechtliche Verankerung einer überraschenden Vorgehensweise an: „Man kommt am Samstag, beispielsweise dem 7. Juni, zur Aufstellungsversammlung, ist nach Personenstandsgesetz als diverse Person eingetragen und sagt, ich kandidiere heute bei dieser Versammlung auf der weiblichen Liste. Dann kann ich an diesem Tag nur auf der weiblichen Liste kandidieren. Komme ich auf die Liste, werde dort sozusagen gewählt, erscheine ich – deswegen ist mein Vorschlag auch, das noch mal in der Landeswahlordnung anzupassen – auf der Liste als diverse Person. Ich bin nicht mehr weibliche Liste oder männliche Liste, ich bin divers. Das heißt, ich muss mich für die Dauer der Aufstellungsversammlung von 20 Stunden/24 Stunden, wenn man mal Samstag und Sonntag nimmt, entscheiden, ob ich auf der weiblichen oder auf der männlichen Liste kandidiere. Danach bin ich „divers“ und kann in fünf Jahren auch auf der männlichen Liste kandidieren, also ich bin nicht festgelegt.“ Eine solche Wahlrechtsänderung, würde sie Realität, müsste man binären, heteronormativen Menschen, die auf Landeslisten ausschließlich für männliche/weibliche Listenplätze kandidieren können, sehr behutsam nahe bringen.
Die Koalitionsabgeordneten schrieben aber auch nicht weiblich/männliche, divers/männliche, divers/weibliche Tandems für die bislang 44 Wahlkreise fest. Sie mussten folglich auch nicht die Frage beantworten, ob die Tandems einer Partei angehören müssen, oder ob dem Wähler die Möglichkeit gegeben werden sollte, einen AfD-ler mit, sagen wir, einer Linken oder Grünen im Tandem in den Landtag zu schicken. Tandems würden den Neuzuschnitt der Wahlkreise, deren Vergrößerung, zur Voraussetzung haben, mithin nach sorgfältiger Abwägung ein Achtes Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes. Irgendwie scheint der Koalition das Zutrauen in die Verfassungsfestigkeit des eigenen Gesetzes an diesem Punkt ausgegangen zu sein.
Um das ein wenig zu übertünchen wurde in der Plenardebatte darauf verwiesen, von den Anzuhörenden hätte lediglich einer zur Verfassungskonformität Bedenken geäußert. Die 12 anderen seien für den Gesetzentwurf gewesen. Nun, das Protokoll verzeichnet 11 Anzuhörende. Von denen äußerten sich nur 5 zu den verfassungsrechtlichen Aspekten und selbst die vier Wohlgesonnenen machten auf Änderungsbedarf und Risiken aufmerksam. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Landtags, wie die anderer Landtage, sieht verfassungsrechtliche Risiken – über die kann tatsächlich nur der Verfassungsgerichtshof in Weimar befinden. Mit seiner Entscheidung steht oder fällt das rot-rot-grüne Vorhaben, Parität zwischen Männern und Frauen im Thüringer Parlament herzustellen. Derzeit sind 41 Prozent der Thüringer Abgeordneten weiblichen Geschlechts.