Keine Empfehlung für Sprungbeförderung

Das Verhältnis zwischen dem Zeugen B und dem Untersuchungsausschuss 6/3 des Thüringer Landtags zur Lauinger-Affäre, zumindest seinem Koalitionsteil, kann man getrost als sehr angespannt bezeichnen. B gehört zu den Beamten aus dem Kultusministerium, denen im Zwischenbericht des Ausschusses – die CDU-Mitglieder verweigerten die Mitarbeit an dem Dokument – vorgehalten wird, sie hätten die Spitze des Ministeriums in der Causa Lauinger nicht sachgerecht beraten. B suchte bei Gericht sein Recht, doch wurde er mit seinem Antrag abgewiesen. Die Berichte eines Untersuchungsauschusses entziehen sich laut Untersuchungsausschussgesetz der richterlichen Würdigung. So suchte B eine Bühne im Ausschuss selbst. Und so kam es, dass der Ausschussvorsitzende den Zeugen drängte, so zu tun, als gäbe es den Zwischenbericht mit Wertungsteil nicht. Mehr oder weniger wirkungsvoll, stoppte der Linke-Abgeordnete gleich zu Beginn den Zeugen, wenn der auf Randziffern des Berichtes verweisen wollte, in denen er nicht richtig zitiert und seine Rolle nicht angemessen beschrieben worden sei. Die Zahl 1030 fiel dennoch, gleich zweimal, später auch die Zahl 1040. Ihm drohe Schaden, wollte er sagen, und deswegen sah er das Recht auf seiner Seite, seine Sicht auf den Abschlussbericht protokollieren zu lassen. Das sah der Ausschussvorsitzende anders und verwies den Beamten mit Nachdruck darauf, dass er nur zu den Beweisanträgen zu sprechen habe. So kam es, dass der Jurist, wenn er von seiner Vernehmung in einer Ausschuss-Sitzung zuvor nur von einer „öffentlichen Sitzung“ sprach und den Zwischenbericht ein „Papier“ nannte. Als er ein weiteres Mal in seinem Redefluss gestoppt wurde, bemerkte er mokant: „Ich wollte nur den Knopf drücken“. Zeuge B wollte nicht gefallen und gefiel auch dem Teil des Ausschusses nicht, der links vom Ausschussvorsitzenden sitzt. Er strapazierte die Geduld der R2G-Abgeordneten. Das Wort „Erbsenzähler“ fiel. Die Abgeordnete ARB fragte zurück, ob damit die Ausschussmitglieder gemeint seien. B antwortete mit einem klaren Ja. „Dann weiß ich, wie Sie zu diesem Untersuchungsausschuss stehen“, konterte die Abgeordnete.

Für eine Sprungbeförderung hat sich B nicht empfohlen.

In seiner neuerlichen Befragung lieferte er neue, pikante neue Details zu Vorgängen, die schon längst ausermittelt schienen. An dem viel zitierten Treffen im Juni 2016 im Büro der damaligen Ministerin nahm der Persönliche des grünen Justizministers teil. Er habe sich nur als Vertrauter des Justizministers vorgestellt, könnte man hören. Kein Name. Man stelle sich vor in einer solchen Runde sitzt ein Anonymus und beratschlagt mit, wie dem Wunsch des Justizministers nach einer möglichen Vorzugsbehandlung seines Sohnes nachgekommen werden kann, und wie das rechtlich zu untermauern sei. Als der Name des Aktentaschenträgers doch durchgesickert war, sei von oben bedeutet worden, der Name dürfe nirgendwo auftauchen.

Vertrauensschutz, so wie er als Begründung für das Vorgehen angeführt wurde, so der Jurist, könne es im konkreten Fall eines rechtswidrig ausgestellten Bescheides für einen Volljuristen nicht geben. Diese Rechtsaufassung scheint dem Justizminister geläufig zu sein, muss man vermuten. Hat er doch in seiner Pressekonferenz nach Bekanntwerden der Befreiung seines Sohnes von der Besonderen Leistungsfeststellung öffentlich treuherzig gefragt, wieso Vertrauensschutz für einen Juristen nicht gelten solle. Schaut man in einschlägige Literatur, so wird zu diesem Sachverhalt ausgeführt, dass der Begünstigte gutgläubig sein müsse, solle ihm Vertrauensschutz zugebilligt werden. Kannte er die Rechtswidrigkeit oder konnte er sie jedenfalls erkennen, so liest sich das, gibt es keinen Vertrauensschutz. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzlicher Zustände genieße Vorrang bei nichtmonetären Vergünstigungen, was hier der Fall ist. Der Minister ist Volljuristen mit Erfahrung als Richter. Gutgläubig kann er also nicht gewesen sein.

Die Staatsekretärin O., ebenfalls zum wiederholten Male vorgeladen, verwies zum Thema Vertrauensschutz darauf, sie sei viele Jahre in der Politik tätig und viele Jahre ehrenamtliche Sozialrichterin gewesen. Sie kenne den Begriff Vertrauensschutz durchaus. Zuvor war sie von der CDU-Seite gefragt worden, in welchem Schriftsatz, der die Entscheidung der Ministerin begründete, das Wort Vertrauensschutz auftauchte. Es wurde in keinem der erwähnten Schriftstücke und keiner der Mails gefunden. „Dann haben wir das mündlich kommuniziert“, sagte sie.

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