Ohne Anhörungsfrist

Erneut hat ein Thüringer Verwaltungsgericht einer Ordnungsbehörde per Beschluss bescheinigt: „Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.05.2019 erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Die Verfügung leidet an formellen Mängeln.“ (1 E 834/19 We). Das wäre nicht weiter tragisch ginge es nicht um Wahlplakate der NPD, stünden nicht Europa- und Kommunalwahlen bevor, hätte die Ordnungsbehörde nicht angewiesen, die Plakate sofort abzuhängen und hätte das Landesverwaltungsamt nach einer entsprechenden Äußerung aus dem Innenministerium die Kommunen nicht gebeten, gegen die Plakate vorzugehen. „Migration tötet“, wird darauf behauptet.

Die Ordnungsbehörde Ohrdruf hatte die Partei aufgefordert, die Plakate abzuhängen, ohne eine Anhörungsfrist einzuräumen. Ein Schreiben aus dem Landesverwaltungsamt als Handreichung erwähnt zwar die „Ansetzung einer angemessenen Frist“ und die „Androhung einer Ersatzvornahme“. Dass eine Anhörungsfrist nötig sei, wird nicht erwähnt. Das Weimarer Gericht hat sich ausschließlich mit Formalien des Ohrdrufer Bescheides beschäftigt. „In der Begründung des Bescheides“, so die Richter, sei „lediglich dargelegt, dass eine besondere Begründung erforderlich ist und diese durch Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden zu ermitteln ist. Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin hier ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen hat, ist jedoch nicht dargelegt.“ „Weder lag eine Gefahr im Verzug vor noch wurde durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt. Der Bescheid vom 20.05.2019 setzte dem Antragsteller für die Beseitigung der Wahlplakate eine Frist von zwei Tagen. Innerhalb dieser Frist wäre eine Anhörung, wenn auch mit kurzer Anhörungsfrist, möglich gewesen, die zu einer Heilung eines eventuellen Mangels bis zum Ablauf der Frist hätte führen können“, heißt es in dem Beschluss weiter. Eine Anhörung wäre auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des ordnungsbehördlichen Eingreifens aufgrund eines Verstoßes gegen § 130 StGB und damit einer Störung der öffentlichen Sicherheit nötig gewesen. Der Paragraph 130 des Strafgesetzbuches ist mit „Volksverhetzung“ überschrieben. Es könne offenbleiben, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Wahlwerbung der Parteien aufgrund von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung einschränkbar ist. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu liege überdies noch nicht vor.

Mit der ähnlichen Behauptung „Multikulti tötet“ der NPD beschäftigte sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht Dresden (3B136/19) nachdem es Wahlplakate der mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ als hinzunehmen eingestuft hat. „Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG“, so das Gericht. Das Wahlplakat verstoße „nicht evident gegen den hier allein in Betracht zu ziehenden Straftatbestand der Volksverhetzung. Im Gegensatz dazu sei „Multikulti tötet“ volksverhetzend. Durch „Multikulti tötet“ werde die Menschenwürde einer durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe dadurch verletzt, „dass diese Gruppe böswillig verächtlich gemacht wird“. Ein Thüringer Verwaltungsgericht wird gewiss zu keinem anderen Schluss kommen, wenn es denn gefragt würde.

Nachdem der erste Zugriff auf die Plakate erfolglos blieb, lässt, wie man hört, der Innenminister derzeit Polizisten die Plakate fotografieren. Die Fotos sollen als Beweismittel dem Thüringer Generalstaatsanwalt vorgelegt werden, der darüber entscheiden soll, ob der Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt sei, und Polizisten die Plakate abhängen könnten. Viel Aktionismus angestoßen aus dem Innenminister. Das Urteil des Weimarer Gerichtes wäre damit nicht aus der Welt. Wie in ihrem Kampf gegen Nazikonzerte stehen die Thüringer Behörden nicht sonderlich gut da. Sie konnten bisher nur zwei Konzerte verhindern – auf Basis konkreter Umstände, die Entscheidungen auf verwaltungsrechtlicher Grundlage möglich machten. Derartiges Glück ist den Behörden nicht immer hold.

Heidewitzka

Man wird doch noch eine Debatte um die deutsche Nationalhymne anstoßen wollen dürfen, mag sich der Ministerpräsident dieses schönen Freistaates gedacht haben, als er von einer Tageszeitung aus den alten Bundesländern um ein Interview gebeten wurde.

Die Frage, die er mit seinen Überlegungen zur Notwendigkeit einer neuen Nationalhymne beschied, lautete: „Eine Bilanz zu 30 Jahre Mauerfall: Welche Errungenschaften der DDR wurden Ihrer Ansicht nach vom Westen zerstört und fehlen jetzt?“ Da hätte man eher die Erinnerung an Schwester Agnes erwartet – Achtung, es handelt sich hier um die Figur des DDR-Fernsehens einer Gemeindeschwester und keine Rapperin – und eine Beschreibung der Vorzüge von Polikliniken und all sowas. Das aber hatte er schon in Interviews zuvor häufig erklärt.

Nun also die Nationalhymne.

Es ist ja erst im vergangenen Jahr um den Internationalen Frauentag herum darüber debattiert worden. Sie müsse gendergerecht umgedichtet werden. Aus „Vaterland“ sollte „Heimatland“ werden. Unter anderem. Wurde nichts.

Wie zu erwarten gingen die Argumente zur Nationalhymne kreuz und quer. Leserumfragen in verschiedenen Zeitungen zeigten die weit überwiegende Zufriedenheit mit der derzeitigen, will sagen die Unzufriedenheit über den Vorstoß. Weil das Argument nicht richtig zu tragen vermochte, die Ostdeutschen würden die dritte Strophe des Liedes der Deutschen nicht alle mitsingen, griffen die Befürworter zu historischen Argumenten. 29 Jahre alten Argumenten. Es wurde daran erinnert, dass der erste frei gewählte Ministerpräsident der DDR – ein CDU-Politiker – in den Verhandlungen um den Einigungsvertrag auch über eine neue Nationalhymne sprechen wollte. Er wurde vom Bundeskanzler der BRD – ein CDU-Politiker – ausgebremst. Mit diesem Hinweis sollte der Widerstand in der heutigen CDU abgebügelt werden. „Seht her, damals dachte einer von euch so wie heute der R2G-Spitzenkandidat für die Landtagswahlen Ende Oktober in Thüringen“, sollte das wohl heißen. Brechts Kinderhymne wurde erneut ins Spiel gebracht – als könnte man die der Mehrheit in den alten Bundesländern vermitteln.

Mehr zur Unterhaltung trugen Schilderungen bei, der erste Bundeskanzler, er war vor dem zweiten Weltkrieg Oberbürgermeister Kölns, sei bei seiner ersten, 13-tägigen Reise in die USA im April 1953 mit dem kölschen Karnevalsschlager „Heidewitzka, Herr Kapitän“ als Hymne der Deutschen empfangen worden.

Schenkelklopfen.

Was nicht erwähnt wurde, der Alte aus Rhöndorf war zwar als Bundeskanzler auf Einladung des US-Präsidenten nach dreijähriger Vorbereitung angereist, aber als Regierungschef eines Landes für das ein Besatzungsstatut galt, das also nicht über die volle Souveränität verfügte. Es war also protokollarisch kein Staatsbesuch. Als solcher wird er auch in der Aufstellung der Reisen des ersten Kanzlers der Bundesrepublik in die USA nicht geführt. Doch gab es Gespräche mit dem Präsidenten, dem Außenminister, im Außenpolitischen Ausschuss des Senats. Am letzten Tag des offiziellen Teils dann ein Programmpunkt mit allen protokollarischen Ehren. Auf dem Nationalfriedhof in Arlington. Und dem Kanzler, begleitet von einem US-General, wurden bei der Kranzniederlegung am Grab der Unbekannten Soldaten von einem Fahnenkommando die schwarz-rot-goldene Flagge und das Sternenbanner hinterhergetragen. Kompanien aller Waffengattungen standen stramm. 21 Schüsse Salut erschallten. Und eine Militärkapelle intonierte das „Lied der Deutschen“.

Und „Heidewitzka“?

Wurde tatsächlich gespielt, zum Besuch bei der deutschen Community in Chicago, ganz am Ende der Reise, als der offizielle Teil längst beendet war.

Ganz kurz wurde auch die Antisemiten-Karte gespielt. Die Vorhaltung Hoffmann von Fallersleben sei ein Franzosenhasser und Antisemit gewesen, wurde in der hiesigen islamischen Community aufgegriffen und der Ministerpräsident retweetete die Wortmeldung. Wenn das ein ernsthaftes Argument gegen die Nationalhymne sein sollte, dann müsste auch eine lange Liste beliebter Kinderlieder aus der Feder Hoffmann von Fallerslebens aus dem öffentlichen Gedächtnis gestrichen werden. Eine kleine Auswahl: „Alle Vögel sind schon da“, „Kuckuck, Kuckuck, ruft‘s aus dem Wald“, „Summ, Summ, Summ“.

Noch ne Debatte

Ende März eine Debatte über die Ablösung der Kirchensteuer durch eine „Kultursteuer“ über deren Verwendung die Steuerpflichtigen – alle Steuerzahler – befinden könnten. Wenige Wochen später eine Debatte über die Zukunft der Nationalhymne. Der Ministerpräsident dieses schönen Bundeslandes vermag, Themen zu setzen, über die sich die Öffentlichkeit erregen kann. Kurz. Und die Debatten sind aussichtslos: die über die Staatsleistungen für die Kirchen, weil darüber zu verhandeln, zwar die Kirchen selbst bereit sind, aber Milliarden-Kompensationen verlangen können; die über die Kirchensteuer, weil für nötige Änderungen die erforderliche parlamentarische Mehrheit fehlt. Er wolle nicht fordern, er wolle ein Gespräch anregen, antwortete der Ministerpräsident Kritikern seines Vorstoßes.

Zur Nationalhymne ist derzeit auch nicht viel mehr möglich als ein mehr oder weniger belangloses Plaudern. Das Thema aber ist emotional besetzt. Mit widerstreitenden Gefühlen. Der MP deutete das mit seiner Begründung an, er singe zwar die dritte Stophe des Lieds der Deutschen, müsse dabei aber immer an Naziaufmärsche denken. Er meinte, damit ein Argument dafür gefunden zu haben, dass sich die anderen, die mitsingen, ihm anschließen müssten. Die gedankliche Reihung Nazi, national, Nationalhymne kann man als Provokation auffassen, mindestens aber die Vermutung anstellen, der Thüringer Regierungschef habe 70 Jahre der deutschen Geschichte verpasst. Sein zweites Argument, im Osten, seiner neuen Heimat, sängen die Menschen größtenteils nicht mit. Daraus zu folgern, die Mehrzahl im Osten lehne die Hymne ab, die erst seit 29 Jahren ihre Nationalhymne ist, geht wohl fehl. Und überhaupt, wer zählt mit, wie viele Menschen in den alten Ländern nicht mitsingen.

Was bietet der Politiker zum Austausch an? Ein Kinderlied Bertolt Brechts von 1950, in dem ein gutes Deutschland in einer guten Umwelt besungen wird, das sich mit dem „Lied der Deutschen“ auseinandersetzt. Das muss er auf den Plätzen propagieren, dass ein Lied aus der alten DDR die neue Nationalhymne werden solle. Die derzeitige Diskussion zu seinem Vorstoß lässt vermuten, dass Unverständnis noch die freundlichste Reaktion sein wird. In Ost wie West. Rasch pauschalieren die Befürworter einer neuen Hymne, die Ablehner würden beißwütig kommentieren. Die propagandistische Platzierung der Hymne im Dritten Reich impliziert, es sei ein ewig Gestriger, ein Reaktionär, wer sie behalten will. Wie soll dagegen anargumentiert werden? Da genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass die Nazis nur die erste Strophe des „Liedes der Deutschen“ singen ließen und gleich danach das „Horst Wessel Lied“. So zumindest berichtete es mir mein Vater, Jahrgang 1927, Flakhelfer-Generation. Gut, man könnte nachschieben, es war ein Reichspräsident der Sozialdemokratie, der das Lied zur Nationalhymne machte, in den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts.

Fünf Jahre nach dem Ende der Nazi-Zeit holte Adenauer die Hymne aus dem Keller des Vergessens, genau genommen nur die dritte Strophe. Nach der Wiedervereinigung verabredeten Bundeskanzler und Bundespräsident, nur die solle Nationalhymne sein. Vor einem Jahr überstand die Nationalhymne den Versuch, sie bei Erhaltung ihres Versmaßes genderneutral umzuschreiben. Aus „Vaterland“ sollte „Heimatland“ werden, aus „… danach lasst und alle streben/brüderlich mit Herz und Hand“ sollte „… couragiert mit Herz und Hand…“ werden. Spricht darüber noch jemand?

Keine Empfehlung für Sprungbeförderung

Das Verhältnis zwischen dem Zeugen B und dem Untersuchungsausschuss 6/3 des Thüringer Landtags zur Lauinger-Affäre, zumindest seinem Koalitionsteil, kann man getrost als sehr angespannt bezeichnen. B gehört zu den Beamten aus dem Kultusministerium, denen im Zwischenbericht des Ausschusses – die CDU-Mitglieder verweigerten die Mitarbeit an dem Dokument – vorgehalten wird, sie hätten die Spitze des Ministeriums in der Causa Lauinger nicht sachgerecht beraten. B suchte bei Gericht sein Recht, doch wurde er mit seinem Antrag abgewiesen. Die Berichte eines Untersuchungsauschusses entziehen sich laut Untersuchungsausschussgesetz der richterlichen Würdigung. So suchte B eine Bühne im Ausschuss selbst. Und so kam es, dass der Ausschussvorsitzende den Zeugen drängte, so zu tun, als gäbe es den Zwischenbericht mit Wertungsteil nicht. Mehr oder weniger wirkungsvoll, stoppte der Linke-Abgeordnete gleich zu Beginn den Zeugen, wenn der auf Randziffern des Berichtes verweisen wollte, in denen er nicht richtig zitiert und seine Rolle nicht angemessen beschrieben worden sei. Die Zahl 1030 fiel dennoch, gleich zweimal, später auch die Zahl 1040. Ihm drohe Schaden, wollte er sagen, und deswegen sah er das Recht auf seiner Seite, seine Sicht auf den Abschlussbericht protokollieren zu lassen. Das sah der Ausschussvorsitzende anders und verwies den Beamten mit Nachdruck darauf, dass er nur zu den Beweisanträgen zu sprechen habe. So kam es, dass der Jurist, wenn er von seiner Vernehmung in einer Ausschuss-Sitzung zuvor nur von einer „öffentlichen Sitzung“ sprach und den Zwischenbericht ein „Papier“ nannte. Als er ein weiteres Mal in seinem Redefluss gestoppt wurde, bemerkte er mokant: „Ich wollte nur den Knopf drücken“. Zeuge B wollte nicht gefallen und gefiel auch dem Teil des Ausschusses nicht, der links vom Ausschussvorsitzenden sitzt. Er strapazierte die Geduld der R2G-Abgeordneten. Das Wort „Erbsenzähler“ fiel. Die Abgeordnete ARB fragte zurück, ob damit die Ausschussmitglieder gemeint seien. B antwortete mit einem klaren Ja. „Dann weiß ich, wie Sie zu diesem Untersuchungsausschuss stehen“, konterte die Abgeordnete.

Für eine Sprungbeförderung hat sich B nicht empfohlen.

In seiner neuerlichen Befragung lieferte er neue, pikante neue Details zu Vorgängen, die schon längst ausermittelt schienen. An dem viel zitierten Treffen im Juni 2016 im Büro der damaligen Ministerin nahm der Persönliche des grünen Justizministers teil. Er habe sich nur als Vertrauter des Justizministers vorgestellt, könnte man hören. Kein Name. Man stelle sich vor in einer solchen Runde sitzt ein Anonymus und beratschlagt mit, wie dem Wunsch des Justizministers nach einer möglichen Vorzugsbehandlung seines Sohnes nachgekommen werden kann, und wie das rechtlich zu untermauern sei. Als der Name des Aktentaschenträgers doch durchgesickert war, sei von oben bedeutet worden, der Name dürfe nirgendwo auftauchen.

Vertrauensschutz, so wie er als Begründung für das Vorgehen angeführt wurde, so der Jurist, könne es im konkreten Fall eines rechtswidrig ausgestellten Bescheides für einen Volljuristen nicht geben. Diese Rechtsaufassung scheint dem Justizminister geläufig zu sein, muss man vermuten. Hat er doch in seiner Pressekonferenz nach Bekanntwerden der Befreiung seines Sohnes von der Besonderen Leistungsfeststellung öffentlich treuherzig gefragt, wieso Vertrauensschutz für einen Juristen nicht gelten solle. Schaut man in einschlägige Literatur, so wird zu diesem Sachverhalt ausgeführt, dass der Begünstigte gutgläubig sein müsse, solle ihm Vertrauensschutz zugebilligt werden. Kannte er die Rechtswidrigkeit oder konnte er sie jedenfalls erkennen, so liest sich das, gibt es keinen Vertrauensschutz. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzlicher Zustände genieße Vorrang bei nichtmonetären Vergünstigungen, was hier der Fall ist. Der Minister ist Volljuristen mit Erfahrung als Richter. Gutgläubig kann er also nicht gewesen sein.

Die Staatsekretärin O., ebenfalls zum wiederholten Male vorgeladen, verwies zum Thema Vertrauensschutz darauf, sie sei viele Jahre in der Politik tätig und viele Jahre ehrenamtliche Sozialrichterin gewesen. Sie kenne den Begriff Vertrauensschutz durchaus. Zuvor war sie von der CDU-Seite gefragt worden, in welchem Schriftsatz, der die Entscheidung der Ministerin begründete, das Wort Vertrauensschutz auftauchte. Es wurde in keinem der erwähnten Schriftstücke und keiner der Mails gefunden. „Dann haben wir das mündlich kommuniziert“, sagte sie.