Erneut hat ein Thüringer Verwaltungsgericht einer Ordnungsbehörde per Beschluss bescheinigt: „Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.05.2019 erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Die Verfügung leidet an formellen Mängeln.“ (1 E 834/19 We). Das wäre nicht weiter tragisch ginge es nicht um Wahlplakate der NPD, stünden nicht Europa- und Kommunalwahlen bevor, hätte die Ordnungsbehörde nicht angewiesen, die Plakate sofort abzuhängen und hätte das Landesverwaltungsamt nach einer entsprechenden Äußerung aus dem Innenministerium die Kommunen nicht gebeten, gegen die Plakate vorzugehen. „Migration tötet“, wird darauf behauptet.
Die Ordnungsbehörde Ohrdruf hatte die Partei aufgefordert, die Plakate abzuhängen, ohne eine Anhörungsfrist einzuräumen. Ein Schreiben aus dem Landesverwaltungsamt als Handreichung erwähnt zwar die „Ansetzung einer angemessenen Frist“ und die „Androhung einer Ersatzvornahme“. Dass eine Anhörungsfrist nötig sei, wird nicht erwähnt. Das Weimarer Gericht hat sich ausschließlich mit Formalien des Ohrdrufer Bescheides beschäftigt. „In der Begründung des Bescheides“, so die Richter, sei „lediglich dargelegt, dass eine besondere Begründung erforderlich ist und diese durch Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden zu ermitteln ist. Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin hier ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen hat, ist jedoch nicht dargelegt.“ „Weder lag eine Gefahr im Verzug vor noch wurde durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt. Der Bescheid vom 20.05.2019 setzte dem Antragsteller für die Beseitigung der Wahlplakate eine Frist von zwei Tagen. Innerhalb dieser Frist wäre eine Anhörung, wenn auch mit kurzer Anhörungsfrist, möglich gewesen, die zu einer Heilung eines eventuellen Mangels bis zum Ablauf der Frist hätte führen können“, heißt es in dem Beschluss weiter. Eine Anhörung wäre auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des ordnungsbehördlichen Eingreifens aufgrund eines Verstoßes gegen § 130 StGB und damit einer Störung der öffentlichen Sicherheit nötig gewesen. Der Paragraph 130 des Strafgesetzbuches ist mit „Volksverhetzung“ überschrieben. Es könne offenbleiben, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Wahlwerbung der Parteien aufgrund von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung einschränkbar ist. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu liege überdies noch nicht vor.
Mit der ähnlichen Behauptung „Multikulti tötet“ der NPD beschäftigte sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht Dresden (3B136/19) nachdem es Wahlplakate der mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ als hinzunehmen eingestuft hat. „Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG“, so das Gericht. Das Wahlplakat verstoße „nicht evident gegen den hier allein in Betracht zu ziehenden Straftatbestand der Volksverhetzung. Im Gegensatz dazu sei „Multikulti tötet“ volksverhetzend. Durch „Multikulti tötet“ werde die Menschenwürde einer durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe dadurch verletzt, „dass diese Gruppe böswillig verächtlich gemacht wird“. Ein Thüringer Verwaltungsgericht wird gewiss zu keinem anderen Schluss kommen, wenn es denn gefragt würde.
Nachdem der erste Zugriff auf die Plakate erfolglos blieb, lässt, wie man hört, der Innenminister derzeit Polizisten die Plakate fotografieren. Die Fotos sollen als Beweismittel dem Thüringer Generalstaatsanwalt vorgelegt werden, der darüber entscheiden soll, ob der Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt sei, und Polizisten die Plakate abhängen könnten. Viel Aktionismus angestoßen aus dem Innenminister. Das Urteil des Weimarer Gerichtes wäre damit nicht aus der Welt. Wie in ihrem Kampf gegen Nazikonzerte stehen die Thüringer Behörden nicht sonderlich gut da. Sie konnten bisher nur zwei Konzerte verhindern – auf Basis konkreter Umstände, die Entscheidungen auf verwaltungsrechtlicher Grundlage möglich machten. Derartiges Glück ist den Behörden nicht immer hold.