Als Mitte Juli 2017 der Ministerpräsident dieses schönen Freistaates anlässlich eines rechten politisch-musikalischen Happenings im Süden sich öffentlich Gedanken über die „Präzisierung des Versammlungsrechtes“ machte, echote es: „keine Verschärfung“. So hatten es damals Grüne verstanden und auch Gesetzgeber aus der eigenen Partei des Ministerpräsidenten selbst. Und der Fraktionschef der hierzulande oppositionellen CDU hat es auch so verstanden. Es entspann sich zwischen den beiden ein dermaßen unschöner Wortstreit, dass sich der CDU-Mann gegen den in Frageform vorgebrachten Vorwurf des Linke-Politikers erwehren musste, er habe wohl „einen besonderen Faible“ für Nazi- und Rechtsrockkonzerte. „Oder warum freuen Sie sich so?“ Die Antwort war eindeutig: „Das verbitte ich mir ausdrücklich. Sie hauen andauernd unausgerorenes Zeug raus, haben die Verfassung nicht im Blick und dann die Nazikeule.“ Der Vorstoß des Ministerpräsidenten lief ins Leere. Auch weil ein vom Innenminister in Auftrag gegebenes Gutachten auf die Empfehlung hinauslief: „Hände weg!“ Das Bundesverfassungsgericht hat das Thema nämlich in zahlreichen Urteilen „ausführlich konturiert“, wie Juristen sagen. Selbst wenn Zweifel bestünden, sei dem Recht auf Versammlungsfreiheit freie Bahn zu geben. Das hindert die Verwaltung nicht daran, Rechtsrockkonzerte auf anderen Wegen zu verhindern, wie es in Thüringen bisher zwei mal funktioniert hat.
Nun also hat die Thüringer CDU-Fraktion einen eigenen Gesetzentwurf für ein Thüringer Versammlungsgesetz vorgelegt. Seit 2006 können die Bundesländer derartige Gesetze erlassen. Manche taten das, immer mit Verweis auf das von 1953 datierende Versammlungsgesetz des Bundes und immer mit dem Hinweis darauf, dass es den geänderten Verhältnissen nicht mehr angemessen sei. In ersten Reaktionen aus der Koalition wurde der Entwurf – noch ist er nicht im Landtag – quasi auf vorparlamemtarisch/politischem Feld abgeräumt. Es sei „absurd, demokratiefeindliche Bestrebungen durch Demokratiebeschränkungen bekämpfen zu wollen“, hieß es vom Innenexperten der Linke-Fraktion. Eine „landesrechtliche Beschränkung unterhalb der durch das Bundesverfassungsgericht festgelegten Grundsätze“ sei „selbst verfassungswidrig oder insofern verfassungskonform auszulegen, „dass sie letztlich ins Leere laufen würde“.
Die Grünen im Thüringer Landtag verweisen erneut auf ein eigenes Gutachten vom Juni 2017, das mit Blick auf die juristische Auseinandersetzung um Rechtsrockkonzerte – nur ein Teilaspekt dessen, was ein Versammlungsgesetz regeln soll – zu der kaum hilfreichen Folgerung kommt: „Die Unterscheidung von Versammlungen und anderen Zusammenkünften setzt eine ins Detail gehende, umsichtige Einzelfallprüfung voraus und es sollte von generalisierenden Einschätzungen Abstand halten, soll sie vor Gericht Bestand haben.“ Und weiter: „Nicht nur nach Lage der Dinge, sondern nach dem Gebot der versammlungsfreundlichen Verfahrensgestaltung spricht Einiges dafür, politischen Gegnern Versammlungsfreiheit zuzugestehen und die politische statt die juristische Auseinandersetzung zu suchen.“
All diese Einwände sagen nichts dazu, warum Thüringen kein eigenes Versammlungsgesetz bekommen soll. Selbst wenn die Initiative dazu von der Opposition ausgeht. Das gemeinsam zu erreichen, wäre ein schöner Beleg für die viel beschworene Gemeinsamkeit der Demokraten. Dagegen spräche nicht einmal, dass der Entwurf in seiner Begründung gewisse Anregung bei der Begründung des bayerischen Versammlungsgesetzes von 2008 genommen hat.