Dezemberplenum und Weihnachtswunder

Zwei Ereignisse sind vom Dezemberplenum des Thüringer Landtags nicht zu erwarten. Dass zum einen der Landtag entsprechend dem CDU-Antrag auf Drucksache 6/4821 den vom R2G getragenen Ministerpräsident auffordert, die Vertrauensfrage zu stellen. Und dass zum anderen die CDU-Fraktion Zustimmung zum „Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen (Gesetz zum weiteren Ausbau der Demokratie auf Landesebene) Gesetzentwurf der Fraktionen die Linke, der SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen“ auf Drucksache 6/4806 bekunden wird.

Die CDU weiß, dass ihrem Ansinnen die R2G-Mehrheit entgegen steht. Und selbst, wenn sie die Mehrheit gewänne, könnte sie nicht unmittelbar daraus einen politischen Vorteil ziehen. Verlöre R2G in dieser Abstimmung, stünde dem CDU-Fraktionschef nicht unmittelbar eine akzeptable eigene Mehrheit zu Seite. Mit der zweiten Oppositionspartei kann man ernsthafterweise nicht an eine Regierungsbildung denken. Man werfe nur einen Blick auf das Personal.

Warum aber nicht im Parlament ernsthaft erörtern, was es bedeutet, dass das wichtigste politische Vorhaben nach zweimaliger Beratung zum Thema im Koalitionsausschuss nur in „neuer Qualität“ fortgeführt werden kann. In der Koalition kann ja ernsthafterweise niemand leugnen, dass man zuversichtlicher und geschlossen erscheinender in das Reformvorhaben gestartet ist, also Koalition derzeit auftritt. Stichworte Erklärung der Linke zum Abstimmungsverhalten im Koalitionsausschuss und etwas verspäteter Brief des SPD-Landeschefs als Antwort darauf. Was man aus der Koalition hört ist nur „Klamauk“, an dem man sich ja beteiligen muss. Und gehashtagte Vorwürfe an den CDU-Fraktionschef, die in der gleichen Weise auch von der AfD kommen, von der man sich ja in Wort und Geist absetzt. #Keinarschinderhose.

Mit der Drucksache 6/4806 will R2G aus dem in Artikel 68 der Thüringer Verfassung festgeschriebenen Bürgerantrag einen Einwohnerantrag machen, an dem zu beteiligen sich ab dem 14. Lebensjahr möglich sein soll. Das aktive Wahlalter für Landtagswahlen soll auf 16 Jahre gesenkt werden und der Finanzvorbehalten bei Volksbegehren in Artikel 82, Absatz 2 soll modifiziert werden. Aus dem Wort „Haushalt“ soll „Haushaltsgesetz“ werden. Die Folgerungen daraus werden unter Bezug auf ein Urteil des Berliner Landesverfassungsgerichtes von 2009 aufgezeigt. Das hat seine Rechtsprechung nach einem Urteil von 2001 geändert, nachdem in der dortigen Landesverfassung das Wort „Haushaltsgesetz“ eingefügt worden war. Volksbegehren, so die Berliner Verfassungsrichter wären nur ausgeschlossen, wenn sie den laufenden Haushaltsvollzug betreffen. Um die Kosten des Volksbegehrens aufzuzeigen, was wichtig ist, um zu erkennen, ob es in das Budgetrecht des Landtags eingreift, soll eine Aufstellung nötig sein, die nur der Kostenaufstellung im Deckblatt zu einem Gesetz entspricht. Volksbegehrensiniativen sollten nicht unangemessene Bürden auferlegt werden. Doch entspräche es der verfassungsmäßigen Ewigkeitsgarantie für das Demokratieprinzip, wenn die Initiatoren gegenüber den Abgeordneten bevorteilt würden?

Der CDU-Antrag wird von R2G als Klamauk abgetan, der eigene sei ein ernst gemeinter Vorstoß zur Änderung der Thüringer Verfassung. Beiden Ansinnen fehlt erkennbar die erforderliche Mehrheit. Keine der beiden Seiten rechnet ernsthaft mit einem Weihnachtswunder von Erfurt.

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