Nach dem Abschied

Thüringens rot-rot-grüne Landesregierung meint, ihr Ansehen schützen zu müssen und das aller nachfolgenden Regierungen auch. Sie bringt aus diesem Grund eine Änderung des Ministergesetzes auf dem Weg. Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung müssen laut dem Entwurf zum 3.Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes, DS 6/4650, anzeigen, wenn sie mit den Vorbereitungen zur Aufnahme einer Beschäftigung beginnen oder ihnen eine angeboten wird. Bereits wenn die Regierung befürchten muss, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt werden kann, kann die Aufnahme der Beschäftigung in den ersten 18 Monaten nach Ausscheiden aus dem Amt für bis zu 18 Monate untersagt werden. So steht es im Karenzzeit-Gesetzentwurf.

Ob der Fall vorliegt, darüber soll ein von der Landesregierung vorgeschlagenes, vom Landtagspräsidenten für fünf Jahre berufenes dreiköpfiges Ehrenkomitee befinden. Nach dessen Empfehlung veröffentlicht die Landesregierung ihre Entscheidung. In Brandenburg wo, die Autoren des Entwurfs jede Menge Anleihen beim dortigen Ministergesetz genommen haben, delegiert die Landesregierung die Beschäftigung mit sich selbst ausdrücklich nicht an Außenstehende. Sich von derartig heiklen Vorgängen entlasten zu wollen, wäre eine schwache Begründung für das Ehrenkomitee. Das Gremium hätte nach jedem Regierungswechsel alle Hände voll zu tun. Gewisse „Spannungen“ zwischen dem Gremium und der Regierung sind nicht auszuschließen. Gerade die jüngste Kabinettsumbildung legt ja die Vermutung nahe, dass auch in Zukunft ein Koalitionspartner veranlasst sein kann, einen Amtsverzicht nicht dadurch zu erschweren, dass dem betreffenden Kabinettsmitglied, das nicht Landtagsmitglied ist, der kurze Weg in die Wirtschaft „unnötig“ vermiest wird.

Wann wäre eigentlich zweifelsfrei gegeben, dass die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt ist? Und was für ein Rechtsbegriff ist „beeinträchtigte Integrität der Landesregierung“? Tritt der Fall ein, wenn ein TV-Sender auf die Pläne eines gewesenen oder Noch-Kabinettsmitgliedes aufmerksam macht oder eine Zeitung oder ist sie erst gegeben, wenn sich Mitglieder der Opposition lautstark erregen und im Landtag eine mündliche Anfrage an den Regierungschef platzieren? Der Fall eines ehemaligen liberalen EU-Kommissars, der in einen international agierenden Telefon-Konzern wechselte, ist ja in Erfurt nicht zu erwarten. Soll es also so sein, dass, sagen wir, die Agraministerin, nach Inkrafttreten des Gesetzes für eine gewisse Zeit daran gehindert werden kann, die Leitung eines Agrar-Konzerns zu übernehmen. Soll die Sozialministerin eine Schamfrist verstreichen lassen müssen, bis sie in die Geschäftsführung eines Gesundheitsunternehmens eintreten darf. Dürfte andererseits der Justizminister gegebenenfalls rasch in eine gut eingeführte Anwaltskanzlei eintreten? Das Gesetz gibt Ermessenspielräume und wo die existieren, können sie ausgeschritten werden oder eben nicht. Sowohl vom beratenden Gremium wie danach von der Regierung. Und das kann von Betroffenen bei Gericht angefragt werden. Nicht erst in einem solchen Fall würde es rechtlich, wie auch politisch heikel.

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