Zweifel an Mausoleum

Man stelle sich vor. Die rot-rot-grüne Regierung eines kleinen Bundeslandes beschließt in einer fernen Zukunft, für ihren Ministerpräsidenten bereits zu dessen Lebzeiten zu dessen ewigem Ruhm ein Mausoleum zu errichten. In Seitenflügeln können auch seine Stellvertreter von Grünen und der ehemaligen Volkspartei SPD aufgebahrt und dem Volk gezeigt werden. Roter karelischer Granit ist für die fensterlose Fassade vorgesehen, Halogenlampen sollen das Innere sanft und kostengünstig ausleuchten. An Geburtstagen des Landesvaters kann das Licht gedimmt und stimmungsvoll in Rot umgefärbt werden. Das Modernste halt, so der Plan. Eine Tribüne ist nicht vorgesehen. Das Land hat keine eigenen Truppen, die daran vorbei defilieren könnten.
Weil das von führenden Vertretern der führenden Regierungspartei stets blöd genannte Prinzip der Schwarzen Null für den Landeshaushalt gilt, sind die Mittel beschränkt. Und so könnte außer dem Architektenentwurf nur noch das Fundament nebst Decke per Nachtragshaushalt finanziert werden. Weil alles nach Recht und Gesetz zugehen soll, wird in der laufenden Wahlperiode schon mal ein Gesetz über die Errichtung des Mausoleums verabschiedet, in dem verankert ist, das kommende Landtage die weitere Finanzierung abzusichern hätten. Man hat ja die Mehrheit im Landtag. Weil die nicht verfassungsändernd ist, muss alles einfachgesetzlich verankert werden, Aber das passt schon. So denkt R2G.
Doch dann schaut ein Referent in einer der regierungsstellenden Fraktionen doch einmal nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen und findet in einem alten Urteil des Thüringer Landesverfassungsgerichtes über einen Streit zwischen schwarzer Opposition und einer dortigen rot-rot-grünen Koalition wegen einer Gebiets- Verwaltungs- und Weißderteufelwasnoch-Reform auf Seite 36 folgenden Absatz: „d) Das Vorschaltgesetzt kann indes keine starre Selbstbindung des Gesetzgebers bei den nachfolgenden Neugliederungsgesetzen auslösen. Die Verfassung des Freistaats Thüringen schließt grundsätzlich eine solche Selbstbindung aus. Das in Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 ThürVerf verankerte Demokratieprinzip begründet in Gestalt der auf fünf Jahre beschränkten Legislaturperiode (Art. 50 Abs. 1 ThürVerf) staatliche Herrschaft nur auf Zeit. Der Gesetzgeber ist daher nur an die Landesverfassung und sonstiges höherrangiges Recht, nicht aber an eigene, vorausgehende Entscheidungen gebunden. Auf diese Weise hält die Verfassung den demokratischen Prozess in die Zukunft hinein offen und ermöglicht die Revision früherer Gesetze, wann immer dies dem Gesetzgeber aus Gründen der Verwirklichung des öffentlichen Wohls als geboten erscheint.“ Und der Referent beginnt zu grübeln.

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