400000 Euro Umsatz beim Rechtsrock-Konzert in Themar. Andere schätzen im 100000-Euro-Bereich weniger. Thüringens Ministerpräsident setzt die Schätzung zum kommerziellen Erfolg bewusst hoch an, um dann öffentlich zu fordern, dass der Organisator die Steuerbehörde spüren müsse und dass „durchgeprüft“ werden müsse. Der Linke-Politiker macht mit seinem Vorstoß, die Finanzbehörden in den Kampf gegen Rechtsextremisten einbinden zu wollen, auf ein Dilemma aufmerksam. Der Kreis Hildburghausen kämpfte vor Gericht mit untauglichen Argumenten (schlecht vorbereitet, alleingelassen?). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht zerpflückte geradezu die Beschwerde des Landratsamtes gegen die ablehnende Entscheidung der vorgelagerten Meininger Instanz (3 EO 544/17).
Der Ministerpräsident nennt 400000 Euro Umsatz, eine gegriffene, wohl schwer wenn nicht sogar nicht belastbare Zahl. Immerhin schrieb der 3. Weimarer Senat in seine Entscheidung: Der Antragsgegner (Landkreis Hildburghausen) „meint, dass es genüge darauf zu verweisen, es sei „mit Eintrittspreisen von 35,00 € ein Ausmaß erreicht, dass es offenkundig um eine kommerzielle Veranstaltung geht“ (vgl. die Beschwerdebegründung vom 5. Juli 2017, S. 3). Diese „Offenkundigkeit“ vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit hätte es zumindest überschlägiger behördlicher Ermittlungen bedurft, welche Ausgaben (etwa für die Musikgruppen, für den Aufbau von Bühnen und anderen logistischen Einrichtungen, für sonstige Versorgungsleistungen etc.) den zu erwartenden Einnahmen gegenüberstehen.“ Die Richter stellen mehr noch infrage, „dass der Erhebung eines „Eintrittsgelds“ überhaupt eine versammlungsrechtlich relevante Bedeutung zukäme. Insofern wiederum fehlen, wie soeben festgestellt, bislang jedoch jegliche behördliche Ermittlungen, dass mit den etwaigen erwirtschafteten Einnahmen überhaupt eine Gewinnerzielung möglich ist.“ Was, wenn die Erwägung der Richter zutrifft und am Ende, nach Begleichung aller (womöglich überhöhten) Rechnungen für 10000 Bratwürste und 150 Fässer Bier à 50 Liter, nebst Lohn und Gagen und eventuellen Vortragsgeldern für angemeldete 12, 13 „dem politischen rechten bzw. nationalen Milieu zuzuordnende Redner“ nur ein symbolischer Ertrag übrig bleibt? Was sollte gegebenenfalls der zuständige Finanzbeamte dann sagen? „Schlag ins Wasser, schade“? Was sagte dann der Ministerpräsident?
Selbst der hier und da kritisierte Sichtschutzzaun wurde vom Meininger Gericht nicht als dem Charakter einer öffentlichen Versammlung abträglich eingestuft. Mag der Veranstalter auch mit seinem verteilten Flugblatt mit Bratwurstbon Außenstehende angelockt und so das Gebot der Öffentlichkeit persifliert haben. Er kann lächelnd darauf verweisen, wir wollten ja mit Andersdenkenden ins Gespräch kommen. Eintrittsgelder können mit den erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten zum K.O.-Kriterium für öffentliche Versammlungen gemacht werden. Sie sind es derzeit nicht. Man kann es eine Präzisierung des Versammlungsrechtes nennen. Man kann es aber auch als Verschärfung des Versammlungsrechtes ansehen und dagegen sein. Ob das für Thüringen allein geregelt werden könnte, darf bezweifelt werden. Und ob es einer Prüfung in Karlsruhe standhält auch. Wer es ausprobieren will, muss sich nur von der bisherigen Rechtsauffassung und Rechtsprechung verabschieden. Die basieren auf dem Grundgesetz, dem Versammlungsgesetz und dem Abgleich neuer Formen von Versammlungen und Meinungsäußerungen mit diesen rechtlichen Grundlagen. Immer hieß es in Urteilen dazu: Im Zweifel für Versammlungs- und Meinungsfreiheit.
Liest der in den einschlägigen Urteilen angeführte durchschnittliche Betrachter die Entscheidungen auch nur des Meininger wie des Weimarer Gerichtes, so wird ihm klar, wie weit die jetzt geäußerten Vorschläge,Erwägungen und Forderungen wie Rechtsrock-Konzerten der grundrechtliche Schutz entzogen werden könnte, an den rechtlichen Gegebenheiten vorbeigehen. Irgendwie steht die Politik da wie der Kreis Hildburghausen mit seinen erfolglosen juristischen Bemühungen.