Kurz vor Heilig Abend des vergangenen Jahres befasste sich das rot-rot-grüne Thüringer Kabinett im ersten Durchgang mit einem Thüringer Versammlungsgesetz. Vom Innenminister hieß es danach: „Die Rechtsprechung zum Versammlungsrecht hat sich im Laufe der Jahre weiterentwickelt. Der vorliegende Gesetzentwurf greift diese Rechtsprechung auf und setzt sie in eine gesetzliche Form um. Dies gilt auch für die Regelungen über den Schutz von historisch sensiblen Tagen und Orten. Sie bilden die entsprechende verfassungsgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik ab“. Die Landesregierung wolle zum Ausdruck bringen, „dass sie gewillt ist, die historisch sensiblen Tage und Orte besonders zu schützen. Integriert wurde daher auch das bisherige Thüringer Gesetz zum Schutz der Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora.“ Zu der Tatsache, wie sehr man damit hadert, dass Rechtsrock-Konzerte als Versammlungen angemeldet werden können und unter dem Schutz des Versammlungsrechts stehen kein Wort.
Die Sicht der Landesregierung war bis dahin offenkundig auch eine andere als die derzeitige. Eine Mündliche Anfrage einer CDU-Abgeordneten, wie die Landesregierung die Tatsache bewerte, „dass immer häufiger Rechtsrock-Konzerte, getarnt als „Politische Kundgebungen“, durch das Versammlungsrecht gedeckt stattfinden können“, beantwortete der zuständige Staatssekretär eingangs mit dem Satz: „Bei dem in der Frage 4 implizierten Sachverhalt handelt es sich weniger um eine Tatsache, als um eine Behauptung.“ Nachzulesen im Plenarprotokoll der 50. Sitzung des 6. Thüringer Landtags, Seiten 4187 ff. Danach verweist der Staatssekretär auf die Rechtslage: „Zur rechtlichen Bewertung kann ich ausführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Versammlungen solche Veranstaltungen sind, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind. Versammlungen, die den Schutz dieses Grundrechts genießen, sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel einer Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Die verfassungsrechtliche Beurteilung, ob es sich um eine Versammlung im Sinne des Artikel 8 Grundgesetz oder nur um eine Veranstaltung, wie zum Beispiel eine Musikdarbietung oder Ähnliches handelt, richtet sich nach dieser Rechtsprechung danach, ob die Veranstaltung in ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist oder ob der Spaß, Tanz- oder Unterhaltszweck im Vordergrund steht. In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen Versammlungen auch dann, wenn sie ihren kommunikativen Zweck unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist dann zu bejahen, wenn dieses Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt wird, dass auf die öffentliche Meinungsbildung eingewirkt wird. Bleiben Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist.“ Ein langes Zitat, wie für die derzeitige Diskussion gemacht, ich geb es zu. Es verdeutlicht, dass die Landesregierung zu der Materie neben der klaren politischen auch eine Rechtsauffassung hat. Die wird bestimmt von Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Nichts anderes wird das Rechtsgutachten zusammentragen können, das die Landesregierung in Auftrag gegeben hat, nachdem der Ministerpräsident sich für eine Präzisierung des Versammlungsrechtes stark gemacht hat, die selbst in seiner eigenen Partei als Beschränkung des Grundrechts aufgefasst wird. Von den Grünen hieß es „beknackter Vorschlag“. Der MP wiederholt nun fast im Stundentakt nach einem Rechtsrock-Konzert mit fast 6000 Teilnehmern in Themar, das als Versammlung angesehen werden muss. (siehe obiges Zitat des Staatssekretärs): „Präzisierung nicht Beschränkung“. Aber er dringt damit nich durch. Und das sollte er auch wissen. So nebenbei fragt er den Thüringer CDU-Chef, ob der ein besonderes Faible für Nazi- und Rechtsrockkonzerte habe. Hat der sicherlich nicht. Aber man kann ja mal ganz öffentlich insinuieren – mit 23397 Followern bei Twitter – und sich dann wieder entschuldigen.
Beim grünen Koalitionspartner liegt seit März bereits ein Gutachten „betreffend die Vereinbarkeit von Rechtsrock-Konzerten mit Grundgesetz und Versammlungsrecht“. Ich erwähnte es bereits. Darin heißt es zusammenfassend: „Statt frontal Verbote oder Auflösungen anzustreben legt die Rechtsprechung eher eine Taktik der „Nadelstiche“ nahe: in Frage kommen insbesondere Aufla- gen, die den Zugang einschränken oder/und die Durchführung erschweren sowie Aufführungsverbote für bestimmte Musikgruppen und -stücke, sowie bei kommerziellen Veranstaltungen mit „Eintrittsspenden“ die Erhebung von Steuern. Gegen die Ausbreitung einer rechtsextremistischen Szene und deren interne Kommunikation vermögen solche Maßnahmen nur wenig beizutragen. Dennoch sind sie nicht nichts.“