Nur Mann und Frau?

„Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern.“ So stellte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zu einer Klage eines Bundesbeamten am 19. Juni 2012 fest. Der Zweite Senat urteilte, der Beamte – in einer Lebenspartnerschaft lebend – werde in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, weil ihm sein Arbeitgeber den verheirateten Staatsbediensteten zustehenden Familienzuschlag verwehrte.
Wie in anderen Urteilen, in denen die Richter auch den Artikel 6 des Grundgesetzes (Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.) zur Bewertung einer Sachlage heranzogen, ging es in der Sache um Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im konkreten Fall musst sich der Bund sagen lassen, allein „der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG vermöge die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Auch in der Frage des Familienzuschlags seien Ehe und Lebenspartnerschaft gleich. Besonderer Schutz von Ehe und Familie hin oder her.

Unter anderem auf diesen Urteilstext und auch einen von 2002, in dem in Karlsruhe der Bestand die Lebenspartnerschaft selbst bestätigt wurde (einer der Beschwerdeführer war die CDU-Regierung Thüringens unter Bernhard Vogel), richtet sich die Aufmerksamkeit derer, die die Einführung der „Ehe für alle“ durch bloße Änderung des Paragraphen 1353 BGB für nicht grundgesetzkonform halten. Wesentlich Gleiches müsse gleich behandeln, wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden, argumentieren sie.

Niemandem werde etwas genommen, will heißen niemand werde in seinen Grundrechten, auch nicht den aus Artikel 6 erwachsenden, verletzt, halten die Befürworter der „Ehe für alle“ entgegen. Weil niemand dagegen klagen kann, er werde durch die „Ehe für alle“ in seinen Grundrechten verletzt, wie etwa der klagende Beamte, steht offenbar einzelnen Personen kein Beschwerderecht zu. Bliebe die mittlerweile weit bekannte abstrakte Normenkontrollbeschwerde. Die stünde der Unionsbundestagsfraktion offen. 75 aus ihren Reihen, mithin mehr als Linke und Grüne stimmten für die Gesetzesänderung. Als 1992 mit Unionsstimmen der neue Abtreibungsparagraph 218 verabschiedet worden war, klagte die Unionsfraktion auch in Karlsruhe. Und die Kläger bekamen Recht. Auch die Bundesregierung hätte ein Beschwerderecht. Die Koalition liegt ja bereits in Trümmern. Die Kanzlerin hat ja bereits erklärt, sie halte den Beschluss des bisherigen Koalitionspartners mit Grünen und Linken im Ergebnis für grundgesetzwidrig.  Auch eine Landesregierung könnte Beschwerde führen. Der Blick wendet sich Richtung München.

Das Herausfordernde an der Klage, es ginge letztendlich um die Auslegung eines Grundgesetzgebots, das selbst noch nie auf seine Bedeutung hin befragt worden ist. Ist die Entscheidung vom 30. Juni der gut gemeinte Versuch seiner einfachgesetzlichen Ausformung, der seinen Bestand zunichte macht? Bislang wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigt, wie es Artikel 6, Absatz 1 des Grundgesetzes versteht. Es kann ja sein, dass die bisherige Lesart „Ehe ist für Mann und Frau“ ihre Bedeutung auch in den Augen der Karlsruher Richter verliert, weil sich die Sicht der Gesellschaft gewandelt hat. Damit hätte die Bundestagsmehrheit zu Recht das Normative an die Wirklichkeit angepasst. An eine Wirklichkeit, wie sie in Meinungsumfragen erfasst wurde. Fragen in Klammern: vor welchem Verfassungsgrundatz fände dieses Prinzip seine Grenze? Und sind nicht Mehrheiten im Parlament denkbar, die dieses Prinzip missbrauchen könnten?

Sollten die Richter tatsächlich darauf hinweisen, dass zuerst das Grundgesetz zu ändern sei, müsste niemand Angst haben, dass sich nach der Bundestagswahl am 24. September keine verfassungsändernde Mehrheit mehr fände. Das Kanzlerinnenwort von der Gewissensfreiheit hätte ja Bestand und gegen Verabredungen in Kolaitionsverträgen gäbe es kein vernünftiges Argument. Die, die am 30. Juni ihrem Gewissen folgten und „Nein“ gestimmt haben, könnten ebenso wieder mit „Nein“ stimmen, wie die, die ihrem Gewissen folgend mit „Ja“ gestimmt haben, wieder „Ja“ votieren würden. Der Weg zur „Ehe für alle“ wäre dann endgültig und unzweifelhaft frei.

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