Von der Ewigkeit 

16 Jahre sind nach Ansicht der Linke-Fraktionschefin im Thüringer Landtag lang genug für ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes. 2001 ging es um einen Antrag gegen ein Volksbegehren. Antragsteller in Weimar war eine CDU-geführte Landesregierung. 16 Jahre später geht es wieder um einen Volksbegehren. Antragsteller ist 2017 eine Linke-geführte Landesregierung. Halt, es muss ja heißen: Antragsteller war 2017 … Der Antrag wurde ja zurückgezogen. Das Verfassungsgericht sieht dennoch Klärungsbedarf. Nun hofft r2g darauf, dass die Richter ohne eine Klage wegen Verfassungswidrigkeit eines Volksbegehrens gleich den Finanzvorbehalt im Paragraph 82 der Landesverfassung kippen könnten. Ohne im eigentlichen Sinn darum gebeten worden zu sein.
Vor 16 Jahren hatte das Verfassungsgericht  unter anderem in einem „vorbeugenden“ abstrakten Normenkontrollverfahren festgestellt, dass das „Volksbegehren des Vereins „Mehr Demokratie e.V.“ betreffend ein Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (Gesetz zur Stärkung der Rechte der Bürger)“ unzulässig sei. Die Urheber des Volksbegehrens hatten Quoren und Beteiligungszahlen zur Vorbereitung von Bürgerbegehren, Volksbegehren und Volksentscheiden zu niedrig und die Fristen zum Sammeln der Unterschriften zu lang – mithin verfassungswidrig – festgeschrieben. Weiter vorn im Urteil hatten die Richter auf die Pflicht der Landesregierung hingewiesen, gegen derartige Vorhaben der Volksgesetzgebung zu klagen, wenn sie Verfassungswidrigkeit sähen. Insofern verwies der Ministerpräsident zu recht auf Gesetzgebung und stehende Rechtsprechung und dem Oppositionsführer kann ein gewisses Maß Populismus nicht abgesprochen werden, wenn er r2g vorwarf, gegen das Volk zu klagen. In dem Urteil haben die Richter im Übrigen zwischen dem Volk und den Initiatoren von Volksbegehren sorgfältig unterschieden.

Im Punkt 18 des Urteils bewerten sie Auswirkungen angestrebter Volksentscheide auf das „Königsrecht“ des Landtags, auf das Haushaltsrecht. „Der dem Volksbegehren „Mehr Demokratie“ in Thüringen zugrunde liegende Gesetzentwurf steht Art. 83 Abs. 3 ThürVerf auch insofern entgegen, als er mit dem relativierten Budgetrecht des Landestages das Demokratieprinzip modifiziert und damit die gemäß Art. 83 Abs. 3 ThürVerf unveränderbaren Grundsätze berührt“, heißt es. Dieses Ewigkeitsprinzip misst das Verfassungsgericht auch dem Finanzvorbehalt in Artikel 82 zu. Dennoch, „bei richtiger Einordnung der Finanzausschlußklausel“ sind Volksbegehren oder Volksentscheide zulässig, „die in dem vorbeschriebenen Rahmen nicht zu Ausgaben führen dürfen, die die Handlungsspielräume des Parlaments unangemessen einschränken oder die den Landtag zu nachhaltigen Korrekturen des geltenden Rechts veranlassen.“

Worauf r2g seine Hoffnung gründet, der Finanzvorbehalt des Landesverfassung in Artikel 82 Absatz 2 könne gänzlich gekippt werden, ist schleierhaft. Damit würde sich, so das Urteil,  die derzeitige Landesregierung auch ihres ausschließlichen Haushaltsinitiativrechtes berauben und alle nachfolgenden Landesregierungen gleich mit.

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