Auf den Präsidenten des Volksgerichtshofes Roland Freisler geht der noch heute gültige Paragraph 211 zurück. Anders als sämtliche anderen Straftatbestände, die objektiv nach Handlungen bestimmt werden, kodifiziert der Mordparagraph eine Straftat subjektiv über die Person des Täters.
Seit 1941 regelt der Paragraph 211 StGB: „Mörder ist, wer … „. Es folgen die mordqualifizierenden Merkmale Mordlust zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, andere niedrige Beweggründe, heimtückisch, grausam, gemeingefährliche Mittel, eine andere Straftat ermöglichen oder verdecken. Juristen fragen seit Jahren, wozu den Mord vom Totschlag unterscheiden?
Eine vom Bundesjustizminister eingesetzte Kommission schlug nach einjähriger Erörterung vor einem Jahr einstimmig vor, Mord künftig wie alle anderen Straftaten vom Tatbestand her und nicht mehr von der Person her zu bestimmen. Ein „Ausreißer“ im Strafgesetzbuch soll eingefangen werden.
In Leipzig hat sich ein Terrorverdächtiger durch Selbstmord weiteren Ermittlungen entzogen. Noch sind die Umstände nicht durchleuchtet, wie es dazu kommen konnte. Was falsch gelaufen ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Die einen sehen bereits ein Totalversagen des Staates. Die Sachsen sind ohnehin dran. Andere, sie werden dafür von denen attackiert, die das Totalversagen behaupten, verweisen unter anderem auf die Fehlbarkeit psychiatrischer Gutachter und darauf, dass es gesetzliche Grundlagen und Grenzen für die Behandlung eines jeden U-Häftlings gibt. Gleich ob er ein Serienmörder wäre oder ein Millionenbetrüger. Kleinkriminelle, sie wurden für Vergleiche bemüht, um die Naivität eines Ministers und von Verantwortlichen der Leipziger Haftanstalt zu belegen, die bis zum Tag vor dem Selbstmord anerkannte Beamte des Justizapparates waren, bleiben in der Regel von der U-Haft verschont. Man frage dazu Polizisten in allen Bundesländern nach ihren Erfahrungen mit Haftrichtern.
Aus dem jüngsten Fiasko für Politik und Ermittler in Sachsen soll nun die Konsequenz gezogen werden, für Terrorverdächtige eine Art Sonder-Untersuchungshaft zu ermöglichen. Ein neuer juristischer „Ausreißer“. Zu weiter nichts als zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens soll ein Delikt, eine Deliktgruppe herausgehoben werden, weil der Staat ein besonderes Interesse an der neuen Art Täter hat, aber wenig Erfahrung im Umgang mit ihnen in der U-Haft. Für wie viele Verdächtige wäre diese rechtliche Neuregelung zu verabschieden. Zwischen 500 und 1200 Gefährder zählen BKA und Verfassungsschutz. Mehr als 100 Ermittlungen werden vom Generalbundesanwalt in diesem Personenkreis geführt.
Wie passt in diese Überlegungen, der Rechtsgrundsatz demzufolge ein Verdächtiger solange als unschuldig gilt, bis ihm seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen wurde. Soll zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit geschaffen werden, einen psychisch stabilen Bombenattentäter grundsätzlich so unterbringen zu können wie in einer Ausnahmesituation einen akut Selbstmordgefährdeten? Der kann schon heute in einer Zelle, in der ohnehin nichts ist, womit er sich etwas antuen könnte, auf der Pritsche gefesselt werden. In manchen Bundesländern 24 Stunden videoüberwacht. Wo bliebe in diesen Überlegungen das Gebot, selbst einem Terrorverdächtigen in der Zelle ein Mindestmaß von Privatheit zuzubilligen. Das steht ihm zu von Rechts wegen. Das ist keine Gefälligkeit für Kooperation.
Sollen für diese Art Untersuchungshäftlinge wahlweise reißfeste oder leichtreißende orange Overalls genäht werden, wie sie die Gefangenen in Guantanamo tragen, die mehr als ein Jahrzehnt einem Sonderjustizsystem der USA unterworfen wurden?