Keine Atempause …

… Geschichte wird gemacht. Fehlfarben lieferte 1982 den Slogan für manche spätere progressive Bewegung. Aber ob es vorangeht? Im Thüringer Landtag, wer weiß? So oder so wird am Donnerstag in Thüringen Parlamentsgeschichte geschrieben.

Der Souverän hat den Parteien am 1. September eine kaum lösbare Aufgabe gestellt. Die Grünen flogen hochkant aus dem Landtag. Linke und SPD wurden jämmerlich gerupft. Das BSW kam wenige Wochen nach seiner Gründung im schönsten Freistaat zweistellig rein. Die AfD ist stärkste Kraft. Und da beginnt das Problem.

Alle anderen im Landtag vertretenen Parteien sind der Überzeugung, ein Mitglied der AfD darf nicht Landtagspräsident werden. Einen Namen nannte die AfD mittlerweile und prompt erinnert man bei den Linken fleißig daran, dass das Landtagsmitglied zu einer Geldstrafe verdonnert wurde, weil es gleich zu Beginn seines Mandats vor zehn Jahren Verträge und Rechnungen fingiert hatte. Und überhaupt, 2016 zog es im schwarzen Niqab durch den Plenarsaal.

All die Argumente – jedes einzelne für sich mag gegen die Kandidatin sprechen – waren aber bereits im Vorhinein abgewertet worden, als man eilig kundtat, überhaupt kein AfD-Mitglied zu wählen, noch bevor überhaupt ein Name bekannt wurde. Der AfD aber stünde als stärkster Fraktion nach derzeit geltender Geschäftsordnung der erste Zugriff auf das Spitzenamt zu. Darum, tatata, soll die Geschäftsordnung geändert werden. Noch bevor sich der 8. Landtag konstituiert hat. Und zwar so, dass bereits im ersten Wahlgang jede Fraktion ein Mitglied als Kandidat benennen kann. Die mittlerweile zwei mal geänderte Einladung zur ersten Sitzung nach Geschäftsordnung des 7. Landtags sieht diesen Tagesordnungspunkt vor, für den die in ihrem Wortlaut eigentlich keine Handhabe bietet. Das ganze soll der Alterspräsident leiten, der von der AfD kommt.

Nicht geregelt ist, ob der nicht vor dem Aufruf des in Frage stehenden Tagesordnungspunktes 4 „Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags, Antrag der Fraktionen der CDU und des BSW gemäß Drucksache 8/7“ die Sitzung formell beenden kann. Unterbrechen kann er sie jedenfalls. Aber für wie lange? Es wäre zwar eine Eulenspiegelei, aber wenn der Parlamentarismus in Thüringen schon mal in der Krise steckt…

Soweit muss es jedoch nicht kommen. Die AfD verfügt über die nötige Anzahl von Abgeordneten um gegebenenfalls gegen den nach der geänderten Geschäftsordnung gewählten Landtagspräsidenten von der CDU einen Abberufungsantrag zu stellen. Man befindet sich ja nach Überzeugung der anderen Fraktionen in keinem nur wenige Minuten dauernden Transitorium zwischen Zusammenrufen, Festellen der Beschlussfähigkeit und nach Geschäftsordnung abgeschlossener Konstituierung. Die Geschäftsordnung gilt ja nach Lesart der anderen Parteien bereits. Und wenn in der die Abberufung des Landtagspräsidenten geregelt ist, kann man danach handeln.

Mindestens nach zehn maximal nach zwanzig Tagen wäre darüber zu entscheiden, mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Also eigentlich ein Aufsehen erregendes aber letztendlich erfolgloses Unterfangen. Maximal zwanzig Tage wäre das Landesparlament gelähmt. Aber wir sind ja ohnehin in einer politisch veranlassten Parlamentskrise.

Die dritte Option: unmittelbar nach Aufrufen der Namen der Abgeordneten noch vor dem Aufruf des Tagesordnungspunktes 4 wird beim Verfassungsgerichtshof in Weimar eine einstweilige Anordnung beantragt, um die eigenen Rechte laut alter Geschäftsordnung zu wahren. Für gewöhnlich wichten in einem solchen Fall die Richter was schwerer wiegt, den neuen Rechtszustand einstweilen zu belassen oder dem Begehren zu entsprechen. Dem könnte so,oder so eine formelle Beschwerde folgen. Die AfD war ja damit in Parlamenstangelegenheiten verschiedentlich erfolgreich, weil ja noch so gut meinende Mehrheiten von Abgeordneten oder die Spitze des Landtags nicht vor Verletzungen der Verfassung gefeit sind. Dauer unbekannt. Ergebnis offen.

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